Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ am 21.06.2016

Winterberg-Totallokal : Rechtsanwälte Mühlenbein und Kollegen recherchieren für Sie !  „Letzte Chance auf Widerruf von alten Immobilienkrediten“

win­ter­berg-total­lo­kal :  Die Bau­zin­sen sind nied­rig. Ein Ärger­nis für den Häus­le­bau­er, der bereits vor eini­gen Jah­ren einen deut­lich teu­re­ren Immo­bi­li­en­kre­dit abge­schlos­sen hat. Noch haben Kre­dit­neh­mer die Mög­lich­keit, vom soge­nann­ten „Wider­rufs­jo­ker“ Gebrauch zu machen. 
Bei vie­len Alt­ver­trä­ge aus dem Zweit­raum zwi­schen Novem­ber 2002 und Juni 2010 ist die Wider­rufs­be­leh­rung feh­ler­haft. Dies hat zur Fol­ge, dass die eigent­lich zwei­wö­chi­ge Wider­rufs­frist gar nicht zu lau­fen begon­nen hat und der Alt­ver­trag unter Umstän­den noch immer wider­ru­fen wer­den kann.

Das soge­nann­te „ewi­ge Wider­rufs­recht“ fin­det bald ein Ende. Durch ein neu­es Gesetz endet die­ses am 21.06.2016. Der Wider­ruf muss der jewei­li­gen Bank oder Spar­kas­se spä­tes­tens an die­sem Tag vorliegen.

Wer vom mög­li­cher­wei­se noch bestehen­den Wider­rufs­recht Gebrauch machen will, soll­te sich jedoch auch früh­zei­tig Gedan­ken über die Anschluss­fi­nan­zie­rung machen. Wenn die Bank den Wider­ruf akzep­tiert, ist die Rest­schuld näm­lich inner­halb von 30 Tagen auszugleichen.

Infor­ma­tio­nen : Rechts­an­wäl­tin Cari­na Kraut­strunk + Rechts­an­wäl­te Müh­len­bein und Kollegen

Print Friendly, PDF & Email