Steuererklärung : Kirchensteuer und Kirchenaustritt – das sollten Sie wissen

Steuererklärung : Kirchensteuer und Kirchenaustritt – das sollten Sie wissen

Die Wel­le der Kir­chen­aus­trit­te reißt nicht ab, die Grün­de sind unter­schied­lich. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, was Aus­tritts­wil­li­ge sowie Kir­chen­mit­glie­der in Sachen Kir­chen­steu­er­satz und Höhe der Kir­chen­steu­er wis­sen soll­ten – und was pas­siert, wenn ein Part­ner Mit­glied ist und der ande­re nicht (mehr).

Wer muss Kir­chen­steu­er zahlen ?

Mit­glie­der einer staat­lich aner­kann­ten Reli­gi­ons­ge­mein­schaft müs­sen Kir­chen­steu­er zah­len. Aner­kann­te Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten gel­ten im Steu­er­recht als Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts. Neben bestimm­ten Auf­la­gen – zum Bei­spiel min­des­tens 30 Jah­re Bestehen vor der Aner­ken­nung als Kör­per­schaft – sind vie­le Rech­te damit ver­bun­den : Eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts darf Beam­te bzw. Beam­tin­nen beschäf­ti­gen, ist von der Grund­steu­er befreit und kann vor allem mit Hil­fe der Finanz­äm­ter (Kirchen-)Steuer ein­trei­ben. Für aner­kann­te Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten macht die Kir­chen­steu­er den mit Abstand größ­ten Anteil ihrer Ein­nah­men aus.

Wel­che sind die aner­kann­ten Religionsgemeinschaften ?

Zu den Reli­gi­ons­ge­mein­schaf­ten, die in Deutsch­land eine Kir­chen­steu­er erhe­ben dür­fen, gehö­ren laut Bun­des­mi­nis­te­ri­um des Inne­ren und für Hei­mat (BMI) vor allem :

  • die Evan­ge­li­schen Kir­chen (Lan­des­kir­chen, Gemein­den, Zusammenschlüsse)
  • die Römisch-Katho­li­sche Kir­che (Diö­ze­sen, Gemein­den, Zusam­men­schlüs­se, zum Teil auch Ordensgemeinschaften)
  • ein­zel­ne jüdi­sche Gemeinden
  • die Alt­ka­tho­li­ken und Altlutheraner
  • die Bap­tis­ten
  • die Men­no­ni­ten

Wie hoch ist die Kirchensteuer ?

Die Höhe der Kir­chen­steu­er rich­tet sich nach dem Wohn­ort. In Baden-Würt­tem­berg und Bay­ern flie­ßen acht, in den übri­gen Bun­des­län­dern neun Pro­zent der Ein­kom­men­steu­er als Kir­chen­steu­er ab :

Bundesland               Kirchensteuer
Bayern                   8 Prozent 
Baden-Württemberg        8 Prozent 
Berlin                   9 Prozent 
Brandenburg              9 Prozent 
Bremen                   9 Prozent 
Hamburg                  9 Prozent 
Hessen                   9 Prozent 
Mecklenburg-Vorpommern   9 Prozent 
Niedersachsen            9 Prozent 
Nordrhein-Westfalen      9 Prozent 
Rheinland-Pfalz          9 Prozent 
Saarland                 9 Prozent 
Sachsen-Anhalt           9 Prozent 
Sachsen                  9 Prozent 
Schleswig-Holstein       9 Prozent 
Thüringen                9 Prozent

So sieht die Rechnung mit jeweils acht bzw. neun Prozent Kirchensteuer aus (für 2023):
Rechenbeispiel für 2023:
Zu versteuerndes Einkommen:          30.000 Euro im Jahr

Einkommensteuer (Grundtabelle):       4.700 Euro

Solidaritätszuschlag:                     0 Euro 

Kirchensteuer:                          376 Euro (8 %) 
                                            
                                            oder

                                        423 Euro (9 %)

Außer in Bay­ern – dort erhe­ben drei kir­chen­ei­ge­ne Steu­er­äm­ter die Kir­chen­ein­kom­men­steu­er und die Kir­chen­grund­steu­er – setzt das Finanz­amt die Ein­kom­men­steu­er und Kir­chen­steu­er fest. Die Arbeitgeber/​innen behal­ten Lohn- und Kir­chen­steu­er ein. Im Anschluss wird die Kir­chen­steu­er an die Kir­che wei­ter­ge­lei­tet. Die­se Trans­ak­ti­on tätigt die Finanz­ver­wal­tung aller­dings nicht umsonst : Die jewei­li­ge Kir­che muss eine Gebühr in Höhe von 3 bis 4,5 Pro­zent der ein­ge­zo­ge­nen Kir­chen­steu­ern zahlen.

Übri­gens : Liegt das eige­ne Ein­kom­men 2023 unter 10.908 Euro im Jahr bzw. rund 909 Euro, müs­sen kei­ne Lohn­steu­er, kei­ne Ein­kom­men­steu­er und auch kei­ne Kir­chen­steu­er gezahlt wer­den. Für Ehe­paa­re und ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner/​innen gilt der dop­pel­te Grund­frei­be­trag in Höhe von 21.816 Euro.

Kann man die Kir­chen­steu­er von der Steu­er absetzen ?

Ja – aller­dings gilt das nur für die auf die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er gezahl­te Kir­chen­steu­er : Die­se kann als Son­der­aus­ga­be von der Steu­er abge­setzt wer­den. Ein­ge­tra­gen wird der Betrag in der Anla­ge Son­der­aus­ga­ben unter „Kir­chen­steu­er“. Nicht absetz­bar ist dage­gen die Kir­chen­steu­er, die als Zuschlag zur Abgel­tung­s­teu­er von der betref­fen­den Bank ein­be­hal­ten wur­de. Die­se Kir­chen­steu­er­zah­lung kann nicht als Son­der­aus­ga­be berück­sich­tigt werden.

Was, wenn nur ein Ehe- oder Lebens­part­ner Kir­chen­mit­glied ist ?

Gibt ein Ehe- oder Lebens­paar sei­ne Steu­er­erklä­rung als gemein­sa­me Ver­an­la­gung ab und ist nur eine/​r von bei­den Kir­chen­mit­glied, dann greift das beson­de­re Kirch­geld (sie­he unten). Wenn die Ehe- oder Lebenspartner/​innen ver­schie­de­nen Kon­fes­sio­nen ange­hö­ren und nur eine/​r von bei­den ver­dient, zie­hen der/​die Arbeitgeber/​in und das Finanz­amt die Kir­chen­steu­er ein, näm­lich zur Hälf­te für die Kir­che des Ehe­man­nes bzw. der Ehe­frau und zur Hälf­te für die Kir­che der Ehe­frau bzw. des Ehemannes.

Was ist das beson­de­re Kirchgeld ?

Die­se Form der Kir­chen­steu­er betrifft nur ver­hei­ra­te­te bzw. ver­part­ner­te Per­so­nen, die für ihre Steu­er­erklä­rung die Zusam­men­ver­an­la­gung nut­zen. Wie das beson­de­re Kirch­geld funk­tio­niert, erklä­ren wir anhand eines Beispiels :

Neh­men wir an, ein lei­ten­der Ange­stell­ter ist kürz­lich aus der Kir­che aus­ge­tre­ten. Sei­ne Ehe­frau ist Haus­frau und wei­ter­hin Mit­glied einer staat­lich aner­kann­ten Kir­che. Geben bei­de eine Steu­er­erklä­rung zusam­men als gemein­sa­me Ver­an­la­gung ab, muss die Ehe­frau das beson­de­re Kirch­geld zah­len – und zwar ent­spre­chend des gemein­sa­men Ein­kom­mens. Es fällt aller­dings nied­ri­ger aus als bei einer Kir­chen­zu­ge­hö­rig­keit bei­der Ehepartner.

Berech­net wird das beson­de­re Kirch­geld vom zustän­di­gen Finanzamt.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Steu­er­erklä­rung : Kir­chen­steu­er und Kir­chen­aus­tritt – das soll­ten Sie wissen
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V.
Fotograf:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V.

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