Patienten sollen Apotheke auch in Zukunft frei wählen dürfen – Makelverbot dringend notwendig

 

Die Patienten sollen auch in Zukunft ihre Apotheke frei wählen können – ohne Zuweisung durch Ärzte, Krankenkassen oder andere interessierte Kreise

 

win­ter­berg-total­lo­kal : Des­halb ist ein „Makel­ver­bot“ für elek­tro­ni­sche Ver­ord­nun­gen drin­gend not­wen­dig. Das for­der­te Tho­mas Ben­kert, Vize­prä­si­dent der Bun­des­apo­the­ker­kam­mer, ges­tern bei der Eröff­nung des inter­na­tio­na­len Fort­bil­dungs­kon­gres­ses phar­ma­con. „Die freie Apo­the­ken­wahl ist für die Pati­en­ten ein hohes Gut. So kön­nen sie die Apo­the­ke ihres Ver­trau­ens auf­su­chen und dort ihre Rezep­te ein­lö­sen. Daher dür­fen Apo­the­ker mit Ärz­ten kei­ne Abspra­chen tref­fen, auf­grund derer ärzt­li­che Ver­schrei­bun­gen zuge­wie­sen wer­den. Das ist gut so und muss auch so bleiben.“

Mit dem Vor-Ort-Apo­the­ken-Stär­kungs­ge­setz (VOASG) soll die­ser Grund­satz mit Blick auf die Ein­füh­rung des elek­tro­ni­schen Rezepts zukunfts­fest gemacht wer­den. Ben­kert : „Es wäre fatal, wenn elek­tro­ni­sche Ver­ord­nun­gen ‒ man­gels ent­spre­chen­der Rege­lun­gen ‒ Wege näh­men, die dem Pri­mat wirt­schaft­li­cher Par­ti­ku­lar­in­ter­es­sen fol­gen. Wir sehen hier drin­gen­den Hand­lungs­be­darf durch die Bun­des­re­gie­rung und Poli­tik. Das im VOASG vor­ge­se­he­ne Zuwei­sungs­ver­bot auch für elek­tro­ni­sche Ver­schrei­bun­gen muss daher nicht nur mög­lichst schnell gesetz­lich ver­an­kert wer­den. Es muss zudem auf­grund recht­stat­säch­li­cher Ent­wick­lun­gen erwei­tert werden.

Schon heu­te ver­su­chen inter­es­sier­te Krei­se, an der Arz­nei­mit­tel­ver­sor­gung durch öffent­li­che Apo­the­ken wirt­schaft­lich zu pro­fi­tie­ren – ohne die Inter­es­sen der Pati­en­ten zu berück­sich­ti­gen. Unzu­läs­si­ge Geschäfts­mo­del­le wer­den mit dem elek­tro­ni­schen Rezept noch schwie­ri­ger auf­zu­de­cken sein, da des­sen Weg auf der Daten­au­to­bahn kaum ver­folg­bar ist. Wir for­dern daher auch, dass der Adres­sa­ten­kreis, an den sich das Zuwei­sungs­ver­bot rich­tet, erwei­tert wird und sich nicht nur auf Ärz­te und Apo­the­ker bezieht. Das ‚Makeln‘ von Ver­schrei­bun­gen durch Drit­te muss ver­bo­ten wer­den. Wenn sich das VOASG wei­ter ver­zö­gert, muss die Bun­des­re­gie­rung zeit­nah die ent­spre­chen­den Rege­lun­gen an ande­rer Stel­le tref­fen. Das Digi­ta­le Ver­sor­gungs­ge­setz II wäre dafür der rich­ti­ge Ort.“

Ori­gi­nal-Con­tent von : ABDA Bun­desvgg. Dt. Apo­the­ker­ver­bän­de, über­mit­telt durch news aktuell

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