Motorrad musste weg – Auf Sonderparkplatz für E‑Fahrzeuge hatte es nichts verloren – Strafe 159 Euro

Auf Sonderparkplatz für E‑Fahrzeuge hatte es nichts verloren

Die Aus­wei­tung der Elek­tro­mo­bi­li­tät zählt seit lan­gem zu den aus­ge­wie­se­nen Zie­len der Bun­des­re­gie­run­gen. Son­der­park­plät­ze für E‑Fahrzeuge sol­len die­se Art der Mobi­li­tät attrak­ti­ver machen. Des­we­gen zeigt nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS die Recht­spre­chung wenig Ver­ständ­nis für Unbe­fug­te, die die­se Stell­plät­ze blockieren.

(Ver­wal­tungs­ge­richt Düs­sel­dorf, Akten­zei­chen 14 K 7479/22)

Der Fall : Ein Mann hat­te sein Motor­rad auf einem Lade­platz für elek­trisch betrie­be­ne Fahr­zeu­ge abge­stellt. Dafür soll­te er ins­ge­samt 159 Euro bezah­len – Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und Abschlepp­kos­ten. Er ver­wahr­te sich dage­gen. Sei­ne Begrün­dung : Das Kraft­rad sei so platz­spa­rend abge­stellt gewe­sen, dass trotz­dem dort ein E‑Auto hät­te gela­den wer­den kön­nen. Außer­dem hät­te es kei­nen Abschlepp­dienst gebraucht, denn der städ­ti­sche Mit­ar­bei­ter sei durch­aus in der Lage gewe­sen, das Zwei­rad selbst zur Sei­te zu stellen.

Das Urteil : Der Gebüh­ren­be­scheid sei recht­mä­ßig erlas­sen wor­den, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt. Auch am Abschlep­pen gebe es nichts aus­zu­set­zen. Das alles sei durch den vor­aus­ge­gan­ge­nen Rechts­ver­stoß zu begrün­den. Das Abstel­len eines Ver­bren­ner-Fahr­zeugs in dem für E‑Autos reser­vier­ten Bereich müs­se wie ein Hal­ten im abso­lu­ten Hal­te­ver­bot betrach­tet werden.

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Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Auf Son­der­park­platz für E‑Fahrzeuge hat­te es nichts verloren …
Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:Bundesgeschäftsstelle LBS

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