Wer zahlt den Abstand? Alter und neuer Eigentümer konnten sich nicht einigen

Doch wer kommt eigentlich beim zwischenzeitlichen Verkauf des Objekts für diese Verpflichtung auf?

Es kommt immer wie­der vor, dass Ver­mie­ter sich für den Fall eines vor­zei­ti­gen Aus­zu­ges mit ihren Mie­tern auf eine Abstands­zah­lung eini­gen. Doch wer kommt eigent­lich beim zwi­schen­zeit­li­chen Ver­kauf des Objekts für die­se Ver­pflich­tung auf? Die­se Fra­ge muss­te nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS die Jus­tiz klären.

(Ober­lan­des­ge­richt Thü­rin­gen, Akten­zei­chen 4 U 85818)

Der Fall: Nach der Ver­ein­ba­rung über den vor­zei­ti­gen Aus­stieg des Mie­ters aus dem Ver­trag, aber noch vor der Aus­zah­lung der ver­ein­bar­ten Abstands­zah­lung wur­de die betrof­fe­ne Immo­bi­lie ver­äu­ßert. Der frü­he­re Eigen­tü­mer ver­trat nun die Mei­nung, er sei für die­se Ange­le­gen­heit nicht mehr ver­ant­wort­lich. Die­se Pflicht sei nun­mehr auf den Erwer­ber übergegangen.

Das Urteil: Sowohl das Land­ge­richt als auch das Ober­lan­des­ge­richt woll­ten den ursprüng­li­chen Ver­mie­ter nicht aus sei­ner Ver­pflich­tung ent­las­sen. Er muss­te die Sum­me beglei­chen. Die Juris­ten stell­ten fest, die Abstands­zah­lung sei eine Pflicht, die außer­halb des Miet­ver­hält­nis­ses lie­ge und des­we­gen nicht auto­ma­tisch von einem Käu­fer über­nom­men werde.

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Alter und neu­er Eigen­tü­mer konn­ten sich nicht eini­gen. Es kommt immer wie­der vor, dass Ver­mie­ter sich für den Fall eines vor­zei­ti­gen Aus­zu­ges mit ihren Mie­tern auf eine Abstands­zah­lung einigen.

Bild­rech­te: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf: Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS