„Ich habe das Schild nicht gesehen.“

Winterberg-Totallokal : Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie ! 

win­ter­berg-total­lo­kal :  Durch die Sanie­rung des Kreis­ver­kehrs Gar­ten­stra­ße / Hoppe­cker Stra­ße in Bri­lon wur­den in den Umlei­tungs­stre­cken umfang­rei­che Halt­ver­bo­te ein­ge­rich­tet. Die Suche nach einem geeig­ne­ten Park­platz kann hier­durch erschwert wer­den. Ärger­lich wird es für den Fah­rer, wenn das Fahr­zeug auf einem nur schein­bar geeig­ne­ten Park­platz abge­stellt wur­de und beim Wie­der­ein­tref­fen fest­ge­stellt wer­den muss, dass das Fahr­zeug dort nicht mehr steht. Wur­de das Fahr­zeug im Hal­te­ver­bot abge­stellt und vom Fah­rer ver­las­sen, gilt dies als Park­vor­gang und zieht Kon­se­quenz nach sich.

Wenn das Fahr­zeug im ein­ge­schränk­ten Hal­te­ver­bot steht, kann ein Buß­geld ver­hängt wer­den. Kommt eine Ver­kehrs­be­hin­de­rung hin­zu, kann das Fahr­zeug abge­schleppt werden.

Steht das Fahr­zeug im abso­lu­ten Hal­te­ver­bot,  kann die­ses auch ohne Ver­kehrs­be­hin­de­rung abge­schleppt wer­den. Für das Ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin stellt auch die nega­ti­ve Vor­bild­wir­kung eines ver­bots­wid­rig gepark­ten Fahr­zeu­ges einen Umset­zungs­grund dar, die erfah­rungs­ge­mäß wei­te­re Nach­ah­mungs­par­ker in die Hal­te­ver­bots­zo­ne locke, vgl. VG Ber­lin, Urteil v. 18.08.2010, VG 11 K 279.10.

Die Kos­ten des Abschlepp­vor­gangs, das Buß­geld und die Ver­wal­tungs­ge­büh­ren müs­sen vom Fahr­zeug­hal­ter bezahlt wer­den. In die­sen Fäl­len heißt es oft : “Ich habe das Schild nicht gese­hen. Muss ich trotz­dem bezahlen?“

Grund­sätz­lich gel­ten Ver­kehrs­schil­der für den ruhen­den Ver­kehr auch dann, wenn Auto­fah­rer sie nicht wahr­neh­men. Hal­te­ver­bots- und Park­ver­bots­schil­der müs­sen aber so auf­ge­stellt wor­den sein, dass Auto­fah­rer sie mit einem raschen und bei­läu­fi­gen Blick erfas­sen kön­nen. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt prä­zi­siert in sei­ner aktu­el­len Ent­schei­dung vom 06.04.2016 (AZ : BVerwG 3 C 10.15) wel­che Anfor­de­run­gen der so genann­te Sicht­bar­keits­grund­satz im ruhen­den Ver­kehr an die Erkenn­bar­keit und Erfass­bar­keit von Ver­kehrs­zei­chen und an die dabei von den Ver­kehrs­teil­neh­mern zu beach­ten­de Sorg­falt stellt. Die Anfor­de­run­gen an Erkenn­bar­keit und Erfass­bar­keit von Ver­kehrs­zei­chen unter­schei­den sich danach, ob sie den ruhen­den oder den flie­ßen­den Ver­kehr betref­fen. Ver­kehrs­zei­chen für den ruhen­den Ver­kehr, wie Hal­te­ver­bots­schil­der, äußern ihre Rechts­wir­kun­gen gegen­über jedem von der Rege­lung betrof­fe­nen Ver­kehrs­teil­neh­mer, gleich­gül­tig, ob er das Ver­kehrs­zei­chen tat­säch­lich wahr­nimmt oder nicht, wenn sie so auf­ge­stellt sind, dass ein durch­schnitt­li­cher Kraft­fah­rer bei Ein­hal­tung der erfor­der­li­chen Sorg­falt und unge­stör­ten Sicht­ver­hält­nis­sen wäh­rend der Fahrt oder durch ein­fa­che Umschau beim Aus­stei­gen ohne Wei­te­res erken­nen kann, dass ein Ge- oder Ver­bot durch ein Ver­kehrs­zei­chen ver­laut­bart wur­de. Zu einer Nach­schau und einem Ver­ge­wis­sern, ob nicht ein Hal­te- oder Park­ver­bots­schild über­se­hen wur­de, ist der Ver­kehrs­teil­neh­mer nur dann ver­pflich­tet, wenn hier­für Anlass besteht. Ein sol­cher Anlass zur Nach­schau kann z.B.  bestehen, wenn in einer sonst zuge­park­ten Stra­ße kein ande­res Fahr­zeug steht.  Wie der Sicht­bar­keits­grund­satz aus­zu­le­gen ist, kommt letzt­lich immer auf den jewei­li­gen Ein­zel­fall an.

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Rechts­an­wäl­tin Sil­via Hoff­mann-Benz + Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kol­le­gen www​.mueh​len​bein​.de

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