Steuererklärung 2022 : Mehr Zeit zum Abgeben

Steuererklärung 2022 : Mehr Zeit zum Abgeben

Steu­er­zah­le­rin­nen und Steu­er­zah­ler haben für die Abga­be der Steu­er­erklä­rung 2022 zwei Mona­te län­ger Zeit, näm­lich bis zum 2. Okto­ber 2023. Wer für die Abga­be der Steu­er­erklä­rung sogar vier Jah­re Zeit hat, was bei einer ver­spä­te­ten Abga­be pas­siert und wie man mehr Zeit gewinnt, das erklärt der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Steu­er­erklä­rung 2022 : Mehr Zeit zum Abgeben

Bis zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018 muss­te die Steu­er­erklä­rung spä­tes­tens am 31. Mai beim Finanz­amt sein. Seit­her ist der 31. Juli der neue Stich­tag zur Abga­be der Steu­er­erklä­rung – also sie­ben Mona­te nach dem Veranlagungszeitraum.

Der Ver­an­la­gungs­zeit­raum ist das Kalen­der­jahr, für das die Steu­er­erklä­rung gemacht wird, also vom 1. Janu­ar bis zum 31. Dezem­ber bei­spiels­wei­se des Jah­res 2022.

Aller­dings erhiel­ten Steuerzahler/​innen, die zur Abga­be einer Steu­er­erklä­rung ver­pflich­tet sind, wegen der Coro­na-Pan­de­mie mehr Zeit : Die Steu­er­erklä­rung für das Jahr 2021 muss­te spä­tes­tens am 31. Okto­ber 2022 beim Finanz­amt abge­ge­ben wer­den. Und die Regie­rung hat mit dem Maß­nah­men­pa­ket „Vier­tes Coro­na-Steu­er­hil­fe­ge­setz“ Ver­län­ge­run­gen auch für die kom­men­den Jah­re beschlossen :

Die Steu­er­erklä­rung für 2022 muss bis zum 30. Sep­tem­ber 2023 beim Finanz­amt sein. Weil die­ses Datum aber auf einen Sams­tag fällt, ver­schiebt sich der Abga­be­ter­min auf den 2. Okto­ber 2023.Die Steu­er­erklä­rung für 2023 muss das Finanz­amt spä­tes­tens bis zum 31. August 2024 erreicht haben. Auch die­ser Ter­min fällt auf einen Sams­tag, wes­halb sich der Abga­be­ter­min auf den 2. Sep­tem­ber 2024 verschiebt.Die Abga­be­frist für die Steu­er­erklä­rung 2024 hin­ge­gen ist wie­der der 31. Juli 2025.

Übri­gens : Wer die Steu­er­erklä­rung frei­wil­lig abgibt, ist nicht an die übli­chen Abga­be­fris­ten gebun­den – die Steu­er­erklä­rung kann bis zu vier Jah­re rück­wir­kend abge­ge­ben wer­den. Die Steu­er­erklä­rung 2019 muss also erst am 31. Dezem­ber 2023 bis 24 Uhr beim Finanz­amt ein­ge­gan­gen sein. Doch die­ser Ter­min gilt nur für Steuerzahler/​innen, die nicht zur Abga­be ver­pflich­tet sind, ihre Steu­er­erklä­rung aber frei­wil­lig abge­ben möchten.

Ver­spä­tungs­zu­schlag : Min­des­tens 25 Euro pro Monat

Das zustän­di­ge Finanz­amt setzt einen Ver­spä­tungs­zu­schlag für die­je­ni­gen Steuerzahler/​innen fest, die ihre Steu­er­erklä­rung zu spät abge­ben. Vor 2018 lag es noch im Ermes­sen des zustän­di­gen Finanz­amts, ob und in wel­cher Höhe ein sol­cher Zuschlag erho­ben wird oder nicht. Mitt­ler­wei­le ist in der Abga­ben­ord­nung anstel­le der soge­nann­ten „Kann-Rege­lung“ – abge­se­hen von eini­gen Aus­nah­men – die „Muss-Rege­lung“ festgelegt.

Bei der „Kann-Regel“ ist die Fest­set­zung eines Ver­spä­tungs­zu­schlags wei­ter­hin Ermes­sens­sa­che, wäh­rend bei der „Muss-Regel“ der Ver­spä­tungs­zu­schlag zwin­gend fest­zu­set­zen ist. Das bedeu­tet : Die Finanz­äm­ter set­zen nicht immer zwin­gend einen Ver­spä­tungs­zu­schlag fest, wenn die Steu­er­erklä­rung zu spät ein­trifft. Wenn aber doch ein Ver­spä­tungs­zu­schlag fest­ge­setzt wird, dann stets mit 0,25 Pro­zent der ver­blei­ben­den Steu­er­schuld bzw. min­des­tens 25 Euro pro Monat – und zwar zusätz­lich zur zu zah­len­den Steu­er. Wer also sei­ne Steu­er­erklä­rung bei­spiels­wei­se einen Monat und einen Tag spä­ter abgibt, der zahlt zusätz­lich 0,5 Pro­zent oder min­des­tens 50 Euro. Bis zu 25.000 Euro kann der Ver­spä­tungs­zu­schlag betragen.

Mehr Zeit mit der VLH

Wer sei­ne Steu­er­erklä­rung für 2022 von einem Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein oder einem Steu­er­be­ra­ter machen lässt, hat deut­lich län­ger Zeit für die Abga­be – näm­lich bis zum 31. Juli 2024.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt die VLH außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Steu­er­erklä­rung 2022 : Mehr Zeit zum Abgeben
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

 

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