Wohnungsschlüssel weg ? Dann droht großer Ärger ! Urteile deutscher Gerichte zum Thema Schlüssel und Schloss

Türe als neuralgischer Punkt – Urteile deutscher Gerichte zum Thema Schlüssel und Schloss

Sie sind klein und unauf­fäl­lig, doch Haus- und Woh­nungs­schlüs­sel zäh­len zu den wich­tigs­ten Bestand­tei­len einer Immo­bi­lie. Gehen sie ver­lo­ren, sind sie nicht funk­ti­ons­tüch­tig oder wer­den sie nach Ver­trags­en­de nicht kor­rekt abge­ge­ben, dann droht gro­ßer Ärger. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS stellt in sei­ner Extra-Aus­ga­be eini­ge Urtei­le dazu vor, das Spek­trum der damit befass­ten Instan­zen reicht vom Amts­ge­richt bis zum Bundesgerichtshof.

Der Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie muss mit dem Beginn von Sanie­rungs­ar­bei­ten abwar­ten, bis ihm der Mie­ter die Schlüs­sel über­ge­ben hat. Hält er sich nicht dar­an, dann kann der Bewoh­ner des Objekts eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung gegen ihn auf Wie­der­her­stel­lung der Bewohn­bar­keit erwir­ken. Dies stell­te das Amts­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 222 C 84/20) in einem Zivil­pro­zess fest.

Manch­mal ist ein Schlüs­sel­ver­lust nicht nur ein Pro­blem für den Betrof­fe­nen, son­dern für eine gan­ze Rei­he von Men­schen – näm­lich alle Miet­par­tei­en oder Eigen­tü­mer eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses. Besteht nach einem Schlüs­sel­dieb­stahl aus einem PKW eine kon­kre­te Miss­brauchs­ge­fahr durch Drit­te, also ein unbe­fug­tes Betre­ten durch Drit­te, dann kann es teu­er wer­den. Das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den (Akten­zei­chen 4 U 665/19) ent­schied, dass eine neue Schließ­an­la­ge auf Kos­ten des Schä­di­gers ein­ge­baut wer­den könne.

Anders sieht es aus, wenn der Schlüs­sel zwar ver­lo­ren ging, aber eine kon­kre­te Zuord­nung zu einer bestimm­ten Immo­bi­lie nahe­zu unmög­lich scheint. Der Sohn einer Mie­te­rin hat­te sein Exem­plar auf einem weit vom Wohn­ort ent­fern­ten Sport­la­ger ver­lo­ren – ohne jeden Bezug zur Haus­adres­se. Nach Mei­nung des Amts­ge­richts Baut­zen (Akten­zei­chen 20 C 207/19) bestand kei­ne kon­kre­te Gefahr eines Miss­brauchs, die Mie­ter muss­ten des­we­gen nicht den Aus­tausch der kom­plet­ten Schließ­an­la­ge bezahlen.

Man kann von einem Mie­ter erwar­ten, dass er sich nach dem Ver­trags­en­de nach Kräf­ten bemüht, sei­ne Schlüs­sel zurück­zu­ge­ben. Hat er aller­dings erfolg­los ver­sucht, mit dem Ver­mie­ter einen Ter­min zur Über­ga­be zu ver­ein­ba­ren, dann hält das Ober­lan­des­ge­richt Sach­sen-Anhalt (Akten­zei­chen 1 U 25/18) auch eine ande­re Metho­de für erlaubt. Es rei­che, wenn er nach der Räu­mung der Miet­sa­che die Schlüs­sel dem Wach­dienst des Objekts überreiche.

Die Schlüs­sel ein­fach unan­ge­kün­digt in den Brief­kas­ten des Eigen­tü­mers zu wer­fen, das ent­spricht nicht einer kor­rek­ten Rückgabe.

Das Land­ge­richt Kre­feld (Akten­zei­chen 2 T 27/18) hält den Vor­gang nur für ord­nungs­ge­mäß, wenn zuvor in ange­mes­se­nem Umfang ver­sucht wor­den war, den Ver­mie­ter über die bevor­ste­hen­de Rück­ga­be in Kennt­nis zu setzen.

Wenn jemand eine Eigen­tums­woh­nung erwor­ben und zuvor der Mie­ter des Vor­ei­gen­tü­mers die Schlüs­sel ver­lo­ren hat, dann haf­tet der neue Eigen­tü­mer gegen­über der Gemein­schaft. Das Land­ge­richt Ham­burg (Akten­zei­chen 318 S 79/15) ver­ur­teil­te ihn dazu, für die Kos­ten des Aus­tauschs der Schließ­an­la­ge auf­zu­kom­men. Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft hat­te beschlos­sen, dass der Aus­tausch vor­zu­neh­men sei.

Eigen­tü­mer einer Immo­bi­lie sind grund­sätz­lich nicht berech­tigt, einen oder gar meh­re­re Schlüs­sel eines ver­mie­te­ten Objekts ein­zu­be­hal­ten. Das Amts­ge­richt Frank­furt (Akten­zei­chen 33 C 1156/16) mach­te einem Eigen­tü­mer klar, dass dies nicht ein­mal für Not­fäl­le erlaubt sei. Kon­kret ging es um einen Haus­tür­schlüs­sel mit Zugang zum Trep­pen­haus und zu einem Bodenraum.

Ob der Eigen­tü­mer eines Grund­stücks vom Inha­ber eines Geh- und Fahrt­rechts das nächt­li­che Ver­sper­ren eines Tores for­dern kann, das ist nach Ansicht des Bun­des­ge­richts­hofs (Akten­zei­chen V ZR 184/14) nicht ver­bind­lich für alle der­ar­ti­gen Fäl­le zu ent­schei­den. Hier soll­te das Tor zwi­schen 22 Uhr und 7 Uhr geschlos­sen wer­den. Der BGH beton­te, das Gericht müs­se eine umfas­sen­de Abwä­gung der bei­der­sei­ti­gen Inter­es­sen vor­neh­men und sich immer auf den Ein­zel­fall beziehen.

Über­steigt die Abrech­nung eines Schlüs­sel­not­diens­tes den übli­chen Markt­preis um mehr als das Dop­pel­te, kann eine Straf­bar­keit wegen Wuchers vor­lie­gen. Die­ses Grund­satz­ur­teil sprach der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen 1 StR 113/19). Wer Beträ­ge in die­ser Höhe ver­lan­ge, der nut­ze ein­deu­tig die Zwangs­la­ge von Immo­bi­li­en­be­sit­zern aus.

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Quelle:Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Urtei­le deut­scher Gerich­te zum The­ma Schlüs­sel und Schloss.
Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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