Das Aus für Blitzer-Apps – Unsinn

Das Aus für die Blitzer-App ! Dinge, die sich 2020 ändern werden !

win­ter­berg-total­lo­kal : So titel­ten die Medi­en zum Anfang des Jah­res. Doch was genau steckt dahin­ter ? In den Arti­keln wur­de der ADAC als Quel­le die­ser Infor­ma­ti­on auf­ge­führt. Doch der Arti­kel des ADACs, der die neu­en Ver­kehrs­re­geln für 2020, the­ma­ti­sier­te, erklärt nur, dass die Blit­zer-App dem­nächst ver­bo­ten wer­den soll. Doch was sich eigent­lich in der Recht­spre­chung ändern wird, bleibt wei­ter unaus­ge­spro­chen. Denn grund­sätz­lich war die Nut­zung der Radar­war­ner schon vor 2020 ver­bo­ten und wur­de mit 75 Euro sowie einem Punkt in Flens­burg sank­tio­niert. Was sich genau geän­dert hat und was trotz­dem gleich bleibt bezüg­lich der Apps auf den Smart­phones, erklärt die Ber­li­ner CODU­KA GmbH – Betrei­ber des Por­tals www​.geblitzt​.de.

Blit­zer-App : Das ändert sich wirk­lich 2020

Ende 2019 hät­te der Bun­des­rat über Anpas­sun­gen in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung abstim­men sol­len. Aller­dings bestand noch etwas Dis­kus­si­ons­be­darf bei den Län­dern. Daher soll der Bun­des­rat nun erst Mit­te Febru­ar abschlie­ßend ent­schei­den – so auch über die Blitzer-App.

Die Ver­wen­dung der Radar­warn­ge­rä­te ist in § 23 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung gere­gelt. Bis­her heißt es, dass ein tech­ni­sches Gerät, wel­ches dafür bestimmt ist, Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nah­men wie zum Bei­spiel Blit­zer anzu­zei­gen, nicht vom Fahr­zeug­füh­rer betrie­ben wer­den oder betriebs­be­reit mit­ge­führt wer­den darf. Zusätz­lich gel­te dies ins­be­son­de­re für Radar­warn- oder Laser­stör­ge­rä­te. Neu hin­zu­ge­fügt wer­den soll, dass die­se Regel auch expli­zit für Gerä­te gilt, die zur War­nung vor Blit­zern ver­wen­det wer­den kön­nen und nicht nur die Gerä­te, die dafür extra kon­zi­piert sind. Das heißt : Der Gesetz­ge­ber schließt die Grau­zo­ne, dass Han­dys über­haupt unter das Gesetz fal­len. Da deren Haupt­nut­zung auch nicht in der Erken­nung von Blit­zern liegt.

“Nun fal­len zwar auch Han­dys expli­zit unter das Gesetz, aber eigent­lich wur­de das in der Pra­xis schon zuvor so gehand­habt. Die War­nung vor Blit­zern mit­hil­fe des Han­dys ist zwar nicht neu, muss­te aber erst im Recht ver­an­kert wer­den. Die gro­ße Ände­rung, die die Medi­en zum Jah­res­wech­sel pro­phe­zeit haben, hat aber fak­tisch nicht statt­ge­fun­den.”, sagt Jan Ginhold, Geschäfts­füh­rer und Betrei­ber von Geblitzt​.de. Er fügt hin­zu : “Der Bei­fah­rer wird auch wei­ter­hin nicht erwähnt. Dem­nach liegt nahe, dass die­ser nach wie vor den Fah­rer dar­um bit­ten kann, das Tem­po zu min­dern. Solan­ge er nicht auf die App hin­weist. Ver­wun­der­lich ist den­noch, dass der Gesetz­ge­ber, obwohl er schon Ände­run­gen vor­nimmt, wei­ter­hin Schlupf­lö­cher lässt. Auch wie die eigent­li­che Kon­trol­le des Han­dys von­stat­ten­ge­hen soll­te, bleibt wei­ter offen. Denn Poli­zis­ten dür­fen zwar Fahr­zeug­pa­pie­re ver­lan­gen, den Betrof­fe­nen auf­for­dern, das Auto zu ver­las­sen und schau­en, ob Warn­drei­eck und Ver­bands­kas­ten vor­han­den sind, aber nicht so ein­fach das Auto ohne begrün­de­ten Ver­dacht betre­ten oder durchsuchen.”

Professionelle Hilfe im Bußgeldverfahren von Geblitzt.de

Der Online-Service der CODUKA GmbH arbeitet eng mit drei großen Anwaltskanzleien zusammen, deren Verkehrsrechtsanwälte bundesweit vertreten sind. Die Zahlen können sich sehen lassen. Täglich erreicht das Geblitzt.de-Team eine Flut von Anfragen. 12 % der betreuten Fälle werden eingestellt, bei weiteren 35 % besteht die Möglichkeit einer Strafreduzierung. Und wie finanziert sich das kostenfreie Geschäftsmodell? Durch die Erlöse aus Lizenzen einer selbst entwickelten Software, mit der die Anwälte der Partnerkanzleien ihre Fälle deutlich effizienter bearbeiten können. Somit leistet die CODUKA GmbH aufgrund des Einsatzes von Legal-Tech-Lösungen Pionierarbeit auf dem Gebiet der Prozessfinanzierung.

Ori­gi­nal-Con­tent von : CODU­KA GmbH, über­mit­telt durch news aktuell

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