Info zum Minijob: Höherer Verdienst und mehr Steuerfreiheit – Im Minijob dürfen 2024 durchschnittlich 538 Euro im Monat verdient werden

Mini­job­ber dür­fen zwei­mal im Jahr mehr verdienen …

Men­schen in einem Mini­job dür­fen 2024 durch­schnitt­lich 538 Euro im Monat ver­die­nen. Das sind 18 Euro mehr als im Vor­jahr. Und in Aus­nah­me­fäl­len darf die Gren­ze sogar um das Dop­pel­te über­schrit­ten wer­den. Wie das funk­tio­niert und bis zu wel­cher Gren­ze für Minijobber/​innen tat­säch­lich weder Steu­ern noch Sozi­al­ab­ga­ben fäl­lig wer­den, erläu­tert der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Gestie­ge­ner Min­dest­lohn erhöht die Minijob-Verdienstgrenze

Im vier­ten Quar­tal 2023 waren laut Mini­job-Zen­tra­le fast sie­ben Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land als gering­fü­gig Beschäf­tig­te gemel­det. Die Ver­dienst­gren­ze für die­se Mini­job­be­rin­nen und Mini­job­ber ist seit 2022 an den gesetz­li­chen Min­dest­lohn gekop­pelt. Soll hei­ßen: Erhöht sich der Min­dest­lohn, steigt auch die Mini­job-Ver­dienst­gren­ze. Und da der in Deutsch­land gel­ten­de Min­dest­lohn 2024 von 12 Euro auf 12,41 Euro pro Stun­de gestie­gen ist, hat sich auch die Mini­job-Ver­dienst­gren­ze erhöht. Sie liegt nun bei durch­schnitt­lich 538 Euro im Monat. Aufs Jahr gerech­net sind das 6.456 Euro.

Wer 2024 für sei­ne Arbeit also mit dem Min­dest­lohn von 12,41 Euro pro Stun­de bezahlt wird, darf im Monat im Schnitt etwas mehr als 43 Stun­den arbei­ten, ohne aus dem Mini­job her­aus­zu­rut­schen. Wer einen höhe­ren Stun­den­lohn erhält und den­noch Minijobber/​in blei­ben möch­te, darf natür­lich ent­spre­chend weni­ger Stun­den im Monat arbeiten.

Mini­job­ber dür­fen zwei­mal im Jahr mehr verdienen

Und wenn doch mal mehr zu tun ist? Dann geht das auch: In Aus­nah­me­fäl­len kann der Jah­res­ver­dienst von Minijobber/​innen etwas höher als 6.456 Euro sein – näm­lich bei soge­nann­ten unvor­her­seh­ba­ren Über­schrei­tun­gen. Dann darf der Ver­dienst in zwei Mona­ten im Jahr mehr als 538 Euro betra­gen. Aber höchs­tens das Dop­pel­te, also maxi­mal 1.076 Euro. Das bedeu­tet: In sol­chen Fäl­len ist ein Jah­res­ver­dienst von bis zu 7.532 Euro mög­lich. Bei­spiel: Eine Mini­job­be­rin ver­dient nor­ma­ler­wei­se 530 Euro im Monat. Im März und April über­nimmt sie die Krank­heits­ver­tre­tung für einen Kol­le­gen und ver­dient in die­sen bei­den Mona­ten jeweils 1.000 Euro. Somit erzielt sie einen Jah­res­ver­dienst von 7.300 Euro statt nur 6.456 Euro – es liegt aber den­noch wei­ter­hin ein Mini­job vor.

Mini­job: Kei­ne Sozi­al­ab­ga­ben, aber grund­sätz­lich steuerpflichtig

Wich­tig ist die Mini­job-Ver­dienst­gren­ze vor allem mit Blick auf Sozi­al­ab­ga­ben. Denn gering­fü­gig Beschäf­tig­te sind nicht ver­pflich­tet, in die Kranken‑, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein­zu­zah­len. Eine Ren­ten­ver­si­che­rungs­pflicht besteht zwar auch im Mini­job, die Beschäf­tig­ten kön­nen sich aber auf Antrag von den Bei­trä­gen befrei­en lassen.

Grund­sätz­lich sind aber auch Mini­jobs steu­er­pflich­tig – doch hier ist der oder die Arbeit­ge­ben­de am Zug. In den meis­ten Fäl­len wird dafür die Pau­schal­be­steue­rung gewählt. Dann zahlt er oder sie zwei Pro­zent des monat­li­chen Brut­to­ge­halts als Lohn­steu­er – somit erhält der Mini­job­ber oder die Mini­job­be­rin die durch­schnitt­lich 538 Euro im Monat ohne Abzüge.

Wich­tig: Bei der Pau­schal­be­steue­rung durch Arbeit­ge­ben­de kön­nen Minijobber/​innen kei­ne Wer­bungs­kos­ten wie bei­spiels­wei­se Fahrt­kos­ten von der Steu­er abset­zen. Das ist nur mög­lich, wenn die Ein­künf­te aus dem Mini­job indi­vi­du­ell nach der Steu­er­klas­se der oder des gering­fü­gig Beschäf­tig­ten ver­steu­ert wer­den. In dem Fall las­sen sich Wer­bungs­kos­ten in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen.

Was gilt bei zwei Mini­jobs und beim Mini­job als Nebenbeschäftigung?

Wer zwei oder sogar noch mehr Mini­jobs neben­ein­an­der aus­übt, muss Fol­gen­des beach­ten: Der Ver­dienst aller Mini­jobs darf zusam­men die Ver­dienst­gren­ze von durch­schnitt­lich 538 Euro im Monat nicht über­schrei­ten. Wird die­se Gren­ze über­schrit­ten, sind alle Mini­jobs kei­ne Mini­jobs mehr, son­dern wer­den alle zu sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Jobs.

Und was ist, wenn jemand sein Ein­kom­men aus einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Haupt­job mit einem Neben­job auf­bes­sern möch­te? Solan­ge es sich nur um einen Mini­job neben dem Haupt­job han­delt, bleibt die­ser Mini­job sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Sobald aber noch ein wei­te­rer Mini­job vor­liegt, wird der Ver­dienst aus dem Haupt­job und die­sem zusätz­li­chen Mini­job zusam­men­ge­rech­net – und wird sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig. Ledig­lich die Bei­trä­ge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ent­fal­len dann für die­sen zusätz­li­chen Minijob.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und bun­des­weit rund 3.000 Bera­tungs­stel­len Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­te­rin­nen und Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 StBerG.

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Quel­le: Stef­fen Gall, Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Mini­job 2024: Höhe­rer Ver­dienst und mehr Steuerfreiheit
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Foto­graf: VLH