Hoher Wasserverbrauch – Verkäufer eines Anwesens muss darüber aufklären

Hoher Wasserverbrauch – Verkäufer eines Anwesens muss darüber aufklären

Wenn der Ver­käu­fer eines Hau­ses von einem Riss im Kanal­rohr und damit ver­bun­de­nen höhe­ren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies nach Aus­kunft des LBS-Info­diens­tes Recht und Steu­ern dem Käu­fer zwin­gend mit­tei­len. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

(Land­ge­richt Köln, Akten­zei­chen 7 O 26/21)

Der Fall : Wäh­rend der Ver­trags­ver­hand­lun­gen und beim Abschluss wuss­te der Eigen­tü­mer eines Grund­stücks bereits von einem undich­ten Kanal­rohr und damit von dem gestie­ge­nen Was­ser­ver­brauch. Doch gegen­über dem Erwer­ber erwähn­te er nichts davon. Der ent­spre­chen­de amt­li­che Bescheid traf erst nach dem Eigen­tums­über­gang ein. Die Fol­ge davon war, dass der neue Eigen­tü­mer 20mal höhe­re Abwas­ser­ge­büh­ren an die Gemein­de ent­rich­ten soll­te. Der Käu­fer fühl­te sich hin­ter­gan­gen und wei­ger­te sich, für die­se Kos­ten aufzukommen.

Das Urteil : Dem Ver­käu­fer sei eine Ver­let­zung sei­ner Auf­klä­rungs­pflicht vor­zu­wer­fen, denn er habe den Käu­fer nicht hin­rei­chend über den erhöh­ten Frisch­was­ser­ver­brauch als Fol­ge des Rohr­bru­ches infor­miert, der sich im spä­te­ren Ver­lauf in erhöh­ten Abwas­ser­ge­büh­ren nie­der­schlug. Sol­che Anzei­ge- und Auf­klä­rungs­pflich­ten kön­nen sich auch aus nach­ver­trag­li­chen Treue­pflich­ten erge­ben, hieß es im Urteil.

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bildunterschrift:Verkäufer eines Anwe­sens muss dar­über auf­klä­ren Wenn der Ver­käu­fer eines Hau­ses von einem Riss im Kanal­rohr und damit ver­bun­de­nen höhe­ren (Ab-)Wasserkosten weiß, dann muss er dies nach Aus­kunft des LBS-Info­diens­tes Recht und Steu­ern dem Käu­fer zwin­gend mit­tei­len. Sonst macht er sich schadenersatzpflichtig.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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