Darf der Arbeitgeber private Eintragungen im Terminkalender lesen ?

LAG Mainz-Urteil : Kontrolle des Terminkalenders von Mitarbeitern

win­ter­berg-total­lo­kal : Wenn der Chef pri­va­te Ein­trä­ge von Arbeit­neh­mern in Out­look oder Lotus Notes Ter­min­ka­len­dern heim­lich kon­trol­liert, ist das in der Regel unzu­läs­sig. In bestimm­ten Aus­nah­men kann der Arbeit­ge­ber sol­che Kalen­der­ein­trä­ge aller­dings zur Begrün­dung einer Kün­di­gung nut­zen und ein Gericht kann sie als Beweis­mit­tel ver­wer­ten – zum Bei­spiel bei Arbeits­zeit­be­trug. Dies ent­schied nach Infor­ma­tio­nen der D.A.S. Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH (D.A.S. Leis­tungs­ser­vice) das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mainz.LAG Mainz, Az. 8 Sa 363/14

Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­on :

Vie­le Arbeit­neh­mer nut­zen ihre dienst­li­chen Kalen­der­sys­te­me wie Out­look oder Lotus Notes auch zur Ein­tra­gung pri­va­ter Ter­mi­ne. Da Mit­ar­bei­ter pri­va­te Ter­mi­ne als sol­che kenn­zeich­nen kön­nen und sie damit für ande­re tabu sind, soll­te dies kein Pro­blem sein. So ein­fach ist es aller­dings nicht. Eine Grund­re­gel ent­hält § 32 Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz : Danach darf der Chef nur Zugriff auf per­sön­li­che Daten von Mit­ar­bei­tern neh­men, wenn dies für das wei­te­re Bestehen oder die Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfor­der­lich ist. Zur Auf­de­ckung von Straf­ta­ten im Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis darf er sol­che Daten nur bei begrün­de­tem Ver­dacht ver­wen­den. Immer müs­sen dabei eine Inter­es­sen­ab­wä­gung und eine Prü­fung der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit stattfinden.

Der Fall :

Einer Arbeit­neh­me­rin war aus meh­re­ren Grün­den gekün­digt wor­den. Als der Ver­dacht auf­kam, dass sie sich bei ihren Arbeits­zei­ten im Rah­men der Gleit­zeit­er­fas­sung nicht kor­rekt ver­hal­ten hat­te, nahm der Arbeit­ge­ber heim­lich Ein­sicht in ihren Lotus Notes Ter­min­ka­len­der ein­schließ­lich der mit „pri­vat” mar­kier­ten Ter­mi­ne. Dabei kam her­aus, dass sie an einem Tag nicht auf Dienst­rei­se gewe­sen war, son­dern auf den Bun­des­ju­gend­spie­len an der Schu­le ihrer Toch­ter. Dies nutz­te der Arbeit­ge­ber zur wei­te­ren Begrün­dung der Kün­di­gung. Die Ange­stell­te ver­tei­dig­te sich mit dem Argu­ment, dass die Fir­ma nicht auf die­se Daten hät­te zugrei­fen dür­fen. Weder für die Kün­di­gung noch vor Gericht dür­fe das Unter­neh­men die­se verwenden.

Das Urteil : 

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt Mainz erklär­te nach Mit­tei­lung des D.A.S. Leis­tungs­ser­vice die Kün­di­gung für wirk­sam. Zwar lie­ge hier grund­sätz­lich ein Ver­stoß gegen die Daten­schutz­vor­schrif­ten vor. Die heim­li­che Ein­sicht­nah­me in pri­va­te Kalen­der­ein­trä­ge sei hier unver­hält­nis­mä­ßig und damit unzu­läs­sig gewe­sen. Ande­rer­seits habe die lei­ten­de Mit­ar­bei­te­rin damit rech­nen müs­sen, dass der Arbeit­ge­ber in ihren dienst­li­chen Kalen­der schaue – zum Bei­spiel im Fall einer Erkran­kung. Der Ein­griff in ihr Per­sön­lich­keits­recht sei nicht beson­ders schwer­wie­gend. Dem­ge­gen­über sei ein Arbeits­zeit­be­trug ein schwe­rer Ver­trau­ens­bruch. Unter die­sen Umstän­den kön­ne das Gericht die Kalen­der­ein­trä­ge im Kün­di­gungs­schutz­pro­zess als Beweis­mit­tel nut­zen. Die Revi­si­on zum Bun­des­ar­beits­ge­richt ließ das LAG zu. Lan­des­ar­beits­ge­richt Mainz, Urteil vom 25.11.2014, Az. 8 Sa 363/14

Quel­le : D.A.S. Rechts­schutz Leistungs-GmbH

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