BdSt NRW erläutert Urteil zum häuslichen Arbeitszimmer : Steuerzahler, die Zuhause arbeiten, können die Kosten …

Voller Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer in gemeinsamer Mietwohnung – Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf

Steu­er­zah­ler, die Zuhau­se arbei­ten, kön­nen die Kos­ten für das häus­li­che Arbeits­zim­mer in bestimm­ten Fäl­len als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben von der Steu­er abset­zen. Dies gilt auch, wenn sich Part­ner in einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft die Kos­ten teilen.

In einem kon­kre­ten Fall urteil­te das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (Az.: 3 K 2483/20 E vom 9. Sep­tem­ber 2022) noch zur alten Rechts­la­ge bis ein­schließ­lich 2022. Ein ange­stell­ter Ver­triebs­lei­ter mie­te­te mit sei­ner Part­ne­rin, mit der er nicht ver­hei­ra­tet war, ein Ein­fa­mi­li­en­haus mit einer Wohn­flä­che von 150 m² zu eige­nen Wohn­zwe­cken an. Dar­in befan­den sich u. a. zwei 15 m² gro­ße Zim­mer, von denen jeder eines als Arbeits­zim­mer nutz­te. In der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung mach­te der Ver­triebs­lei­ter Auf­wen­dun­gen für ein Arbeits­zim­mer als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Arbeits­zim­mer bil­de­te den Mit­tel­punkt sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit. Das Finanz­amt ließ jedoch nur die Hälf­te der Wer­bungs­kos­ten für das Arbeits­zim­mer zum Abzug zu und begrün­de­te dies damit, dass er die Kos­ten nur zu Hälf­te getra­gen habe. Dage­gen wand­te sich der Steu­er­zah­ler und erhielt vom Finanz­ge­richt Recht. Abzugs­fä­hig sei­en die gel­tend gemach­ten Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe. Nutzt ein Mie­ter einen Raum zur Ein­künf­te­er­zie­lung allei­ne, dann sind die auf die­sen Raum ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen bei ihm in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, sofern der Nut­zen­de Auf­wen­dun­gen in min­des­tens die­ser Höhe getra­gen hat.

In den Fäl­len, in denen Arbeit­neh­mer nicht nur die Pau­scha­le von 1.250 Euro oder neu 1.260 Euro gel­tend machen wol­len, muss wei­ter­hin ein sepa­ra­tes häus­li­ches Arbeits­zim­mer zur aus­schließ­li­chen beruf­li­chen Nut­zung vor­lie­gen. Zudem muss der Mit­tel­punkt der Tätig­keit hier lie­gen. Die Kos­ten für die gesam­te Woh­nung soll­ten doku­men­tiert wer­den, so kann der Anteil für das häus­li­che Arbeits­zim­mer voll als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, rät der Bund der Steuerzahler.

Einen aus­führ­li­chen Über­blick zum The­ma häus­li­ches Arbeits­zim­mer gibt der BdSt-Rat­ge­ber Nr. 38 „Häus­li­ches Arbeits­zim­mer“. Er kann per E‑Mail an bestellung@​steuerzahler-​nrw.​de oder tele­fo­nisch unter 0211 99175–42 kos­ten­los bestellt werden.

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Quel­le : Bund der Steu­er­zah­ler NRW, Pressestelle
Foto­credit : Ado­be­Stock 363204173

 

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