Im Schnitt wird etwa jede dritte Ehe (137.400 Paare) in Deutschland geschieden – Scheidung und nichts geregelt – alles zu spät?

Scheidung und nichts geregelt – alles zu spät?

Im Schnitt wird etwa jede drit­te Ehe in Deutsch­land geschie­den. Das betraf allein im Jahr 2022 rund 137.400 Paa­re. Für die Ehe­gat­ten und die beson­ders betrof­fe­nen Kin­der ist dann eine kla­re, ein­ver­nehm­li­che und vor allem fried­li­che Rege­lung der Ver­hält­nis­se wichtig.

Um eine Schei­dung in die Wege zu lei­ten, muss ein Antrag beim Fami­li­en­ge­richt gestellt wer­den. Nach Prü­fung der erfor­der­li­chen Bedin­gun­gen wird das Gericht dann die Schei­dung aus­spre­chen. Dr. Fan­ny Wehr­stedt, Geschäfts­füh­re­rin der Notar­kam­mer Sach­sen-Anhalt, ergänzt: „Das schließt aber nicht aus, dass die sich tren­nen­den Ehe­gat­ten die Fol­gen ihrer Schei­dung schon im Vor­feld ein­ver­nehm­lich regeln.“

Nota­ri­el­ler Ehevertrag

Im Opti­mal­fall haben die Ehe­leu­te vor­ge­sorgt und bereits „in guten Zei­ten“ einen nota­ri­el­len Ehe­ver­trag geschlos­sen, mit dem sie sich für den Ernst­fall abge­si­chert und die Rah­men­be­din­gun­gen für die nun anste­hen­de Aus­ein­an­der­set­zung der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft geschaf­fen haben. Für den Abschluss eines wirk­sa­men Ehe­ver­tra­ges ist der Gang zur Nota­rin bzw. zum Notar uner­läss­lich. „Nicht nota­ri­ell beur­kun­de­te Ehe­ver­trä­ge sind unwirk­sam“, mahnt Wehr­stedt. Der Gesetz­ge­ber hat die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ange­ord­net, um eine unpar­tei­ische recht­li­che Bera­tung sicher­zu­stel­len und weil wirt­schaft­lich sehr weit­ge­hen­de Rege­lun­gen getrof­fen wer­den können.

Zu spät für einen Ehevertrag?

Ein Ehe­ver­trag kann jeder­zeit geschlos­sen wer­den, sei es vor der Ehe­schlie­ßung oder wäh­rend der Ehe, aber auch, wenn sich die Ehe­gat­ten schon von der Vor­stel­lung, gemein­sam alt zu wer­den, ver­ab­schie­det haben. Auch wenn die Ehe bereits gefähr­det ist und die Ehe­leu­te eine Tren­nung für mög­lich oder sehr wahr­schein­lich hal­ten, ist der Abschluss eines Ehe­ver­tra­ges zur Rege­lung der Schei­dungs­fol­gen möglich.

Ein­ver­nehm­li­che Auseinandersetzung

„Mit der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung kön­nen sich Ehe­leu­te z.B. über einen nach­ehe­li­chen Unter­halt, den Ver­sor­gungs­aus­gleich, etwa­ige Zuge­winn­aus­gleichs­an­sprü­che und auch über das Sor­ge­recht für gemein­sa­me Kin­der eini­gen – sie kön­nen zusam­men fest­le­gen, wie sie in Zukunft mit­ein­an­der ver­fah­ren wol­len“, erläu­tert Wehr­stedt. Wich­tig: Auch die Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung muss in den meis­ten Fäl­len von einer Nota­rin oder einem Notar beur­kun­det wer­den, wobei die­se bzw. die­ser im Vor­feld zu den mög­li­chen Gestal­tungs­al­ter­na­ti­ven berät.

Kos­ten

Die Kos­ten für sämt­li­che nota­ri­el­len Leis­tun­gen sind gesetz­lich gere­gelt. Die Kos­ten für eine Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung rich­ten sich nach den Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen und den zu regeln­den Aspek­ten. Wehr­stedt weist dazu auf Fol­gen­des hin: „Eine nota­ri­el­le Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung kann zugleich kos­ten­spa­rend sein, da sie lang­wie­ri­gen und teu­ren Strei­tig­kei­ten vor­beugt, das gericht­li­che Schei­dungs­ver­fah­ren ver­kür­zen und Rechts­an­walts­kos­ten spa­ren kann.“

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