Jagd auf Bettwanzen – Mieter und Vermieter stritten um die Beseitigung

Jagd auf Bettwanzen – Mieter und Vermieter stritten um die Beseitigung

Wenn beim Befall einer Woh­nung durch Bett­wan­zen eine Selbst­ver­ur­sa­chung durch den Mie­ter nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann, dann ist der Ver­mie­ter für die Besei­ti­gung ver­ant­wort­lich. So hat es nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS die Recht­spre­chung entschieden.

(Amts­ge­richt Frank­furt, Akten­zei­chen 33 C 1888/21)

Der Fall : In einer Miet­woh­nung trat ein mas­si­ver Bett­wan­zen­be­fall auf. Es gab deut­li­che Hin­wei­se dar­auf, dass die Bewoh­ne­rin die­se Insek­ten über Besu­che bei einem im sel­ben Haus woh­nen­den betag­ten Mie­ter bei sich ein­ge­schleppt hat­te. Der Ver­mie­ter erklär­te sich bereit, gegen die Bett­wan­zen­pla­ge ein­zu­schrei­ten, stell­te aber Bedin­gun­gen – unter ande­rem, dass sich die Betrof­fe­ne wäh­rend der Arbei­ten auf eige­ne Kos­ten eine Ersatz­woh­nung besorge.

Das Urteil : „Schäd­lin­ge wie Bett­wan­zen stel­len einen Man­gel der Miet­sa­che dar, den grund­sätz­lich der Ver­mie­ter zu besei­ti­gen hat. Etwas Ande­res kann nur dann gel­ten, wenn der Mie­ter durch fal­sches Wohn­ver­hal­ten den Schäd­lings­be­fall ver­ur­sacht hat.“ So hieß es im Urteil des Amts­ge­richts. Der Besuch bei Haus­nach­barn zäh­le zum nor­ma­len, übli­chen Ver­hal­ten. Die Durch­füh­rung der Arbei­ten dür­fe des­we­gen nicht von Vor­be­din­gun­gen wie der Finan­zie­rung einer Ersatz­woh­nung abhän­gig gemacht wer­den. Das zäh­le näm­lich zum Auf­ga­ben­be­reich des Vermieters.

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Mie­ter und Ver­mie­ter strit­ten um die Besei­ti­gung Wenn beim Befall einer Woh­nung durch Bett­wan­zen eine Selbst­ver­ur­sa­chung durch den Mie­ter nicht nach­ge­wie­sen wer­den kann, dann ist der Ver­mie­ter für die Besei­ti­gung ver­ant­wort­lich. So hat es nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS die Recht­spre­chung ent­schie­den. Ver­öf­fent­li­chung aus­schließ­lich mit Bildrechte-Hinweis.

Bild­rech­te : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS
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