Was passiert mit meinen Urlaubsansprüchen, wenn ich als Arbeitnehmer langfristig erkrankt bin ?

Winterberg-Totallokal : Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie !

win­ter­berg-total­lo­kal :  Wer als Arbeit­neh­mer das gan­ze Jahr über arbeits­un­fä­hig erkrankt ist, des­sen vol­ler Urlaubs­an­spruch ent­steht für das Kalen­der­jahr den­noch. Dies gilt jeden­falls dann, wenn das Arbeits­ver­hält­nis über die ers­te Jah­res­hälf­te hin­aus besteht.

Was pas­siert aber mit dem ent­stan­de­nen Urlaubs­an­spruch, wenn ich als Arbeit­neh­mer viel­leicht sogar län­ger als ein Jahr krank bin und den Urlaub auf­grund mei­ner lang­fris­ti­gen Erkran­kung gar nicht neh­men kann ?

Nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz ist der Jah­res­ur­laub grund­sätz­lich im jewei­li­gen Kalen­der­jahr zu neh­men. Das Gesetz sieht eine Über­trag­bar­keit des Urlaubs bis zum 31.03. des Fol­ge­jah­res vor, wenn der Urlaub aus betrieb­li­chen oder in der Per­son des Arbeit­neh­mers lie­gen­den Grün­den nicht genom­men wer­den konnte.

Grund­sätz­lich sind Urlaubs­an­sprü­che also auf das nächs­te Jahr über­trag­bar. Der Urlaub ist dann jedoch gemäß des Bun­des­ur­laubs­ge­set­zes bis zum 31.03.2016 zu bean­tra­gen. Etwas ande­res gilt dann, wenn der Urlaub wegen der lan­gen Krank­heit wie­der­um nicht bis zum 31.03. des Fol­ge­jah­res genom­men wer­den kann. Der Urlaub ist also län­ger über­trag­bar und ver­fällt dann noch nicht, da der Urlaub schlicht­weg nicht gewährt wer­den kann.

Wenn Sie als Arbeit­neh­mer jedoch zwi­schen­durch arbeits­fä­hig sind und somit grund­sätz­lich Urlaub neh­men könn­ten, dann kön­nen Urlaubs­ta­ge auch ver­fal­len. Lang­wie­rig erkrank­ten Arbeit­neh­mern ist daher zu raten, mög­lichst bald nach ihrer Gene­sung den gesam­ten ange­sam­mel­ten Urlaub zu bean­tra­gen und not­falls ein­zu­kla­gen, da sonst der Ver­fall droht.

Wich­tig ist auch, dass ein dau­er­haft erkrank­ter Arbeit­neh­mer nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts sei­ne Urlaubs­an­sprü­che nicht über Jah­re ansam­meln kann. Der Urlaub ver­fällt statt­des­sen zum 31. März des jeweils über­nächs­ten Kalen­der­jah­res (Urteil vom 07.08.2012, Az. 9 AZR 353/10). Der Urlaub aus dem Jahr 2015 ver­fie­le dem­nach bei einer Dau­er­erkran­kung spä­tes­tens zum 31.03.2017.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zum The­ma und zur Fra­ge nach der finan­zi­el­len Abgel­tung der Urlaubs­ta­ge fin­den Sie hier :

http://​mueh​len​bein​.de/​p​a​s​s​i​e​r​t​-​m​i​t​-​m​e​i​n​e​n​-​u​r​l​a​u​b​s​a​n​s​p​r​u​e​c​h​e​n​-​w​e​n​n​-​i​c​h​-​a​l​s​-​a​r​b​e​i​t​n​e​h​m​e​r​-​l​a​n​g​f​r​i​s​t​i​g​-​e​r​k​r​a​n​k​t​-​b​i​n​-​k​o​e​n​n​e​n​-​d​i​e​-​u​r​l​a​u​b​s​t​a​g​e​-​f​i​n​a​n​z​i​e​l​l​-​a​b​g​e​g​o​l​t​e​n​-​w​e​r​d​en/

Rechts­an­wäl­tin Cari­na Kraut­strunk + Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kollegen

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