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Winterberg-Totallokal : Wildernde Hunde – Polizei und Hochsauerlandkreis weisen auf den richtigen Umgang mit Hunden und die Pflichten desHundehalters hin…

win­ter­berg-total­lo­kal : Lei­der pas­siert es immer wie­der : frei­lau­fen­de, unkon­trol­lier­te Hun­de sind im Wald und auf Wie­sen unter­wegs. Ohne Ein­wir­kungs­mög­lich­keit von Frau­chen oder Herr­chen stö­bern sie Wild auf, het­zen die­se Tie­re oder rei­ßen sie gar im Extrem­fall. Spa­zier­gän­ger wer­den beläs­tigt oder ver­ängs­tigt, wis­sen sie ja nicht, wie der Hund, der auf sie zukommt, reagiert. Dies erzeugt Ängs­te, die der Hun­de­be­sit­zer in der Regel nicht nach­voll­zie­hen kann, aber trotz­dem respek­tie­ren und ent­spre­chend berück­sich­ti­gen soll­te und muss.  Zur Zeit wer­den in den Sau­er­län­der Wäl­dern immer wie­der geris­se­ne Rehe gefunden.

An ver­kehrs­ar­men Orten, das heißt außer­halb der bebau­ten Orts­tei­le, dür­fen gut­ar­ti­ge Hun­de unan­ge­leint in der Nähe der Begleit­per­son umher­lau­fen, wenn stän­dig gewähr­leis­tet ist, dass die Auf­sichts­pflich­ten erfüllt wer­den kön­nen. Wenn sich Per­so­nen oder Tie­re nähern, sind Hun­de recht­zei­tig anzu­lei­nen. Anders ist es in geson­dert aus­ge­wie­se­nen Schutz­zo­nen. Hier­zu zäh­len unter ande­rem Kin­der­spiel­plät­ze, Park­an­la­gen oder umfrie­de­te Grün­an­la­gen, aber auch ent­spre­chend bekannt­ge­ge­be­ne Land­schafts- und Natur­schutz­ge­bie­te. Hier gilt per­ma­nen­te Lei­nen­pflicht. Im Wald in Nord­rhein-West­fa­len dür­fen Hun­de nur auf Geh­we­gen unan­ge­leint sein. Dies aber gilt nur dann, wenn der Hund jeder­zeit unter der Kon­trol­le von Herr­chen oder Frau­chen steht, also der vier­bei­ni­ge Lieb­ling immer in Ruf- und Sicht­wei­se bleibt und den Kom­man­dos der Auf­sichts­per­son auch sofort fol­gen muss. Hört der Hund nicht auf sei­nen Füh­rer, spielt die Ent­fer­nung zwi­schen bei­den nur eine sehr unter­ge­ord­ne­te Rolle.

Die soge­nann­ten „gefähr­li­chen Hun­de“ im Sin­ne des Lan­des­hun­de­ge­set­zes NRW sind von die­sen Regeln aus­ge­nom­men. Sie müs­sen außer­halb eines befrie­de­ten Besitz­tums per­ma­nent ange­leint sein und einen biss­hem­men­den Maul­korb tragen.

Die Fol­gen für den Hun­de­be­sit­zer kön­nen viel­fäl­tig sein. Läuft ein Hund unbe­auf­sich­tigt im Wald oder auf Fel­dern her­um, stö­bert ein Hund Wild nach, hetzt oder reißt er die Tie­re, so liegt eine Ord­nungs­wid­rig­keit nach dem Lan­des­jagd­ge­setz vor. Hier wird durch die zustän­di­ge Behör­de ein Buß­geld ver­hängt. Im Wie­der­ho­lungs­fall oder wenn der Hun­de­füh­rer mit Vor­satz han­delt, kann es sich sogar um eine Straf­tat han­deln. Für sol­che Fäl­le sieht der § 292 des Straf­ge­setz­bu­ches eine Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder eine Geld­stra­fe vor. Wer­den Wild­tie­re ver­letzt oder gar getö­tet, ergibt sich eine Scha­den­er­satz­pflicht für den Besit­zer des Hun­des gegen­über dem Jagd­päch­ter. Die­se Sum­men kön­nen schnell ein vier­stel­li­ges Aus­maß erreichen.

Außer­dem kann der Jagd­päch­ter eine Unter­las­sungs­kla­ge gegen den unein­sich­ti­gen Hun­de­be­sit­zer anstren­gen. Als ulti­ma ratio regelt das Bun­des­jagd­ge­setz auch die Mög­lich­keit, einen wil­dern­den Hund zu töten.

Dar­über hin­aus kann der Hund nach einem der­ar­ti­gen Vor­fall als gefähr­li­cher Hund im Sin­ne des Lan­des­hun­de­ge­set­zes ein­ge­stuft wer­den, wodurch sich für den Hal­ter, aber auch für den Hund, diver­se Ein­schrän­kun­gen erge­ben. Bevor man sei­nen Hund auf einer Wie­se, Wei­de oder einem Acker lau­fen lässt, soll­te man zunächst mit dem Eigen­tü­mer abklä­ren, ob dies pro­blem­los mög­lich ist.

Soll zum Bei­spiel eine Wie­se gemäht wer­den und der Schnitt als Fut­ter Ver­wen­dung fin­den, so kann dar­in ent­hal­te­ner Hun­de­kot nega­ti­ve Aus­wir­kun­gen auf die Fut­ter­qua­li­tät und die Gesund­heit der Tie­re haben, an die der Schnitt ver­füt­tert wird. Außer­dem lie­gen jun­ge Kit­ze ger­ne im hohen Gras der Wie­sen, so dass ein frei­lau­fen­der Hund in der aktu­el­len Jah­res­zeit für den Nach­wuchs eine beson­de­re Bedro­hung dar­stel­len kann.

Alle Natur­nut­zer soll­ten auf­ein­an­der Rück­sicht nehmen.

In die­sem Zusam­men­hang ver­wei­sen wir auf  unse­re Inter­net­sei­te Jagd​recht​.de unter der Rubrik Formulare/​ Tex­te „Was Hun­de­füh­rer dür­fen, und was nicht – ein Merk­blatt“ http://​www​.jagd​recht​.de/​f​o​r​m​u​l​a​r​e​-​t​e​x​t​e​/​w​a​s​-​h​u​n​d​e​f​u​e​h​r​e​r​-​d​u​e​r​f​e​n​-​u​n​d​-​w​a​s​-​n​i​c​h​t​-​e​i​n​-​m​e​r​k​b​l​att/  ver­wie­sen.

Und unter

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