Steuerklärung: Das Wichtigste zu Kryptowährungen – Genau wie bei Aktien können auch Verluste aus dem Bitcoin-Handel gegengerechnet werden

Kryptowährungen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz BaFin, hat Bitcoins & Co. als Rechnungseinheiten wie folgt eingestuft …

Ob es sich lohnt, in Bit­co­in, Ethe­re­um oder Ripp­le zu inves­tie­ren oder nicht – Anle­ger soll­ten die Ant­wor­ten auf fol­gen­de Fra­gen ken­nen: Wann muss man sich selbst um die Abgel­tung­s­teu­er küm­mern? Was über­nimmt die Bank? Und wie las­sen sich Ver­lus­te ver­rech­nen? Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, wor­auf Pri­vat­an­le­ger zu ach­ten haben. Denn auf Gewin­ne aus dem Kryp­to­han­del muss Ein­kom­men­steu­er gezahlt wer­den, wie der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) kürz­lich ent­schie­den hat.

Klas­si­sche Anla­ge­for­men: Die Bank küm­mert sich um die Abgeltungssteuer

Pri­vat­an­le­ger mit Akti­en, Fonds­an­tei­len und ande­ren regu­lier­ten Anla­ge­pro­duk­ten im Depot kom­men in der Regel kaum noch mit dem Finanz­amt in Berüh­rung: Die Ban­ken ver­rech­nen gege­be­nen­falls Gewin­ne mit Ver­lus­ten und füh­ren für sie die Abgel­tungs­steu­er ab.

Anders ist das bei Kryp­to­wäh­run­gen. Die Bun­des­an­stalt für Finanz­dienst­leis­tungs­auf­sicht, kurz BaFin, hat Bit­co­ins & Co. als Rech­nungs­ein­hei­ten ein­ge­stuft. Kryp­to­wäh­run­gen sind somit zwar kein gesetz­li­ches Zah­lungs­mit­tel, Geld­be­stän­de in vir­tu­el­len Wäh­run­gen wer­den recht­lich somit weder als (Fremd-)Währung noch als Kapi­tal­an­la­ge behan­delt. Dafür aber als soge­nann­te sons­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter. Und das bedeu­tet: Gewin­ne und Ver­lus­te aus Kryp­to­wäh­run­gen kön­nen für die Steu­er­erklä­rung rele­vant sein.

Anla­ge­form Kryp­to­wäh­rung: Pri­vat­an­le­ger müs­sen sich selbst kümmern 

Wer als Pri­vat­an­le­ger bei­spiels­wei­se Bit­co­ins inner­halb einer Ein-Jah­res-Frist mit Gewinn ver­kauft, erzielt damit Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne, die dem regu­lä­ren Ein­kom­men­steu­er­satz unter­lie­gen. Für das Finanz­amt macht es dabei kei­nen Unter­schied, wie die­ser Gewinn ent­steht. Heißt: Wer mit Kryp­to­wäh­rung han­delt, sie in ande­re Kryp­to­wäh­run­gen oder in ech­te Wäh­rung umtauscht oder mit den Kryp­to­wäh­run­gen ein­kauft – was bei eini­gen Ein­zel­händ­lern bereits mög­lich ist -, der muss sei­ne Gewin­ne laut BFH-Urteil vom 14. Febru­ar 2023 (Akten­zei­chen IX R 322) in der Steu­er­erklä­rung ange­ben. Das hat die Finanz­ver­wal­tung bereits vor dem BFH-Urteil so gehand­habt, aller­dings gab es dazu sowohl Kri­tik wie auch Kla­gen. Mit sei­nem Urteil hat der BFH das The­ma abschlie­ßend geklärt.

Ent­schei­dend für die Fra­ge, ob und wie hoch die Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne besteu­ert wer­den, ist das Datum der Anschaf­fung der digi­ta­len Wäh­rung. Dafür gibt es zwei Szenarien:

1. Hal­te­frist von mehr als einem Jahr: steuerfrei

Für Pri­vat­an­le­ger, die Bit­co­in & Co. vor mehr als einem Jahr gekauft haben, ist die Sache ein­fach: Ihre Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne blei­ben steu­er­frei. Eine Ein­schrän­kung gibt es aller­dings: Erzie­len sie mit der Kryp­to­wäh­rung Zin­sen, wird nicht nur die Abgel­tung­s­teu­er für die Zin­sen fäl­lig, son­dern es erhöht sich auch die soge­nann­te Spe­ku­la­ti­ons­frist von einem Jahr auf zehn Jahre.

2. Hal­te­frist von weni­ger als einem Jahr: steuerpflichtig

Wer die Bit­co­ins nur weni­ge Mona­te hält und sie dann mit Gewinn ver­äu­ßert oder tauscht, muss den Gewinn mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz ver­steu­ern. Es gibt aller­dings eine Frei­gren­ze, die beim Spa­ren hilft. Denn pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te blei­ben bis zu einer Gren­ze von 600 Euro pro Jahr steu­er­frei. Aber Ach­tung: Die Frei­gren­ze soll­te nicht mit dem Frei­be­trag ver­wech­selt wer­den. Wer auch nur einen Euro über der Frei­gren­ze liegt, muss sei­nen kom­plet­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­winn versteuern.

Übri­gens: Die Frei­gren­ze gilt für alle pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te eines Jah­res. Das heißt: Wenn ein Pri­vat­an­le­ger neben Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus dem Bit­co­in-Han­del auch bei­spiels­wei­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de wie Gold, Schmuck oder Gemäl­de inner­halb eines Jah­res ver­kauft hat, muss er alle Gewin­ne eines Jah­res zusam­men­zäh­len. Nur wenn sein Gewinn unter 600 Euro bleibt, sind die pri­va­ten Ver­käu­fe steuerfrei.

Gewin­ne ermit­teln mit der Fifo-Methode

Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ergibt sich aus der Dif­fe­renz aus dem erziel­ten Ver­kaufs­preis und dem Ein­kaufs­preis der Kryp­to­wäh­rung. Das Pro­blem: Kryp­to­wäh­run­gen unter­lie­gen wie Akti­en Kurs­schwan­kun­gen. Die Fra­ge ist also, wel­che Rei­hen­fol­ge der Ein- und Ver­käu­fe ein­ge­hal­ten wer­den muss. Die Ant­wort: Grund­sätz­lich kommt bei Bit­co­in & Co. die Fifo-Metho­de zum Tragen.

Fifo steht für “First in, first out” und bedeu­tet, dass man bei­spiels­wei­se die zuerst gekauf­ten Bit­co­ins mit den zuerst ver­kauf­ten Bit­co­ins ver­rech­net. Die VLH emp­fiehlt des­halb, alle Bit­co­in-Geschäf­te, die ein/​e Privatanleger/​in tätigt, ganz genau zu doku­men­tie­ren. So kann sie oder er im Zwei­fel dem Finanz­amt genaue Nach­wei­se liefern.

Ver­lus­te kön­nen ver­rech­net werden

Genau wie bei Akti­en kön­nen auch Ver­lus­te aus dem Bit­co­in-Han­del gegen­ge­rech­net wer­den: ent­we­der mit Gewin­nen aus dem Vor­jahr oder dank Ver­lust­vor­trag mit künf­ti­gen Gewin­nen. Aller­dings kön­nen Ver­lus­te aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten auch nur mit genau sol­chen Gewin­nen ver­rech­net wer­den – und nicht mit Gewin­nen aus bei­spiels­wei­se Aktiengeschäften.

Und das funk­tio­niert for­mal gese­hen so: Gleich auf der ers­ten Sei­te der Steu­er­erklä­rung muss eine Pri­vat­an­le­ge­rin mit Kryp­to­wäh­rungs­ver­lus­ten beim Punkt “Erklä­rung zur Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags” ein Kreuz­chen machen. Dadurch wird für sie vom Finanz­amt in einem “Bescheid über die geson­der­te Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags” geson­dert fest­ge­stellt, ob ein Ver­lust­vor­trag mög­lich ist und auch wie hoch die­ser ausfällt.

Die­ser Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid wird bei Ehe­paa­ren getrennt erteilt, und zwar in der Regel zusam­men mit dem Steu­er­be­scheid. Die Fol­ge: Das Finanz­amt “merkt sich” die Höhe des Ver­lusts und zieht die­sen im kom­men­den Jahr von den betref­fen­den Ein­künf­ten ab. Vor­sorg­lich soll­te zusätz­lich ein Ein­trag zum Ver­lust in die Anla­ge “Sons­ti­ges” erfol­gen. Dann kann das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men im kom­men­den Jahr gemin­dert werden.

VLH-Tipp: Gewin­ne und Ver­lus­te sal­die­ren lassen 

Das The­ma Kryp­to­wäh­rung und Steu­ern ist hoch­kom­plex, gera­de für steu­er­lich Unge­üb­te. Des­halb: Wer in Kryp­to­wäh­rung inves­tiert, der soll­te sich von sei­nem Bro­ker oder sei­nem Finanz­in­sti­tut die Gewin­ne und Ver­lus­te, die inner­halb einer Jah­res­frist ent­stan­den sind, doku­men­tie­ren und sal­die­ren las­sen. Mit die­sen Nach­wei­sen kön­nen Pri­vat­an­le­ger die rele­van­ten Sum­men in ihrer Steu­er­erklä­rung ange­ben oder das Gan­ze einem VLH-Bera­ter bzw. einer VLH-Bera­te­rin übertragen.

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INFO­BOX:

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutsch­lands Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­ter. Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

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Bild­un­ter­schrift: Steu­er­klä­rung: Das Wich­tigs­te zu Kryptowährungen
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