Messgeräte ohne Beschluss – Verwalter durfte unter bestimmten Bedingungen so vorgehen

Messgeräte ohne Beschluss – Verwalter durfte unter bestimmten Bedingungen so vorgehen

Ein WEG-Ver­wal­ter kann unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen auch ohne Eigen­tü­mer­be­schluss auf Miet­ba­sis Wär­me­mess­ge­rä­te in die Woh­nun­gen ein­bau­en las­sen. So hat es nach Infor­ma­ti­on des LBS-Info­diens­tes Recht und Steu­ern die Recht­spre­chung entschieden.

(Land­ge­richt Ham­burg, Akten­zei­chen 322 O 102/16)

Der Fall : Die Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft war nicht ein­be­zo­gen wor­den, als der Ver­wal­ter sich für ein bestimm­tes Vor­ge­hen in Sachen Wär­me­mes­sung ent­schied. Auf Beschwer­den über sei­ne Eigen­mäch­tig­keit hin nann­te er drei wesent­li­che Argu­men­te für sei­ne Han­deln : Das Gebäu­de habe sich im Bau befun­den, die ent­spre­chen­den Lei­tun­gen sei­en vom Bau­un­ter­neh­men bereits vor­be­rei­tet wor­den und die Nut­zung die­ser Gerä­te sei für die Mie­ter zwin­gend vorgeschrieben.

Das Urteil : Auch ohne ent­spre­chen­den Eigen­tü­mer­be­schluss habe für den vom Ver­wal­ter abge­schlos­se­nen Ver­trag eine gesetz­li­che Ver­tre­tungs­macht bestan­den, stell­ten die Rich­ter fest. Er habe die Befug­nis, in drin­gen­den Fäl­len zur Erhal­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums erfor­der­li­che Maß­nah­men zu tref­fen. Genau dar­um sei es hier ange­sichts der lau­fen­den Bau­ar­bei­ten gegangen.

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Ver­wal­ter durf­te unter bestimm­ten Bedin­gun­gen so vor­ge­hen Ein WEG-Ver­wal­ter kann unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen auch ohne Eigen­tü­mer­be­schluss auf Miet­ba­sis Wär­me­mess­ge­rä­te in die Woh­nun­gen ein­bau­en las­sen. So hat es nach Infor­ma­ti­on des LBS-Info­diens­tes Recht und Steu­ern die Recht­spre­chung ent­schie­den. (Land­ge­richt Ham­burg, Akten­zei­chen 322 O 102/16)

Bildrechteg:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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