Wenn es in der Ausbildung kracht – Die vorzeitige Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

Winterberg-Totallokal : Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie !

win­ter­berg-total­lo­kal :  Der­zeit fin­den wie­der zahl­rei­che Aus­bil­der und Aus­zu­bil­den­de zusam­men. Was aber tun, wenn es dann doch nicht passt oder der Azu­bi die Stel­le gar nicht erst ange­tre­ten hat ?

  1. Kün­di­gung vor Beginn der Ausbildung

Auch schon vor Beginn der Aus­bil­dung kann von bei­den Sei­ten gekün­digt wer­den und zwar ohne Ein­hal­tung von Kün­di­gungs­fris­ten. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Par­tei­en im Aus­bil­dungs­ver­trag kei­ne ander­wei­ti­gen Rege­lun­gen getrof­fen haben.

  1. Kün­di­gung inner­halb der Probezeit

Die Län­ge der Pro­be­zeit beträgt gesetz­lich min­des­tens einen Monat und maxi­mal vier Mona­te und ist im Aus­bil­dungs­ver­trag zu regeln. Inner­halb der Pro­be­zeit kann das Aus­bil­dungs­ver­hält­nis eben­falls von bei­den Sei­ten ohne Ein­hal­tung einer Frist und ohne einen beson­de­ren Kün­di­gungs­grund gekün­digt wer­den. Die Kün­di­gung muss schrift­lich erklärt wer­den und dem Emp­fän­ger vor Ende der Pro­be­zeit zuge­hen. Die Kün­di­gung darf nicht gegen ein gesetz­li­ches Kün­di­gungs­ver­bot ver­sto­ßen (z.B. nach dem Mut­ter­schutz­ge­setz). Wenn der Azu­bi min­der­jäh­rig ist, muss der gesetz­li­che Ver­tre­ter ein­wil­li­gen oder im Fall der Kün­di­gung durch den Aus­bil­der gegen­über dem gesetz­li­chen Ver­tre­ter erklärt werden.

  1. Kün­di­gung nach der Probezeit

Ohne Ein­hal­tung einer Frist kann jetzt nur noch aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wer­den. Will der Aus­bil­der eine leis­tungs- oder ver­hal­tens­be­ding­te Kün­di­gung aus­spre­chen, muss er vor­her schrift­lich abge­mahnt haben. Die Kün­di­gung muss eben­falls schrift­lich erfol­gen. Neben einer denk­ba­ren Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund, steht dem Azu­bi gesetz­lich noch die Opti­on zu, mit einer Frist von vier Wochen zu kün­di­gen, wenn er die Berufs­aus­bil­dung kom­plett auf­ge­ben will oder sich in einem Beruf aus­bil­den las­sen möchte.

  1. Ein­ver­nehm­li­che Lösung

Wenn bei­de Par­tei­en sich dar­über einig sind, dass die Fort­set­zung der Aus­bil­dung kei­nen Sinn macht, besteht die Mög­lich­keit, den Ver­trag ein­ver­nehm­lich auf­zu­lö­sen. Dies kann dann im Rah­men eines Auf­he­bungs­ver­tra­ges erfolgen.

Rechts­an­wäl­tin Cari­na Kraut­strunk + Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kol­le­gen www​.mueh​len​bein​.de

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