Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf Parkplätzen nicht

Die im Straßenverkehr geltende Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf Parkplätzen nicht !

Begeg­nen sich Fahr­zeu­ge auf einem öffent­li­chen Park­platz an Kreu­zungs­stel­len, müs­sen sie sich rück­sichts­voll über die Vor­fahrt ver­stän­di­gen. Die im Stra­ßen­ver­kehr gel­ten­de Vor­fahrts­re­gel „rechts vor links“ gilt auf Park­plät­zen nicht. Die Würt­tem­ber­gi­sche Ver­si­che­rung AG, ein Unter­neh­men der W&W‑Gruppe, weist auf ein kürz­lich ergan­ge­nes Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs (VI ZR 344/21) hin.

Im ent­schie­de­nen Fall stie­ßen zwei Fahr­zeu­ge auf dem Park­platz eines Bau­mark­tes in einem Kreu­zungs­be­reich zusam­men. An die­ser Stel­le war die Sicht durch einen par­ken­den Sat­tel­zug erheb­lich ein­ge­schränkt. Einer der bei­den Unfall­be­tei­lig­ten for­der­te vom Unfall­geg­ner, ihm zu 100 Pro­zent den ihm ent­stan­de­nen Scha­den zu erset­zen. Er begrün­de­te dies damit, dass die­ser von links gekom­men sei und ihm daher hät­te Vor­fahrt gewäh­ren müs­sen. Das Gericht gab jedoch sei­ner Kla­ge nur teil­wei­se statt und ver­ur­teil­te den Unfall­geg­ner, 70 Pro­zent des Scha­dens zu tragen.

Laut dem Urteil sei­en bei­de zu schnell auf dem Park­platz unter­wegs gewe­sen, wobei der Unfall­geg­ner noch deut­lich schnel­ler fuhr als der Klä­ger. Die Vor­fahrts­re­gel „rechts vor links“ gel­te nur auf öffent­li­chen Stra­ßen. Eine ver­gleich­ba­re Situa­ti­on bestehe auf Park­plät­zen in aller Regel nicht. Auf die­sen müs­se man lang­sam fah­ren und sich an Kreu­zungs­be­rei­chen rück­sichts­voll ver­stän­di­gen, wer zuerst weiterfährt.

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Quel­le : Dör­te Loch­ner, Fach­ex­per­tin, Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG, KK Exter­ne Kommunikation
Foto­credit : Ado­be­Stock 47034522

 

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