Kein Anspruch auf E‑Auto-Ladestation für Wohnungseigentümer

Woh­nungs­ei­gen­tum : Kein Anspruch auf E‑Au­to-Lade­sta­ti­on

win­ter­berg-total­lo­kal :  Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer hat kei­nen Anspruch dar­auf, dass ihm die ande­ren Mit­glie­der der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft die Instal­la­ti­on einer Strom­lei­tung zu sei­nem Tief­ga­ra­gen-Stell­platz und den Ein­bau einer Lade­sta­ti­on für ein Elek­tro-Auto geneh­mi­gen. Dies ent­schied laut D.A.S. Rechts­schutz Leis­tungs-GmbH (D.A.S. Leis­tungs­ser­vice) das Land­ge­richt Mün­chen I. – LG Mün­chen I, Az. 36 S 2041/15

Hin­ter­grund­in­for­ma­ti­on :

Die recht­li­chen Ver­hält­nis­se in einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft regelt das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG). In einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gibt es einer­seits das soge­nann­te Son­der­ei­gen­tum, also die Räu­me, die der ein­zel­ne Eigen­tü­mer gekauft hat, und das Gemein­schafts­ei­gen­tum, wie etwa Trep­pen­haus, Kel­ler, tra­gen­de Wän­de und Hei­zungs­an­la­ge. Möch­te ein Eigen­tü­mer etwas durch­set­zen, das bau­li­che Ver­än­de­run­gen am Gemein­schafts­ei­gen­tum erfor­dert, ist Streit oft vorprogrammiert.

Der Fall : Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer in Mün­chen woll­te sich ein Elek­tro-Auto zule­gen. Vor­aus­set­zung dafür war eine Lade­sta­ti­on an sei­nem Tief­ga­ra­gen­stell­platz, die er auf eige­ne Kos­ten instal­lie­ren woll­te. Was aber fehl­te, war eine Strom­lei­tung vom Haus­ver­tei­ler zum Stell­platz. Auf der nächs­ten Eigen­tü­mer­ver­samm­lung woll­te der Mann die Instal­la­ti­on die­ser Strom­lei­tung geneh­mi­gen las­sen. Sein Plan wur­de jedoch mit gro­ßer Mehr­heit abge­lehnt. Der ent­täusch­te Eigen­tü­mer zog gegen den Beschluss vor Gericht. Denn immer­hin besa­ge § 21 Abs. 5 Nr. 6 WEG, dass Maß­nah­men zur Her­stel­lung eines Ener­gie­an­schlus­ses im Rah­men der ord­nungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung einer Wohn­an­la­ge von den ande­ren Eigen­tü­mern zu dul­den seien.

Das Urteil : Das Land­ge­richt Mün­chen beur­teil­te dies anders. Nach Infor­ma­tio­nen des D.A.S. Leis­tungs­ser­vice sah das Gericht in den geplan­ten Maß­nah­men eine bau­li­che Ver­än­de­rung am Gemein­schafts­ei­gen­tum, wel­che die Rech­te der ande­ren Eigen­tü­mer über das zumut­ba­re Maß hin­aus beein­träch­ti­ge. Die geplan­te Strom­lei­tung sei spä­ter als Teil des Gemein­schafts­ei­gen­tums auch von der Gemein­schaft instand zu hal­ten. Ertei­le die Gemein­schaft ihre Zustim­mung, könn­ten auch ande­re Eigen­tü­mer im Rah­men der Gleich­be­hand­lung Ähn­li­ches ver­lan­gen. Mit der Fol­ge, dass eine Viel­zahl von neu­en Lei­tun­gen zu zie­hen sei. Die ande­ren Eigen­tü­mer könn­ten der gewünsch­ten Instal­la­ti­on daher zustim­men, sie sei­en dazu aber nicht ver­pflich­tet. Die Rege­lung über Ener­gie­an­schlüs­se im WEG bezie­he sich nur auf die Her­stel­lung eines Min­dest­stan­dards nach dem Stand der Tech­nik – und dazu gehör­ten Lade­sta­tio­nen für Elek­tro-Autos zumin­dest bei bereits bestehen­den Tief­ga­ra­gen nicht.

Land­ge­richt Mün­chen I, Urteil vom 21. Janu­ar 2016, Az. 36 S 2041/15

Quel­le : D.A.S. Rechts­schutz Leistungs-GmbH

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