Fünf Frühlingstipps zum Steuern sparen – Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen?

Einmalige Gartenarbeiten als Handwerkerleistungen absetzen …

End­lich Früh­ling! Vie­le freu­en sich dar­auf, den Gar­ten wie­der flott zu machen oder Son­nen­bril­len zu shop­pen. Ande­re stöh­nen bei dem Gedan­ken an Heu­schnup­fen oder Früh­jahrs­putz. Wie Sie bei all­dem auch Steu­ern spa­ren kön­nen, zeigt Ihnen der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

1. Ein­ma­li­ge Gar­ten­ar­bei­ten als Hand­wer­kerleis­tun­gen abset­zen: Ter­ras­se erneu­ern, Innen­hof pflas­tern, Grund­stück verschönern

Vie­le Hob­by­gärt­ner möch­ten im Früh­ling ihren Gar­ten neu­ge­stal­ten, viel­leicht eine neue Ter­ras­se anle­gen, das Grund­stück ebnen oder den Hof neu pflas­tern. Viel Arbeit, wovon so man­ches nicht selbst erle­digt wer­den kann. Hier hel­fen Pro­fis wie Gärt­ner, Pflas­te­rer oder Gar­ten- und Land­schafts­bau­er. Und han­delt es sich dabei um Aus­hub- und Erd­ar­bei­ten, Pflanz­ar­bei­ten, Pflas­ter­ar­bei­ten oder umfang­rei­che Arbei­ten zur Gar­ten­ge­stal­tung oder Gar­ten­pfle­ge, kann der Besit­zer die Kos­ten in sei­ner Steu­er­erklä­rung als Hand­wer­kerleis­tung angeben.

Ob ein bereits vor­han­de­ner Gar­ten dabei neu ange­legt oder ledig­lich umge­stal­tet wird, spielt dafür kei­ne Rol­le. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) in sei­nem Urteil vom 13. Juli 2011 (Akten­zei­chen: VI R 6110) ent­schie­den. An zwei Bedin­gun­gen knüpft der BFH die Gewäh­rung steu­er­li­cher Vor­tei­le für Hand­wer­kerleis­tun­gen auf dem Grundstück.

  • Ers­tens: Das zum Grund­stück gehö­ren­de Haus wird vom Besit­zer selbst bewohnt und ist kein Neu­bau. Das gilt auch für Feri­en­häu­ser oder Schre­ber­gar­ten­lau­ben, die nicht das gan­ze Jahr über bewohnt sind. Laut dem Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums vom 9. Novem­ber 2016 (BStBl I 2016 S. 1213) sind Zweit‑, Feri­en- oder Wochen­end­woh­nun­gen sogar aus­drück­lich begüns­tigt. Auch Haus­hal­te, die im inner­eu­ro­päi­schen Aus­land lie­gen, fal­len unter die­se Regelung.
  • Zwei­tens: Maxi­mal 20 Pro­zent der Lohn­kos­ten im Jahr kann man abset­zen und das bis zu einer Gren­ze von 1.200 Euro im Jahr. Wich­tig ist: Die Rech­nun­gen müs­sen unbar begli­chen wer­den, inklu­si­ve Zah­lungs­be­leg – also bei­spiels­wei­se als Über­wei­sung samt pas­sen­dem Kon­to­aus­zug. Und ledig­lich die Lohn­kos­ten sind absetz­bar, kei­ne ande­ren Kos­ten wie für Material.

2. Regel­mä­ßi­ge Gar­ten­ar­bei­ten als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abset­zen: Rasen mähen, Unkraut jäten, Hecken schneiden

Im Gar­ten gibt es immer viel zu tun. Vie­le Berufs­tä­ti­ge oder auch älte­re Men­schen holen sich für die regel­mä­ßig anfal­len­den Gar­ten­ar­bei­ten Hil­fe vom Gärt­ner – sie kön­nen die Kos­ten dafür als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abset­zen. Auch hier betei­ligt sich der Fis­kus mit 20 Prozent.

Genau wie bei Hand­wer­kerleis­tun­gen erkennt die Finanz­ver­wal­tung aber nur Rech­nun­gen über Dienst­leis­tun­gen an, wenn die­se unbar begli­chen wur­den und ein Zah­lungs­be­leg vor­liegt. Außer­dem muss dar­auf geach­tet wer­den, dass die Arbeits‑, Fahrt- und Maschi­nen­kos­ten getrennt von den Mate­ri­al­kos­ten aus­ge­wie­sen wer­den – denn für Letz­te­re erhal­ten Steu­er­zah­ler kei­ne Steuervergünstigung.

Der Unter­schied zu den Hand­wer­kerleis­tun­gen: Für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen kön­nen sogar bis zu 4.000 Euro pro Jahr steu­er­lich gel­tend gemacht werden.

3. Früh­jahrs­putz als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abset­zen: Fens­ter put­zen, Gar­di­nen waschen, Tep­pi­che reinigen

Vie­le neh­men ab März Schrub­ber, Besen und Putz­mit­tel in die Hand, um den eige­nen Haus­halt auf Vor­der­mann zu brin­gen. Man­che enga­gie­ren auch einen pro­fes­sio­nel­len Dienst­leis­ter, der die Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten über­nimmt. Da die­se Tätig­kei­ten regel­mä­ßig im Haus­halt anfal­len und auch von einem Haus­halts­mit­glied erle­digt wer­den könn­ten, las­sen sich die Aus­ga­ben für den Pro­fi als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen absetzen.

Hier­für gilt steu­er­lich gese­hen Fol­gen­des: 20 Pro­zent der jeweils anfal­len­den Anfahrts‑, Arbeits- und Maschi­nen­kos­ten kön­nen gel­tend gemacht wer­den, näm­lich ins­ge­samt bis zu 4.000 Euro im Jahr. Auch Ver­brauchs­mit­tel wie zum Bei­spiel die Putz­mit­tel der Rei­ni­gungs­kraft oder das Streu­gut beim Win­ter­dienst sind absetz­bar. Mate­ri­al­kos­ten wer­den dage­gen nicht berück­sich­tigt, des­halb soll­ten die ver­schie­de­nen Kos­ten­ar­ten in der Rech­nung getrennt aus­ge­wie­sen wer­den. Außer­dem: Die Rech­nungs­sum­me immer über­wei­sen, denn das Finanz­amt erkennt kei­ne Bar­zah­lung an.

4. Blü­ten, Pol­len, Grä­ser: Kos­ten gegen Heu­schnup­fen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzen

Mit den ers­ten war­men Son­nen­strah­len erblüht auch die Natur: Kro­kus­se, Gän­se­blüm­chen, Busch­wind­rös­chen, Bir­ken, Erlen und Hasel­nuss­bäu­me – die meis­ten freu­en sich über das, was da blüht und sprießt. Aber für vie­le bedeu­tet es Schnief­na­se, jucken­de Augen und blei­er­ne Müdig­keit: Sie sind All­er­gi­ker. Der Klas­si­ker unter den All­er­gien ist der Heu­schnup­fen. Nasen­spray, Tablet­ten oder gar eine The­ra­pie zur Desen­si­bi­li­sie­rung gehö­ren zu den typi­schen Maß­nah­men, um die Ursa­chen und Fol­gen von Heu­schnup­fen zu bekämp­fen. Doch nicht jede Kran­ken­kas­se über­nimmt die Kosten.

All­er­gi­ker kön­nen jedoch alles, was der Arzt ihnen ver­ord­net und ihre Kran­ken­kas­se nicht bezahlt, als Krank­heits­kos­ten und damit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung von der Steu­er abset­zen. Wich­tig ist, dass das Finanz­amt dabei nur die unmit­tel­ba­ren Krank­heits­kos­ten aner­kennt. Das sind Kos­ten, die für die Hei­lung einer Krank­heit oder die Lin­de­rung ihrer Fol­gen ent­ste­hen. Kos­ten für eine Krank­heits­vor­beu­gung kön­nen dage­gen in der Regel nicht abge­setzt werden.

Vie­le All­er­gi­ker schwö­ren auf alter­na­ti­ve Behand­lungs­me­tho­den wie Aku­punk­tur oder Aku­pres­sur. Die­se und ähn­li­che Behand­lun­gen sind unter zwei Bedin­gun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung absetzbar:

  • Ers­tens: Die Pati­en­tin oder der Pati­ent kann die medi­zi­ni­sche Not­wen­dig­keit mit einem amts­ärzt­li­chen Attest oder einer Beschei­ni­gung des Medi­zi­ni­schen Diens­tes belegen.
  • Zwei­tens: Das Attest wur­de vor dem Beginn der Behand­lung ausgestellt.

Noch ein Tipp: Wer zum Arzt oder Heil­prak­ti­ker fährt oder aber sich zum Bei­spiel für eine Aku­punk­tur auf den Weg macht, kann die Fahrt­kos­ten eben­falls als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in der Steu­er­erklä­rung ein­tra­gen. Dazu zäh­len auch die Fahr­ten zur Apotheke.

5. Früh­ling, Son­ne, Son­nen­schein: Son­nen­bril­le von der Steu­er absetzen

Wenn im Früh­jahr die Son­nen­stun­den wie­der zuneh­men, grei­fen vie­le Men­schen ger­ne zur Son­nen­bril­le. Wer eine Son­nen­bril­le mit Seh­stär­ke benö­tigt, der kann die Kos­ten dafür als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung von der Steu­er abset­zen. Die Bedin­gung dafür ist die glei­che wie für eine Bril­le ohne getön­te Glä­ser: Eine Seh­hil­fe muss zumin­dest in der Ver­gan­gen­heit vom Arzt ver­schrie­ben wor­den sein. Dann genügt in der Fol­ge­zeit die Seh­schär­fen­be­stim­mung durch den Opti­ker – und die Kos­ten der Son­nen­bril­le als medi­zi­ni­sches Hilfs­mit­tel sind steu­er­lich absetzbar.

Wich­tig: Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind nicht in vol­ler Höhe absetz­bar. Erst die Kos­ten, die eine „zumut­ba­re Belas­tungs­gren­ze“ über­schrei­ten, kön­nen in der Steu­er­erklä­rung ein­ge­tra­gen wer­den. Die­se Gren­ze berech­net das Finanz­amt für jeden Steu­er­fall indi­vi­du­ell, näm­lich anhand des Jah­res­ein­kom­mens und Fami­li­en­stands sowie der Anzahl der Kin­der. Immer­hin: Wer zum Augen­arzt oder Opti­ker fährt, kann die Fahrt­kos­ten dafür eben­falls als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung in der Steu­er­erklä­rung eintragen.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

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