Corona-Schutz ist Chefsache

DEKRA mit Empfehlungen für sicheres Arbeiten während der Pandemie
  • Fir­men müs­sen Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen anpassen
  • SARS-CoV‑2 am Arbeits­platz dau­er­haft berücksichtigen
  • Arbeits­me­di­zi­ner und Arbeits­si­cher­heits­fach­kräf­te sind gefragt

win­ter­berg-total­lo­kal : Fast alle deut­schen Arbeit­ge­ber müs­sen die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen in ihren Betrie­ben aktua­li­sie­ren, wenn sie ihre Mit­ar­bei­ter schüt­zen und  rechts­si­cher wei­ter­ar­bei­ten wol­len. Dar­an erin­nert die Exper­ten­or­ga­ni­sa­ti­on DEKRA vor dem Hin­ter­grund der Coro­na-Pan­de­mie. Denn die neu­en Risi­ken durch den Erre­ger SARS-CoV‑2 betref­fen alle Betrie­be, in denen Men­schen zusam­men­kom­men und Infek­ti­ons­ge­fah­ren bestehen.

„Die Coro­na-Pan­de­mie hat die meis­ten Betrie­be völ­lig unvor­be­rei­tet getrof­fen, das macht gesun­des und siche­res Arbei­ten in die­sen Tagen zu einer  Auf­ga­be, die schwie­ri­ger gewor­den, aber nicht unlös­bar ist“, beob­ach­tet Dr. Karin Mül­ler, Lei­te­rin des Berei­ches Mensch & Gesund­heit bei DEKRA. „Die Unter­neh­mer müs­sen vor dem SARS-CoV-2-Hin­ter­grund alle Pro­zes­se sys­te­ma­tisch durch­leuch­ten und auf den Prüf­stand stel­len, um wei­ter­hin ihrer wich­tigs­ten Arbeit­ge­ber­pflicht nach­kom­men zu kön­nen, näm­lich die Gesund­heit ihrer Mit­ar­bei­ter zu schützen.“

Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist für den Gesetz­ge­ber das zen­tra­le Ele­ment des betrieb­li­chen Arbeits­schut­zes. Für jeden Arbeits­platz-Typ im Unter­neh­men muss beur­teilt wer­den, wel­che Gefah­ren für den Arbeit­neh­mer davon aus­ge­hen kön­nen. Die Ergeb­nis­se die­ser Ana­ly­se sind  die Grund­la­gen für alle wei­te­ren Maß­nah­men, tech­ni­schen Prü­fun­gen und Empfehlungen.

Durch das dau­er­haf­te Auf­tre­ten des neu­en Erre­gers SARS-CoV‑2 müs­sen bestehen­de Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen nun bezüg­lich der Infek­ti­ons­ge­fah­ren ergänzt wer­den, betont jetzt DEKRA Exper­tin Dr. Mül­ler. Gefragt sind Arbeits­si­cher­heits­fach­kräf­te und Arbeits­me­di­zi­ner glei­cher­ma­ßen : Denn die Schutz­maß­nah­men betref­fen orga­ni­sa­to­ri­sche, tech­ni­sche und medi­zi­ni­sche Maßnahmen.

Auch die psy­chi­schen Gefähr­dun­gen von Mit­ar­bei­tern, die bei der Arbeit einer beson­de­ren Infek­ti­ons­ge­fahr aus­ge­setzt sind, müs­sen geson­dert erfasst und bewer­tet wer­den. Das erwähnt aus­drück­lich der neue „SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­stan­dard“ des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Arbeit und Sozia­les (BMAS). Die psy­chi­sche Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung ist im Arbeits­schutz­ge­setz eben­falls vorgeschrieben.

Die Gefähr­dungs­be­ur­tei­lung wird in Deutsch­land all­ge­mein zu wenig beach­tet. Nur rund sechs von zehn Unter­neh­men kom­men die­ser Pflicht im vol­len Umfang nach, zeigt der jüngs­te DEKRA Arbeits­si­cher­heits­re­port 2019, für den das Insti­tut for­sa im Auf­trag von DEKRA 300 Mit­tel­ständ­ler befragt hat. Vor allem klei­ne­re Unter­neh­men haben Nachholbedarf.

DEKRA Exper­ten unter­stüt­zen Unter­neh­men flä­chen­de­ckend beim Arbeits- und Gesund­heits­schutz, bei der arbeits­me­di­zi­ni­schen Betreu­ung und im Betrieb­li­chen Gesund­heits­ma­nage­ment. DEKRA ver­fügt dar­über hin­aus mit dem „Dea­rEm­ployee-Ver­fah­ren“ über ein bun­des­weit ein­zig­ar­ti­ges digi­tal gestütz­tes Sys­tem zur Erfas­sung psy­chi­scher Gefährdungsbeurteilungen.

 

Quel­le : DEKRA e.V.

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