Umschulung : Was muss beachtet werden ? So lassen sich alle Kosten absetzen. Was gilt im Steuerrecht als Umschulung ?

Sämtliche Kosten für eine Umschulung können in der Steuererklärung angegeben werden.

Doch was muss dabei beach­tet wer­den ? Was gilt im Steu­er­recht als „Umschu­lung“? Und wann kann man die Kos­ten für einen Sprach­kurs von der Steu­er abset­zen ? Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe (VLH) zeigt, wor­auf es ankommt.

Wer die Kos­ten für eine Umschu­lung als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen möch­te, muss zwei wich­ti­ge Bedin­gun­gen erfüllen :

1. Eine abge­schlos­se­ne Erst-Ausbildung 

Die Kos­ten für eine Umschu­lung las­sen sich dann als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen, wenn zuvor eine Aus­bil­dung abge­schlos­sen wur­de – also eine Leh­re oder ein Studium.

Seit 2015 ist gesetz­lich fest­ge­legt, wann eine Erst­aus­bil­dung tat­säch­lich vor­liegt, um sämt­li­che Wer­bungs­kos­ten abzie­hen zu kön­nen : „Wenn eine geord­ne­te Aus­bil­dung mit einer Min­dest­dau­er von 12 Mona­ten bei voll­zei­ti­ger Aus­bil­dung und mit einer Abschluss­prü­fung durch­ge­führt wird“ (Aus­zug aus § 9 Abs. 6 S. 2 EStG). Genau die­se Pra­xis bestä­tig­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Sitz in Mün­chen kürz­lich erneut in einem Urteil zu einer „Umschu­lung“: Ein Steu­er­pflich­ti­ger ohne abge­schlos­se­ne Aus­bil­dung hat­te etli­che Jah­re als Ton­tech­ni­ker und Event­ma­na­ger gear­bei­tet und neben­her eine Pilo­ten­aus­bil­dung absol­viert. Die Kos­ten dafür woll­te er als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Die Rich­ter des BFH lehn­ten das ab und erklär­ten, dass selbst eine lang­jäh­ri­ge Tätig­keit kei­ne Aus­bil­dung ersetzt.

Übri­gens : Vor 2015 war noch strit­tig, ob eine Aus­bil­dung zum Ret­tungs­sa­ni­tä­ter als Erst­aus­bil­dung gilt. Denn die Dau­er die­ser Aus­bil­dung beträgt ledig­lich drei bis vier Mona­te. Seit der Geset­zes­än­de­rung ist klar, dass es sich dabei nicht um eine Erst­aus­bil­dung im steu­er­li­chen Sin­ne handelt.

2. Die Fort- oder Wei­ter­bil­dung ist beruf­lich veranlasst

Eine Umschu­lung gehört im Steu­er­recht zum Bereich Fort- und Wei­ter­bil­dung. Die­ser Bereich umfasst auch Bil­dungs­maß­nah­men wie den Abend­kurs, eine Schu­lung oder das Fern­stu­di­um. Wich­tig ist, dass die Bil­dungs­maß­nah­me die eige­ne beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on för­dert, ent­we­der inner­halb des aktu­ell aus­ge­üb­ten Berufs – dann gilt sie als Fort­bil­dung – oder dar­über hin­aus – dann gilt sie steu­er­recht­lich als Weiterbildung.

Eine Fort­bil­dung muss es einer Arbeit­neh­me­rin oder einem Arbeit­neh­mer ermög­li­chen, die eige­ne „beruf­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit zu erhal­ten und anzu­pas­sen oder zu erwei­tern und beruf­lich auf­zu­stei­gen“ (Berufs­bil­dungs­ge­setz, BBiG § 1). Das ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn eine Steu­er­fach­an­ge­stell­te eine Steu­er­schu­lung zu aktu­el­len gesetz­li­chen Ände­run­gen im Steu­er­recht besucht.

Eine Wei­ter­bil­dung hin­ge­gen kann auch eine Umschu­lung zu einem neu­en Beruf sein – zum Bei­spiel vom Gas­tro­no­mie-Fach­mann zum Altenpfleger.

VLH-Tipp : Die Kos­ten für einen pri­va­ten Sprach­kurs las­sen sich nicht als Wer­bungs­kos­ten ange­ben – ein Sprach­kurs aus beruf­li­chen Grün­den dage­gen schon. Kenn­zei­chen dafür sind zum Bei­spiel beruf­li­ches Fach­vo­ka­bu­lar und ein homo­ge­ner Teil­neh­mer­kreis. An einem Eng­lisch-Sprach­kurs für Medi­zi­ner neh­men dem­entspre­chend vor allem Ärz­tin­nen und Ärz­te, Kran­ken­pfle­ge­rin­nen und ‑pfle­ger und ähn­li­ches medi­zi­ni­sches Fach­per­so­nal teil.

Die­se Kos­ten las­sen sich absetzen

Sind die oben genann­ten Kri­te­ri­en erfüllt, kön­nen die Kos­ten für eine Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den (Anla­ge N):

  • Kurs- und Prü­fungs­ge­büh­ren etc.
  • Rei­se­kos­ten wie die Hin- und Rück­fahrt zum Fort­bil­dungs­ort oder zu einer Lern- und Arbeits­ge­mein­schaft. Wer eine Voll­zeit-Wei­ter­bil­dung absol­viert, kann bei Fahr­ten zur Bil­dungs­ein­rich­tung ledig­lich die ein­fa­che Fahrt abset­zen. VLH-Tipp : Wer sei­ne Fahrt­kos­ten zur Lern­ge­mein­schaft gel­tend macht, soll­te das genau doku­men­tie­ren. Dazu gehört, wann die Lern­ge­mein­schaft statt­ge­fun­den und wer teil­ge­nom­men hat. Außer­dem soll­ten alle Teilnehmer/​innen eine Teil­nah­me­lis­te unterschreiben.
  • Über­nach­tungs­kos­ten, bei­spiels­wei­se im Hotel.
  • Ver­pfle­gungs­kos­ten für Essen und Trin­ken außer Haus.
  • Arbeits­mit­tel wie Fach­bü­cher oder Schreibmaterial.
  • Den hei­mi­schen Arbeits­platz, wenn die Fort- oder Wei­ter­bil­dung daheim vor- oder nach­be­rei­tet wer­den muss ; dann kann hier­für die Home­of­fice-Pau­scha­le gel­tend gemacht werden.

Wich­tig : Eine Arbeit­neh­me­rin bzw. ein Arbeit­neh­mer darf die Kos­ten für eine Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me nur dann in der Steu­er­erklä­rung ange­ben, wenn der Arbeit­ge­ber nichts erstat­tet oder über­nimmt. Falls der Arbeit­ge­ber Kos­ten teil­wei­se erstat­tet, darf nur die Dif­fe­renz ange­setzt werden.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Umschu­lung – So las­sen sich alle Kos­ten absetzen
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

 

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