Einfach mal was ganz anderes machen: So klappt die Finanzierung einer Auszeit vom Beruf

Sabbatical und Steuern: So klappt die Finanzierung einer Auszeit vom Beruf

Weni­ger arbei­ten. Zur Ruhe kom­men. Ein­fach mal was ganz ande­res machen: Nach der Coro­na-Pan­de­mie und dem Aus­bruch des Ukrai­ne-Kriegs, hoher Infla­ti­on und Ener­gie­kri­se wün­schen sich vie­le Beschäf­tig­te eine befris­te­te Aus­zeit vom Beruf, neu­deutsch Sab­ba­ti­cal genannt. Damit das Vor­ha­ben gelingt, braucht es zwar einen gewis­sen Vor­lauf. Mit klu­ger Pla­nung kön­nen Erho­lungs­be­dürf­ti­ge dann aber sogar Steu­ern spa­ren, wie der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt.

„Ent­spann dich, Deutsch­land“. So über­schrieb die Tech­ni­ker Kran­ken­kas­se ihre Stress­stu­die aus dem Jahr 2021. Der Titel war mit Bedacht gewählt: Zwei von drei Men­schen hat­ten nach der Coro­na-Pan­de­mie ange­ge­ben, „min­des­tens manch­mal“ gestresst zu sein, mehr als ein Vier­tel sogar häufig.

Eine Aus­zeit vom Job erscheint da ver­lo­cken­der denn je. Doch wie plant man ein Sab­ba­ti­cal am bes­ten? Und wie lässt sich die Aus­zeit finanzieren?

Schritt eins: Über­zeu­gungs­ar­beit leisten

Zunächst die schlech­te Nach­richt: Anders als Beam­te und Ange­stell­te im öffent­li­chen Dienst haben Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer kei­nen Anspruch auf eine befris­te­te Aus­zeit von ihrem Job. Sie müs­sen also ihre Arbeit­ge­be­rin oder ihren Arbeit­ge­ber von der Idee überzeugen.

Dafür gibt es aller­dings gute Argu­men­te: Zum einen haben ver­ant­wor­tungs­vol­le Vor­ge­setz­te ein Inter­es­se dar­an, ihre Team­mit­glie­der nicht zu über­las­ten. Eine län­ge­re Aus­zeit kann außer­dem unge­ahn­te neue Ener­gien frei­set­zen. Und sie spart dem Unter­neh­men eine Men­ge Geld. Denn ganz gleich, für wel­che Gestal­tung die Betei­lig­ten sich ent­schei­den: Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber zah­len in jedem Fall weni­ger Gehalt – und damit auch weni­ger Sozialabgaben.

Schritt zwei: Liqui­di­tät sichern – und Steu­ern sparen

Dass die Che­fin oder der Chef finan­zi­ell pro­fi­tiert, heißt jedoch nicht, dass Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer des­halb mas­si­ve Nach­tei­le davon­tra­gen oder ihr Sab­ba­ti­cal kom­plett aus Erspar­nis­sen finan­zie­ren müss­ten. Im Gegen­teil: Wer geschickt ver­han­delt, kann sich auch wäh­rend sei­ner Aus­zeit ein kon­stan­tes Ein­kom­men sichern – und sogar noch Steu­ern sparen.

Eine belieb­te Vari­an­te ist zum Bei­spiel ein befris­te­ter Lohn­ver­zicht im Vor­feld des Sab­ba­ti­cals. Der oder die Beschäf­tig­te arbei­tet dafür in den Mona­ten vor der geplan­ten Pau­se wei­ter in Voll­zeit, bekommt aber nur einen Teil des Gehal­tes über­wie­sen. Den über­schie­ßen­den Betrag parkt die Arbeit­ge­be­rin oder der Arbeit­ge­ber auf einem Zeit­wert­kon­to. So ent­steht ein Gut­ha­ben, mit dem das Unter­neh­men die Arbeit­neh­me­rin oder den Arbeit­neh­mer wäh­rend der Aus­zeit bezah­len kann. Die oder der Betref­fen­de erhält also auch im Sab­ba­ti­cal ein Teil­zeit­ge­halt, und das, obwohl sie oder er nun gar nicht mehr arbeitet.

Die­ses Modell hat gleich meh­re­re Vor­zü­ge: Zu einen ist das auf dem Zeit­wert­kon­to ein­ge­zahl­te Brut­to­ge­halt in der Anspar­pha­se sozi­al­ab­ga­ben- und steu­er­frei. Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer müs­sen die Aus­zah­lun­gen also erst bei Antritt ihres Sab­ba­ti­cals ver­steu­ern. Dann aber sind die Abzü­ge meist nied­ri­ger, da nicht die vol­len Bezü­ge, son­dern nur ein Teil des Gehal­tes fließt und des­halb auch der Steu­er­satz nied­ri­ger ist.

Ein wei­te­res Plus: Wer sei­ne Aus­zeit auf die­se Wei­se gestal­tet, bleibt unun­ter­bro­chen sozi­al­ver­si­chert und pro­fi­tiert somit auch wäh­rend des Sab­ba­ti­cals von den Zuschüs­sen sei­ner Arbeit­ge­be­rin bzw. sei­nes Arbeit­ge­bers zur Kranken‑, Pflege‑, Ren­ten- und Arbeitslosenversicherung.

Schritt drei: Alter­na­ti­ven prüfen

Stimmt die Per­so­nal­ab­tei­lung der Ein­rich­tung eines Zeit­wert­kon­tos nicht zu – einen recht­li­chen Anspruch dar­auf gibt es nicht -, müs­sen Inter­es­sier­te nach ande­ren Wegen suchen, um ihr Sab­ba­ti­cal zu rea­li­sie­ren. Denk­bar ist es zum Bei­spiel, für die gewünsch­te Zeit einen Antrag auf unbe­zahl­ten Urlaub zu stel­len. Doch selbst wenn die Che­fin oder der Chef zustimmt, ist die­se Vari­an­te nicht unein­ge­schränkt zu empfehlen.

Der Grund: Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer müs­sen in einer sol­chen Gestal­tung nicht nur voll­stän­dig ohne Gehalts­zah­lun­gen aus­kom­men. Sie ver­lie­ren auch die Zuschüs­se zu ihrem Sozi­al­ver­si­che­rungs­schutz und müs­sen die Bei­trä­ge zur ihrer Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung aus eige­ner Tasche bezahlen.

Immer­hin: Der voll­stän­di­ge Gehalts­ver­zicht wäh­rend des Sab­ba­ti­cals kann auch hier die Steu­er­last sen­ken. Denn wer weni­ger ver­dient, der zahlt am Ende auch weni­ger Steuern.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Sab­ba­ti­cal und Steu­ern: So klappt die Finan­zie­rung einer Aus­zeit vom Beruf
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Fotograf:©VLH