Beschlusszwang : „Man darf (…) nicht einfach darauf losbauen“, stellte das Gericht fest.

Beschlusszwang : Veränderungen des Gemeinschaftseigentums nur mit Absprache

Wer Mit­glied einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist, der muss akzep­tie­ren, dass es sich auch wirk­lich um eine „Gemein­schaft“ han­delt, in der vie­le Beschlüs­se nur mit­ein­an­der gefasst wer­den kön­nen. Im Gar­ten eines Dop­pel­hau­ses, also einer Zwei­er­ge­mein­schaft, hat­te hin­ge­gen einer der Eigen­tü­mer schon mal begon­nen, die Gru­be für einen Swim­ming­pool aus­zu­he­ben. Das woll­te sich die ande­re Par­tei nicht bie­ten las­sen und ging gericht­lich dage­gen vor. Alle drei damit befass­ten Instan­zen bejah­ten nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen den Pool.

Zwar kön­ne es durch­aus sein, dass eine Par­tei einen recht­li­chen Anspruch auf Zustim­mung zur Errich­tung eines Schwimm­be­ckens habe, aber trotz­dem müs­se zuvor eine Gestat­tung durch den Mit­ei­gen­tü­mer ein­ge­holt wer­den. „Man darf (…) nicht ein­fach dar­auf los­bau­en“, stell­te das Gericht fest.

(Bun­des­ge­richts­hof, Akten­zei­chen V ZR 140/22)

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bildunterschrift:Veränderungen des Gemein­schafts­ei­gen­tums nur mit Abspra­che Wer Mit­glied einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft ist, der muss akzep­tie­ren, dass es sich auch wirk­lich um eine „Gemein­schaft“ handelt …
Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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