Alles korrekt im Büro ? Unangemeldetes Erscheinen der Steuerfahndung war nicht verhältnismäßig

Der Sachbearbeiter hielt die Sache für klärungsbedürftig. Er bat um die Unterstützung eines Fahnders, der die Wohnung …

Vie­le Bür­ge­rin­nen und Bür­ger machen Steu­er­vor­tei­le gel­tend, weil sie ihr häus­li­ches Arbeits­zim­mer beruf­lich nut­zen. Dabei wird gele­gent­lich auch geschwin­delt. Trotz­dem darf der Fis­kus sei­ne Fahn­der nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS im Regel­fall nicht unan­ge­kün­digt zu einer Woh­nungs­be­sich­ti­gung entsenden.

(Bun­des­fi­nanz­hof, Akten­zei­chen VIII R 8/19)

Der Fall : Eine selb­stän­di­ge Unter­neh­mens­be­ra­te­rin woll­te, dass Auf­wen­dun­gen für ihr Arbeits­zim­mer aner­kannt wür­den und reich­te dazu eine Skiz­ze der Woh­nung beim Finanz­amt ein. Der Sach­be­ar­bei­ter hielt die Sache für klä­rungs­be­dürf­tig. Er bat um die Unter­stüt­zung eines Fahn­ders, der die Woh­nung dann auch tat­säch­lich betrat. Die Steu­er­pflich­ti­ge hat­te dem für sie über­ra­schen­den Ersu­chen des Beam­ten nicht widersprochen.

Das Urteil : Trotz der Zustim­mung der Woh­nungs­be­sit­ze­rin war die Besich­ti­gung rechts­wid­rig, ent­schied das obers­te deut­sche Finanz­ge­richt. Das Vor­ge­hen sei mit dem grund­ge­setz­lich ver­bürg­ten Schutz auf die Unver­letz­lich­keit der Woh­nung nicht ver­ein­bar gewe­sen. Die Steu­er­pflich­ti­ge habe bei der Klä­rung des Sach­ver­halts mit­ge­wirkt und es hät­ten auch noch die Mög­lich­keit ande­re Aus­künf­te (zum Bei­spiel das Ein­rei­chen von Fotos) bestanden.

Quell : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

 

Bild­un­ter­schrift : Unan­ge­mel­de­tes Erschei­nen der Steu­er­fahn­dung war nicht ver­hält­nis­mä­ßig Vie­le Bür­ge­rin­nen und Bür­ger machen Steu­er­vor­tei­le gel­tend, weil sie ihr häus­li­ches Arbeits­zim­mer beruf­lich nut­zen. Dabei wird gele­gent­lich auch geschwin­delt. Trotz­dem darf der Fis­kus sei­ne Fahn­der nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS im Regel­fall nicht unan­ge­kün­digt zu einer Woh­nungs­be­sich­ti­gung entsenden.

Bild­rech­te : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf : Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

 

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