Umzugskosten bei der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler NRW erläutert die neuen Pauschalen der Finanzverwaltung

win­ter­berg-total­lo­kal : Bei einem Umzug aus beruf­li­chen Grün­den kön­nen Steu­ern gespart wer­den, denn die Aus­ga­ben für den Umzug sind i. d. R. als Wer­bungs­kos­ten bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend zu machen. Die Finanz­ver­wal­tung hat die Pau­scha­len für Umzü­ge ange­passt, die ab Juni 2020 erfol­gen. Der Bund der Steu­er­zah­ler NRW erläu­tert die neu­en Pauschalen.

Wech­seln Steu­er­zah­ler aus beruf­li­chen Grün­den den Wohn­ort, kön­nen sie die Aus­ga­ben für den Umzug i. d. R. als Wer­bungs­kos­ten bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung gel­tend machen. Die Finanz­ver­wal­tung hat die Pau­scha­len für Umzü­ge ange­passt, die ab Juni 2020 erfolgen.

Steu­er­zah­ler, die berufs­be­dingt die Woh­nung wech­seln, haben gute Chan­cen, dadurch ihre Ein­kom­men­steu­ern zu redu­zie­ren. Neben Ein­zel­kos­ten, etwa für einen Mak­ler, Fahrt­kos­ten oder Kos­ten für die Spe­di­ti­on kann zusätz­lich ein Pausch­be­trag für „sons­ti­ge Umzugs­kos­ten“ abge­zo­gen wer­den, erklärt der Bund der Steu­er­zah­ler Nord­rhein-West­fa­len. Im Mai 2020 hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um neue Umzugs­pau­scha­len ver­öf­fent­licht, die bereits für Umzü­ge ab 1. Juni 2020 gel­ten. Maß­geb­lich ist dabei der Tag, vor dem die Umzugs­kis­ten und Möbel ein­ge­la­den werden.

Wer job­be­dingt umzie­hen muss, kann zunächst eine Pau­scha­le von 860 Euro anset­zen. Für Ehe­part­ner, Kin­der, Stief- oder Pfle­ge­kin­der kann ein Betrag von jeweils 573 Euro hin­zu­ge­rech­net wer­den. Wer bis­lang kei­ne eige­ne Woh­nung hat­te oder nicht in eine eige­ne Woh­nung zieht, kann bei einem Wohn­orts­wech­sel eine Pau­scha­le von 172 Euro gel­tend machen. Vor­aus­set­zung ist auch hier, dass der Umzug aus beruf­li­chen Grün­den erfolg­te – bei­spiels­wei­se beim Job­wech­sel, weil erst­mals eine Arbeit auf­ge­nom­men wur­de oder sich durch den Umzug die Fahrt­zeit zur Arbeit deut­lich ver­kürzt. Dabei kommt es nicht auf die Weg­stre­cke, son­dern auf die Fahrt­zeit an, die durch den Umzug ein­ge­spart wird : wer durch den Umzug täg­lich etwa eine Stun­de weni­ger für den Weg zur Arbeit benö­tigt, kann pro­fi­tie­ren. Auch ein Umzug inner­halb einer Groß­stadt kommt somit in Betracht. Eine vier­köp­fi­ge Fami­lie, die auf­grund des Job­wech­sels im Juni 2020 umzieht, kann bei­spiels­wei­se ins­ge­samt 2.579 Euro bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung pau­schal absetzen.

Wur­de der Umzug hin­ge­gen im Mai 2020 been­det, kön­nen nur 2.361 Euro gel­tend gemacht wer­den. Erstat­tet der Arbeit­ge­ber die Umzugs­kos­ten, bleibt das bis zur Höhe der Pau­scha­le steu­er­frei. Aller­dings kön­nen die Aus­ga­ben dann nicht mehr bei der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung abge­setzt werden.

Aus­führ­li­che Infor­ma­tio­nen zu „Umzug und Steu­ern“ ent­hält ein Rat­ge­ber, der kos­ten­frei beim Bund der Steu­er­zah­ler Nord­rhein-West­fa­len unter der Ruf­num­mer 0211/99175–45 ange­for­dert wer­den kann.

Bild : Für Umzugs­kos­ten kann ein Pausch­be­trag abge­zo­gen wer­den. Die Finanz­ver­wal­tung hat die Pau­scha­len angepasst.

Foto : BdSt NRW

Quelle:BdSt NRW

Print Friendly, PDF & Email