Umschulung: Was muss beachtet werden? So lassen sich alle Kosten absetzen. Was gilt im Steuerrecht als Umschulung?

Sämtliche Kosten für eine Umschulung können in der Steuererklärung angegeben werden.

Doch was muss dabei beach­tet wer­den? Was gilt im Steu­er­recht als „Umschu­lung“? Und wann kann man die Kos­ten für einen Sprach­kurs von der Steu­er abset­zen? Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe (VLH) zeigt, wor­auf es ankommt.

Wer die Kos­ten für eine Umschu­lung als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen möch­te, muss zwei wich­ti­ge Bedin­gun­gen erfüllen:

1. Eine abge­schlos­se­ne Erst-Ausbildung 

Die Kos­ten für eine Umschu­lung las­sen sich dann als Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er abset­zen, wenn zuvor eine Aus­bil­dung abge­schlos­sen wur­de – also eine Leh­re oder ein Studium.

Seit 2015 ist gesetz­lich fest­ge­legt, wann eine Erst­aus­bil­dung tat­säch­lich vor­liegt, um sämt­li­che Wer­bungs­kos­ten abzie­hen zu kön­nen: „Wenn eine geord­ne­te Aus­bil­dung mit einer Min­dest­dau­er von 12 Mona­ten bei voll­zei­ti­ger Aus­bil­dung und mit einer Abschluss­prü­fung durch­ge­führt wird“ (Aus­zug aus § 9 Abs. 6 S. 2 EStG). Genau die­se Pra­xis bestä­tig­te der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) mit Sitz in Mün­chen kürz­lich erneut in einem Urteil zu einer „Umschu­lung“: Ein Steu­er­pflich­ti­ger ohne abge­schlos­se­ne Aus­bil­dung hat­te etli­che Jah­re als Ton­tech­ni­ker und Event­ma­na­ger gear­bei­tet und neben­her eine Pilo­ten­aus­bil­dung absol­viert. Die Kos­ten dafür woll­te er als Wer­bungs­kos­ten abset­zen. Die Rich­ter des BFH lehn­ten das ab und erklär­ten, dass selbst eine lang­jäh­ri­ge Tätig­keit kei­ne Aus­bil­dung ersetzt.

Übri­gens: Vor 2015 war noch strit­tig, ob eine Aus­bil­dung zum Ret­tungs­sa­ni­tä­ter als Erst­aus­bil­dung gilt. Denn die Dau­er die­ser Aus­bil­dung beträgt ledig­lich drei bis vier Mona­te. Seit der Geset­zes­än­de­rung ist klar, dass es sich dabei nicht um eine Erst­aus­bil­dung im steu­er­li­chen Sin­ne handelt.

2. Die Fort- oder Wei­ter­bil­dung ist beruf­lich veranlasst

Eine Umschu­lung gehört im Steu­er­recht zum Bereich Fort- und Wei­ter­bil­dung. Die­ser Bereich umfasst auch Bil­dungs­maß­nah­men wie den Abend­kurs, eine Schu­lung oder das Fern­stu­di­um. Wich­tig ist, dass die Bil­dungs­maß­nah­me die eige­ne beruf­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on för­dert, ent­we­der inner­halb des aktu­ell aus­ge­üb­ten Berufs – dann gilt sie als Fort­bil­dung – oder dar­über hin­aus – dann gilt sie steu­er­recht­lich als Weiterbildung.

Eine Fort­bil­dung muss es einer Arbeit­neh­me­rin oder einem Arbeit­neh­mer ermög­li­chen, die eige­ne „beruf­li­che Hand­lungs­fä­hig­keit zu erhal­ten und anzu­pas­sen oder zu erwei­tern und beruf­lich auf­zu­stei­gen“ (Berufs­bil­dungs­ge­setz, BBiG § 1). Das ist bei­spiels­wei­se dann der Fall, wenn eine Steu­er­fach­an­ge­stell­te eine Steu­er­schu­lung zu aktu­el­len gesetz­li­chen Ände­run­gen im Steu­er­recht besucht.

Eine Wei­ter­bil­dung hin­ge­gen kann auch eine Umschu­lung zu einem neu­en Beruf sein – zum Bei­spiel vom Gas­tro­no­mie-Fach­mann zum Altenpfleger.

VLH-Tipp: Die Kos­ten für einen pri­va­ten Sprach­kurs las­sen sich nicht als Wer­bungs­kos­ten ange­ben – ein Sprach­kurs aus beruf­li­chen Grün­den dage­gen schon. Kenn­zei­chen dafür sind zum Bei­spiel beruf­li­ches Fach­vo­ka­bu­lar und ein homo­ge­ner Teil­neh­mer­kreis. An einem Eng­lisch-Sprach­kurs für Medi­zi­ner neh­men dem­entspre­chend vor allem Ärz­tin­nen und Ärz­te, Kran­ken­pfle­ge­rin­nen und ‑pfle­ger und ähn­li­ches medi­zi­ni­sches Fach­per­so­nal teil.

Die­se Kos­ten las­sen sich absetzen

Sind die oben genann­ten Kri­te­ri­en erfüllt, kön­nen die Kos­ten für eine Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den (Anla­ge N):

  • Kurs- und Prü­fungs­ge­büh­ren etc.
  • Rei­se­kos­ten wie die Hin- und Rück­fahrt zum Fort­bil­dungs­ort oder zu einer Lern- und Arbeits­ge­mein­schaft. Wer eine Voll­zeit-Wei­ter­bil­dung absol­viert, kann bei Fahr­ten zur Bil­dungs­ein­rich­tung ledig­lich die ein­fa­che Fahrt abset­zen. VLH-Tipp: Wer sei­ne Fahrt­kos­ten zur Lern­ge­mein­schaft gel­tend macht, soll­te das genau doku­men­tie­ren. Dazu gehört, wann die Lern­ge­mein­schaft statt­ge­fun­den und wer teil­ge­nom­men hat. Außer­dem soll­ten alle Teilnehmer/​innen eine Teil­nah­me­lis­te unterschreiben.
  • Über­nach­tungs­kos­ten, bei­spiels­wei­se im Hotel.
  • Ver­pfle­gungs­kos­ten für Essen und Trin­ken außer Haus.
  • Arbeits­mit­tel wie Fach­bü­cher oder Schreibmaterial.
  • Den hei­mi­schen Arbeits­platz, wenn die Fort- oder Wei­ter­bil­dung daheim vor- oder nach­be­rei­tet wer­den muss; dann kann hier­für die Home­of­fice-Pau­scha­le gel­tend gemacht werden.

Wich­tig: Eine Arbeit­neh­me­rin bzw. ein Arbeit­neh­mer darf die Kos­ten für eine Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­me nur dann in der Steu­er­erklä­rung ange­ben, wenn der Arbeit­ge­ber nichts erstat­tet oder über­nimmt. Falls der Arbeit­ge­ber Kos­ten teil­wei­se erstat­tet, darf nur die Dif­fe­renz ange­setzt werden.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Umschu­lung – So las­sen sich alle Kos­ten absetzen
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