Einer heizte für alle – Damit wurde die Jahresabrechnung rechtlich anfechtbar

Jahresabrechnung rechtlich anfechtbar – Einer heizte für alle

Auf­grund eines Feh­lers wur­den die Heiz­kos­ten für einen Flur auf einen bestimm­ten, ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer umge­legt. Das führ­te nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS dazu, dass die gesam­te Jah­res­ab­rech­nung rechts­wid­rig wurde.

(Amts­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg, Akten­zei­chen 73 C 54/21)

Der Fall : Das Mit­glied einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft war über­rascht, als es fest­stell­te, dass die Heiz­kos­ten für einen als Flur (Gemein­schafts­ei­gen­tum) genutz­ten Raum aus­schließ­lich ihm berech­net wor­den waren. Er focht des­we­gen die Jah­res­ab­rech­nung an und konn­te sich damit letzt­lich auch durchsetzen.

Das Urteil : Das Char­lot­ten­bur­ger Amts­ge­richt ließ sich gar nicht erst auf die Fra­ge ein, wie groß das Aus­maß des Abrech­nungs­feh­lers nun eigent­lich gewe­sen sei. Die Jah­res­rech­nung sei wegen des irre­gu­lä­ren Zustan­de­kom­mens ins­ge­samt für ungül­tig zu erklä­ren – unab­hän­gig von der rein rech­ne­ri­schen Bedeu­tung des vor­aus­ge­gan­ge­nen feh­ler­haf­ten Vorgehens.

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Damit wur­de die Jah­res­ab­rech­nung recht­lich anfecht­bar,  Auf­grund eines Feh­lers wur­den die Heiz­kos­ten für einen Flur auf einen bestimm­ten, ein­zel­nen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer umgelegt.

Bild­rech­te : ©Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf : ©Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

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