Entlastungsleistungen für Pflege nicht verfallen lassen

Geld für Pflege nicht verfallen lassen – Entlastungsleistungen aus 2023 sind bis Juni noch verwendbar

Ange­hö­ri­ge zu pfle­gen oder selbst pfle­ge­be­dürf­tig zu sein, ist belas­tend. Des­halb gibt es soge­nann­te Ent­las­tungs­leis­tun­gen : Für 125 Euro monat­lich kön­nen sich Pfle­ge­be­dürf­ti­ge ab Pfle­ge­grad 1 Unter­stüt­zung holen. Das kön­nen Putz- oder Haus­halts­hil­fen sein, Beglei­tun­gen beim Ein­kau­fen, bei Behör­den­gän­gen oder bei Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten. Ins­ge­samt ste­hen im Jahr 1.500 Euro zur Ver­fü­gung. Doch vie­le Men­schen neh­men die­se Ent­las­tungs­leis­tung der Pfle­ge­kas­se nicht in Anspruch. Dabei lohnt es sich gera­de jetzt : Denn was im vori­gen Jahr nicht aus­ge­schöpft wur­de, kann bis Ende Juni noch ver­wen­det wer­den. Wie man das nutzt, erklärt die Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW.

  • So bekommt man Ent­las­tungs­leis­tun­gen : Es ist nicht erfor­der­lich, dass ein Antrag gestellt wird, bevor man die Leis­tung in Anspruch nimmt. Die Leis­tung steht allen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen mit Pfle­ge­grad zu, die zu Hau­se gepflegt wer­den. Das Geld ist zweck­ge­bun­den und man muss in Vor­kas­se gehen. Das bedeu­tet : Erst neh­men Pfle­ge­be­dürf­ti­ge die Leis­tung in Anspruch, etwa Ange­bo­te für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen. Dann reicht man die Rech­nun­gen über die Tätig­keit bei der Pfle­ge­kas­se zusam­men mit der Auf­for­de­rung auf Rück­erstat­tung der Kos­ten ein. Dafür gibt es ein Mus­ter­schrei­ben der Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW. Auch eini­ge Pfle­ge­kas­sen bie­ten sol­che Hil­fe online oder als Vor­druck per Post an. Nach­dem die­ses Schrei­ben bei der Pfle­ge­kas­se ein­ge­gan­gen ist, über­weist die Pfle­ge­kas­se das Geld.
  • Wel­che Ange­bo­te kann man wäh­len ? Als Ent­las­tungs­leis­tun­gen kön­nen Ange­bo­te gebucht wer­den, die in engem Zusam­men­hang mit der täg­li­chen, not­wen­di­gen Ver­sor­gung der Pfle­ge­be­dürf­ti­gen zu Hau­se ste­hen. So las­sen sich zum Bei­spiel Betreu­ungs­grup­pen für demenz­kran­ke Men­schen finan­zie­ren, eben­so All­tags­be­glei­tung und Pfle­ge­be­glei­tung oder haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen, Diens­te für häus­li­che Betreu­ung und Hil­fe bei der Haus­halts­füh­rung. Aber auch die Hil­fe von Nach­barn kann unter bestimm­ten Umstän­den mit 125 Euro monat­lich ent­lohnt wer­den, etwa wenn eine Nach­ba­rin immer wie­der zur Hil­fe vor­bei­kommt. Die Helfer:innen müs­sen eine Quit­tung unter­schrei­ben, die sie bei der Pfle­ge­kas­se ein­rei­chen. Aller­dings müs­sen sie Vor­aus­set­zun­gen nach dem Lan­des­recht erfül­len, etwa eine ent­spre­chen­de Bro­schü­re, die einen Über­blick über die Nach­bar­schafts­hil­fe gibt, gele­sen haben. Bei der Tages- und Nacht­pfle­ge kön­nen Pfle­ge­be­dürf­ti­ge den Ent­las­tungs­be­trag für den Eigen­an­teil für Unter­kunft und Ver­pfle­gung nut­zen. Pfle­ge­be­dürf­ti­ge mit Pfle­ge­grad 1 kön­nen außer­dem Pfle­ge­leis­tun­gen des Pfle­ge­diens­tes dar­über finan­zie­ren. Die Pfle­ge­kas­se zahlt die Aus­ga­ben rück­wir­kend aus.
  • So nutzt man nicht ver­brauch­te Ent­las­tungs­leis­tun­gen : Jeden Monat ste­hen Pfle­ge­be­dürf­ti­gen 125 Euro zur Ver­fü­gung. Sie kön­nen den Betrag aber auch „anspa­ren“. Soll­te also die monat­li­che Sum­me nicht aus­ge­schöpft sein, kann der Rest­be­trag in den Fol­ge­mo­na­ten genutzt wer­den. Soll­te der Betrag auch am Ende des Kalen­der­jah­res noch nicht aus­ge­ge­ben sein, kön­nen die nicht genutz­ten Sum­men noch bis Ende Juni des Fol­ge­jah­res ver­wen­det wer­den. So kön­nen ent­we­der Rest­be­trä­ge aus dem Jahr 2023 oder auch der gan­ze Betrag von 1.500 Euro noch bis 30.Juni 2024 für Ent­las­tun­gen ein­ge­setzt wer­den. Jetzt ist also ein guter Zeit­punkt, sich freie Zeit durch Betreu­ung zu verschaffen.
  • Wer­den Rech­nun­gen nach Juni 2024 erstat­tet ? Die Frist bis zum 30. Juni 2024 bedeu­tet, dass die Leis­tun­gen zur Ent­las­tung bis dahin in Anspruch genom­men sein müs­sen. Aller­dings bedeu­tet das nicht gleich­zei­tig, dass die Abrech­nung bei der Pfle­ge­kas­se bis dahin erfolgt sein muss. Rech­nun­gen kön­nen also auch nach Juni 2024 der Pfle­ge­kas­se zur Erstat­tung vor­ge­legt wer­den. Soll­ten außer­dem noch Rech­nun­gen aus den Vor­jah­ren vor­han­den sein, die noch nicht zur Abrech­nung ein­ge­reicht wur­den, ist das auch kein Pro­blem. Erstat­tungs­leis­tun­gen kön­nen bis zu vier Jah­re rück­wir­kend bei der Pfle­ge­kas­se gel­tend gemacht werden.

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Quel­le : Ver­brau­cher­zen­tra­le NRW
Foto­credits : © VZ NRW/​adpic

 

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