Die Schaltstelle Gerichtsurteile rund um das Thema Hausverwaltung

Vieles, was die Bewohner eines Mehrfamilienhauses in ihrem Alltag betrifft, wird von der Hausverwaltung geregelt.

Vie­les, was die Bewoh­ner eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses in ihrem All­tag betrifft, wird von der Haus­ver­wal­tung gere­gelt. Dort lau­fen bei Repa­ra­tu­ren, der Finanz­ver­wal­tung und ande­ren Fra­gen die Fäden zusam­men. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS hat für sei­ne Extra-Aus­ga­be eini­ge Urtei­le deut­scher Gerich­te zu die­sem The­ma gesam­melt. Mal steht dabei die Ver­wal­tung als Schalt­stel­le in einem guten Licht da, mal macht sie kei­nen beson­ders guten Ein­druck und wird von der Jus­tiz gemaßregelt.

Wenn eine gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en droht, so ist für die Mie­ter der Ansprech­part­ner manch­mal gar nicht so leicht erkenn­bar – etwa, wenn es sich beim Ver­mie­ter um eine Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts (GbR) han­delt. In die­sem Fal­le hat der Woh­nungs­mie­ter nach Ansicht des Land­ge­richts Dort­mund (Akten­zei­chen 1 S 9/19) gegen­über der Haus­ver­wal­tung einen Anspruch auf Aus­kunft bezüg­lich der Namen und Anschrif­ten der GbR-Gesell­schaf­ter. Dem ste­he die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung nicht entgegen.

Beinhal­tet der Miet­ver­trag eine Klau­sel, wonach der Mie­ter an die Haus­ver­wal­tung eine Wech­sel­pau­scha­le bezah­len muss (hier beim Ein­tritt eines Neu­lings in eine Wohn­ge­mein­schaft), so stellt das laut Amts­ge­richt Müns­ter (Akten­zei­chen 55 C 1325/15) einen Ver­stoß gegen das Woh­nungs­ver­mitt­lungs­ge­setz dar und benach­tei­ligt den Mie­ter unan­ge­mes­sen. Denn die Haus­ver­wal­tung erhält bereits vom Ver­mie­ter eine Ent­schä­di­gung für ihre Tätigkeit.

Manch­mal sind die Sit­ten, denen sich eine Haus­ver­wal­tung aus­ge­setzt sieht, unglaub­lich rau. So droh­te ein Mie­ter den Mit­ar­bei­tern der Ver­wal­tung, sie von sei­nem Pit­bull zer­flei­schen zu las­sen. Das reich­te dem Amts­ge­richt Ber­lin-Char­lot­ten­burg (Akten­zei­chen 203 C 45/21), die anschlie­ßend aus­ge­spro­che­ne frist­lo­se Kün­di­gung zu bestä­ti­gen. Eine vor­he­ri­ge Abmah­nung sei nicht nötig gewesen.

Eines darf der Ver­wal­ter nicht sein : unzu­ver­läs­sig. So sorg­te ein Ver­tre­ter die­ses Berufs­stan­des über län­ge­re Zeit nicht dafür, dass eine Gebäu­de­ver­si­che­rung abge­schlos­sen wur­de. Dem Land­ge­richt Frankfurt/​Main zu Fol­ge (Akten­zei­chen 2–13 S 25/20) reich­te das aus, von einer nicht sorg­fäl­ti­gen Aus­übung des Amtes aus­zu­ge­hen. Wird er trotz­dem neu bestellt, ist das unzulässig.

Grund­sätz­lich ist es gebo­ten, den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern vor der Bestel­lung eines Ver­wal­ters vor­han­de­ne Alter­na­tiv­an­ge­bo­te ande­rer Ver­wal­ter mit­zu­tei­len. Selbst wenn „nur“ der amtie­ren­de Ver­wal­ter wie­der­be­stellt wer­den soll, hält das Land­ge­richt Frankfurt/​Main (Akten­zei­chen 2–13 S 23/20) die Bekannt­ga­be ande­rer Kan­di­da­ten für angemessen.

Wenn sie es wol­len, kön­nen die Eigen­tü­mer dem Ver­wal­ter mehr Ent­schei­dungs­kom­pe­ten­zen als nor­ma­ler­wei­se vor­ge­se­hen über­tra­gen – zum Bei­spiel für Instand­hal­tungs- und Instand­set­zungs­maß­nah­men. Auch die eigen­stän­di­ge Bestel­lung von Exper­ten kann einem Ver­wal­ter gestat­tet wer­den. Aller­dings muss laut Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen V ZR 215/20) das Risi­ko für die Eigen­tü­mer dabei begrenzt und über­schau­bar bleiben.

Der Ver­wal­ter einer WEG hat das Recht, sein Amt jeder­zeit ohne Vor­lie­gen beson­de­rer Vor­aus­set­zun­gen nie­der­zu­le­gen. Es reicht dabei gemäß dem Land­ge­richt Frankfurt/​Main (Akten­zei­chen 2–13 S 87/19) aus, dies gegen­über einem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zu erklä­ren. Die Nie­der­le­gung muss nicht gegen­über der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung erfol­gen. Kon­kret hat­te es sich aller­dings nur um eine 2‑Per­so­nen-WEG gehan­delt. Gege­be­nen­falls kön­nen ange­sichts einen Spon­tan­rück­tritts Scha­den­er­satz­for­de­run­gen gegen­über dem aus­ge­schie­de­nen Ver­wal­ter entstehen.

Wenn ein Ver­wal­ter eine Haus­geld­kla­ge betreut, dann kann er dafür eine Ent­schä­di­gung erhal­ten. Ein Pau­schal­be­trag für jeden ein­zel­nen die­ser Vor­gän­ge ist aber unzu­läs­sig. Statt­des­sen, so das Land­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 29 S 48/18), muss die Höhe der Gebühr jeweils in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zum rück­stän­di­gen Betrag stehen.

Wenn meh­re­re Ver­wal­ter­kan­di­da­ten zur Wahl ste­hen, so darf die­ser Wahl­vor­gang vor der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung nicht ein­fach abge­bro­chen wer­den. Es muss über jeden Bewer­ber abge­stimmt wer­den. Das gilt nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs (Akten­zei­chen V ZR 324/17) auch dann, wenn bereits einer der Kan­di­da­ten die rela­ti­ve Mehr­heit der Ja-Stim­men erhal­ten hat. Es besteht nur dann eine Aus­nah­me, wenn die Eigen­tü­mer nur eine Ja-Stim­me haben und ein Bewer­ber die abso­lu­te Mehr­heit erhält.

________________________

Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Gerichts­ur­tei­le rund um das The­ma Haus­ver­wal­tung Vie­les, was die Bewoh­ner eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses in ihrem All­tag betrifft, wird von der Haus­ver­wal­tung gere­gelt. Dort lau­fen bei Repa­ra­tu­ren, der Finanz­ver­wal­tung und ande­ren Fra­gen die Fäden zusammen.

Bild­rech­te : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf : Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

Print Friendly, PDF & Email