Gefürchtet und beliebt – Bambuspflanzen in der deutschen Rechtsprechung

Gefürchtet und beliebt – Bambuspflanzen in der deutschen Rechtsprechung

Jeder hat sie schon ein­mal in Gär­ten oder Parks gese­hen. Bam­bus­pflan­zen gehö­ren auf deut­schen Grün­flä­chen zum all­täg­li­chen Erschei­nungs­bild. Sie wach­sen schnell, bil­den einen blick­dich­ten Sicht­schutz, machen aber auch Grund­stücks­ei­gen­tü­mer wegen ihres üppi­gen Wur­zel­werks zu schaf­fen. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS hat für sei­ne Extra-Aus­ga­be eini­ge Urtei­le deut­scher Gerich­te zu die­sem The­ma gesammelt.

Nicht nur ein Zaun aus Stein, Holz oder Kunst­stoff kann als stö­rend emp­fun­den wer­den, son­dern auch ein natür­li­cher „Zaun“ aus Bam­bus. Mit solch einem Fall hat­te es das Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen (Akten­zei­chen M 11 K 14.5641) zu tun. Das strit­ti­ge Objekt war zwei Meter hoch und undurch­sich­tig. Es wirk­te wie eine geschlos­se­ne Wand und ver­stieß damit gegen die Orts­ge­stal­tungs­sat­zung. Der Bam­bus­zaun muss­te ent­fernt werden.

Zu einem ech­ten Pro­blem kön­nen sich die Wur­zeln der Bam­bus­pflan­zen ent­wi­ckeln, die in der Lage sind, bin­nen kur­zer Zeit Grund­stü­cke zu durch­wu­chern. Wenn ein Immo­bi­li­en­ver­käu­fer davon weiß, muss er dies nach Ansicht des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf (Akten­zei­chen 21 U 82/13) dem Kauf­in­ter­es­sen­ten auch mit­tei­len. Sonst macht er sich haft­bar, weil er einen Man­gel des Grund­stücks ver­schwie­gen hat. Ist ein Anwe­sen erst ein­mal kom­plett von Wur­zeln unter­wu­chert, sind auf­wän­di­ge Maß­nah­men nötig, um es wie­der nor­mal nut­zen zu kön­nen. Manch­mal sind aber selbst solch mas­si­ve Schä­den beim Besich­ti­gen des Grund­stücks nicht zu erken­nen. Das Ober­lan­des­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 5 U 93/17) ver­ur­teil­te einen Ver­käu­fer zu 20.000 Euro Scha­den­er­satz, weil er nichts davon erwähnt hatte.

Ein Exper­ten­wis­sen ist nicht erfor­der­lich, um die nega­ti­ven Fol­gen einer Bam­bus­an­pflan­zung ein­schät­zen zu kön­nen. Das Land­ge­richt Düs­sel­dorf (Akten­zei­chen 7 O 135/10 U) stell­te fest, dass selbst ein Laie etwas von einer tief­grei­fen­den Ver­wur­ze­lung ahnen muss, wenn er selbst über Jah­re hin­weg Trie­be besei­ti­gen muss­te. Auf Spiel­plät­zen stel­len um Bäu­me gewi­ckel­te Bam­bus­mat­ten eine belieb­te Schutz­maß­nah­me dar. Das Land­ge­richt Stutt­gart (Akten­zei­chen 15 O 228/08) hat­te gegen die­se Metho­de nichts ein­zu­wen­den. Es ging kon­kret um einen Baum, der am Ran­de des Spiel­plat­zes gepflanzt war. Eini­ge der Lat­ten die­ser Bam­bus­mat­ten stan­den etwas ab, wor­an sich ein Kind ver­letz­te. Trotz­dem lag kei­ne Ver­let­zung der Ver­kehrs­si­cher­heits­pflicht vor.

Wie ist Bam­bus juris­tisch über­haupt ein­zu­ord­nen ? Hier sprach das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he (Akten­zei­chen 12 U 162/13) ein weg­wei­sen­des Urteil. Eine Bam­bus­an­pflan­zung sei recht­lich als Hecke zu betrach­ten, selbst wenn die Bota­nik sie den Grä­sern und nicht den Gehöl­zen zuord­ne. Die­se juris­ti­sche Ein­ord­nung ist fol­gen­reich – zum Bei­spiel dann, wenn es um das Ein­hal­ten von Grenz­ab­stän­den geht.

Genau mit sol­chen Grenz­ab­stän­den muss­te sich das Amts­ge­richt Aachen (Akten­zei­chen 10 C 278/00) befas­sen. Ein Bam­bus­strauch befand sich ver­meint­lich um fünf Zen­ti­me­ter zu nahe am Gar­ten­zaun zum Nach­barn und hät­te des­we­gen ent­fernt wer­den müs­sen. Doch dann stell­te sich bei wei­te­ren Recher­chen her­aus, dass der Zaun gar nicht die exak­te Grund­stücks­gren­ze mar­kier­te und der Bam­bus in Wahr­heit 15 Zen­ti­me­ter „Sicher­heits­ab­stand“ zur Gren­ze hat­te. Er durf­te bleiben.

In einem ande­ren Fall wur­de dar­um gestrit­ten, wie eine Grenz­be­pflan­zung in Hang­la­ge zu bewer­ten sei, sprich : von wel­chem Ort aus gemes­sen wer­den müs­se. Hier stell­te der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen V ZR 230/16) fest, dass die nach den nach­bar­recht­li­chen Vor­schrif­ten zuläs­si­ge Höhe der Hecke vom Gelän­de­ni­veau des höher gele­ge­nen Grund­stücks aus zu mes­sen sei. Ein Anspruch auf Rück­schnitt ent­ste­he erst, wenn die Hecke unter Hin­zu­rech­nung der Dif­fe­renz zwi­schen dem Gelän­de­ni­veau des tie­fer gele­ge­nen Grund­stücks, auf dem sie steht, und des höher gele­ge­nen Grund­stücks die zuläs­si­ge Pflan­zen­wuchs­hö­he über­schrit­ten hat.

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Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Bam­bus­pflan­zen in der deut­schen Recht­spre­chung Jeder hat sie schon ein­mal in Gär­ten oder Parks gese­hen. Bam­bus­pflan­zen gehö­ren auf deut­schen Grün­flä­chen zum all­täg­li­chen Erschei­nungs­bild. Sie wach­sen schnell, bil­den einen blick­dich­ten Sicht­schutz, machen aber auch Grund­stücks­ei­gen­tü­mer wegen ihres üppi­gen Wur­zel­werks zu schaffen.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

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