Notar wurde verklagt : Der wichtigste Moment – Rechtliche Streitfälle rund um die Arbeit von Notaren

Beim Notar sind die Menschen meist nur einmal im Leben zu Gast …

In der Regel ist das dann der Fall, wenn man eine Immo­bi­lie kauft. Des­we­gen hat die­ser Moment etwas ganz Beson­de­res, denn in ihm ent­schei­den sich erheb­li­che Inves­ti­tio­nen. Manch­mal geben aller­dings die Amts­hand­lun­gen des Notars auch Anlass zu recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS hat für sei­ne Extra-Aus­ga­be eini­ge die­ser Fäl­le gesammelt.

Wer einen Notar beauf­tragt, der hat auch nach einem geschei­ter­ten Grund­stücks­kauf die ent­ste­hen­den Kos­ten zu tra­gen – zum Bei­spiel für die Anfer­ti­gung eines Kauf­ver­trags­ent­wurfs. Was vie­len viel­leicht nicht klar sein dürf­te : Auch die Über­mitt­lung von Ände­rungs­wün­schen an das Nota­ri­at kann eine Beauf­tra­gung dar­stel­len. So ent­schied es das Kam­mer­ge­richt Ber­lin (Akten­zei­chen 9 W 63/16). Dabei sei es uner­heb­lich, ob bereits ein Auf­trag durch den Mak­ler ergan­gen ist.

Für beson­ders eil­be­dürf­ti­ge Fäl­le – zum Bei­spiel bei kurz vor dem Tode ste­hen­den Erb­las­sern – gibt es das soge­nann­te Not­tes­ta­ment, bei dem die Anwe­sen­heit eines Notars nicht erfor­der­lich ist. Damit ein sol­ches Not­tes­ta­ment (vor drei Zeu­gen) wirk­sam wird, muss es nach Ansicht des Land­ge­richts Nürn­berg-Fürth (Akten­zei­chen 7 T 5033/08) dem Erb­las­ser wort­wört­lich vor­ge­le­sen wer­den. Eine ledig­lich sinn­ge­mä­ße Wie­der­ga­be reicht zur Gül­tig­keit nicht aus.

Wenn ein Rechts­an­walt einen Man­dan­ten im Rah­men eines Grund­stücks­kaufs berät, dann haf­tet er nicht für die feh­len­de Beur­kun­dung eines ergän­zen­den Miet- und Bürg­schafts­ver­tra­ges durch den Notar. Wie das Land­ge­richt Bre­men (Akten­zei­chen 4 O 2013/20) fest­stell­te, muss der Anwalt nur auf das „Ob“ der Beur­kun­dungs­fä­hig­keit eines Ver­tra­ges hin­wei­sen, nicht aber auf das „Wie“ der Beurkundung.

Auf­fäl­lig­kei­ten bei Immo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen müs­sen gemäß Geld­wä­sche­ge­setz den Behör­den gemel­det wer­den. Die­se Pflicht trifft auch betei­lig­te Rechts­an­wäl­te und Nota­re. Sie ist mit der Ver­schwie­gen­heits­pflicht der bei­den Beru­fe ver­ein­bar, urteil­te das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin (Akten­zei­chen 12 L 258.20) auf die Beschwer­de eines Betrof­fe­nen hin. Der hat­te es als unver­ein­bar mit der Gewal­ten­tei­lung bezeich­net, dazu ver­pflich­tet zu werden.

Ein Notar hat­te bei der Beur­kun­dung eines Woh­nungs­kauf­ver­tra­ges gegen sei­ne Pflicht ver­sto­ßen, dem Ver­brau­cher den Text des beab­sich­tig­ten Rechts­ge­schäf­tes zwei Wochen vor der Beur­kun­dung zur Ver­fü­gung zu stel­len. Damit war nach Ansicht des Land­ge­richts Ber­lin (Akten­zei­chen 82 OH 124/11) die Kos­ten­be­rech­nung des Notars für die Beur­kun­dung des Kauf­ver­tra­ges aufzuheben.

Bei einer Grund­stücks­über­tra­gung eines Man­nes via Schen­kung (hälf­tig an Sohn und Schwie­ger­toch­ter) wies der Notar nicht auf die Fäl­lig­keit der Schen­kungs­steu­er im Fal­le der Schwie­ger­toch­ter hin. Dar­auf­hin muss­te die Betrof­fe­ne ange­sichts des nicht vor­han­de­nen Ver­wandt­schafts­ver­hält­nis­ses die Steu­er bezah­len. Sie ver­klag­te den Notar auf Scha­den­er­satz in Höhe die­ser Sum­me, denn bei ord­nungs­ge­mä­ßer Bera­tung hät­te der Vater die Immo­bi­lie auf dem Schen­kungs­we­ge zunächst kom­plett dem Sohn zukom­men las­sen kön­nen und die­ser dann die Hälf­te sei­ner Ehe­frau. Das Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg (Akten­zei­chen 6 U 58/09) gab der Kla­ge statt.

Der Käu­fer eines bebau­ten Grund­stücks kann sich nur dann auf eine Beschrei­bung von Eigen­schaf­ten des Grund­stücks oder des Gebäu­des durch den Ver­käu­fer beru­fen, wenn die­se im nota­ri­el­len Kauf­ver­trag Nie­der­schlag gefun­den hat. Kon­kret war es um ein Objekt zum Preis von 550.000 Euro gegan­gen, bei dem sich die Gesamt­wohn­flä­che als über 40 Qua­drat­me­ter gerin­ger erwies. Der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen V ZR 78/14) wies auf den ver­ein­bar­ten Haf­tungs­aus­schluss und damit die Erfolg­lo­sig­keit der Kla­ge hin.

Ein Notar wur­de vor dem Land­ge­richt Pader­born (Akten­zei­chen 2 O 160/23) wegen Ver­let­zung sei­ner Amts­pflich­ten ver­klagt. Er hat­te einen Raten­zah­lungs­plan beur­kun­det, der von den Vor­schrif­ten der Mak­ler- und Bau­trä­ger­ver­ord­nung abwich. Das hät­te er nicht tun dür­fen, urteil­te eine Zivil­kam­mer und ent­schied auf einen Scha­den­er­satz in Höhe von knapp 60.000 Euro.

Eine gro­ße Dif­fe­renz zwi­schen Ankaufs- und Ver­kaufs­preis eines Grund­stücks bei kurz auf­ein­an­der­fol­gen­den Ver­trä­gen kann auf die Ver­fol­gung uner­laub­ter oder unred­li­cher Zwe­cke hin­wei­sen. Der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen III ZR 112/18) wies dar­auf hin, dass ein Notar bei sol­chen Geschäf­ten weder durch Beur­kun­dung noch durch Abwick­lung der Kauf­ver­trä­ge mit­wir­ken dür­fe. Anders sieht es aus, wenn im Ein­zel­fall der Preis­un­ter­schied schlüs­sig zu erklä­ren ist.

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Recht­li­che Streit­fäl­le rund um die Arbeit von Notaren
Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

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