Steuererklärung : Sie gehen 2023 in Rente ? Das sollten Sie wissen

Steu­er­erklä­rung : Sie gehen 2023 in Ren­te ? Das soll­ten Sie wissen

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) erklärt, wie hoch der Ren­ten­frei­be­trag für 2023 aus­fällt, ab wann die gesetz­li­che Ren­te voll ver­steu­ert wird und wor­auf Rentner/​innen außer­dem noch ach­ten soll­ten. Außer­dem : ein ein­fa­ches Rechenbeispiel.

Wer in die­sem Jahr in Ren­te geht, dem steht ein Ren­ten­frei­be­trag von 17 Pro­zent zu. Das bedeu­tet : 17 Pro­zent der Ren­te blei­ben steu­er­frei, 83 Pro­zent der Ren­te müs­sen hin­ge­gen ver­steu­ert wer­den. Und die­ser Ren­ten­frei­be­trag bleibt fort­an in glei­cher Höhe – also als fes­ter Euro­be­trag – für die gesam­te Lauf­zeit der Ren­te bestehen.

Der vol­le Ren­ten­frei­be­trag wird erst im zwei­ten Ren­ten­jahr berechnet

Grund­la­ge für die Berech­nung des Ren­ten­frei­be­trags ist die vol­le Jah­res­brut­to­ren­te. Die meis­ten Rentner/​innen gehen aller­dings unter­jäh­rig in Ren­te, sprich : Die Ren­te wird im ers­ten Jahr in den meis­ten Fäl­len für weni­ger als zwölf Mona­te gezahlt. Des­halb wird der Ren­ten­frei­be­trag gene­rell erst im zwei­ten Ren­ten­be­zugs­jahr ermittelt.

Ein Bei­spiel : Peter geht am 1. April 2023 in Ren­te. Damit steht ihm ein Ren­ten­frei­be­trag von 17 Pro­zent zu. Sein Ren­ten­frei­be­trag wird erst aus der vol­len Jah­res­brut­to­ren­te des zwei­ten Ren­ten­be­zugs­jahrs errech­net – also des Jah­res 2024.

Peters Jah­res­brut­to­ren­te 2024 beträgt 15.000 Euro. Sein Ren­ten­frei­be­trag in Höhe von 17 Pro­zent liegt damit also bei 2.550 Euro. Die­ser Ren­ten­frei­be­trag wird ein­mal ermit­telt und bleibt in den Fol­ge­jah­ren unver­än­dert – auch dann, wenn sei­ne Bezü­ge durch Ren­ten­an­pas­sun­gen stei­gen sollten.

Übri­gens : Für das ers­te Jahr 2023 beträgt Peters Ren­ten­frei­be­trag 17 Pro­zent sei­ner Ren­te des Jah­res 2023.

Gut zu wis­sen : In den kom­men­den Jah­ren wird der steu­er­freie Teil der Ren­te immer wei­ter schrump­fen, bis im Jahr 2040 alle Ren­ten zu 100 Pro­zent ver­steu­ert wer­den müs­sen. Hier ein Über­blick über die Ent­wick­lung des Ren­ten­frei­be­trags in den kom­men­den Jahren :

Jahr des Rentenbeginns     Besteuerungsanteil in %     Rentenfreibetrag in %
2023                       83                          17
2024                       84                          16
2025                       85                          15
2026                       86                          14
2027                       87                          13

Ren­ten­er­hö­hun­gen wer­den voll versteuert

Der Ren­ten­frei­be­trag wird also für jede Rent­ne­rin und jeden Rent­ner zu Beginn der Ren­te indi­vi­du­ell fest­ge­legt. Die jähr­li­chen Ren­ten­er­hö­hun­gen, die im Lau­fe der Ren­te fol­gen, müs­sen aller­dings in vol­ler Höhe ver­steu­ert werden.

Ein Bei­spiel : Ingrid geht im Sep­tem­ber 2023 in Ren­te und erhält eine Ren­te von monat­lich 1.000 Euro. Zum 1. Juli 2024 wird die gesetz­li­che Ren­te erhöht, und sie kommt dann auf 1.100 Euro. Wie jeder/​m Rentner/​in steht ihr der Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag in Höhe von 102 Euro zu, den das Finanz­amt auto­ma­tisch berücksichtigt :

                                                                  Steuerpflichtig

Jahresbetrag der Rente 2023:                       4.000 Euro
Besteuerungsanteil:                                3.320 Euro      3.320 Euro 
83 Prozent von 4.000  Euro 
(Sept. bis Dez. 2023):           
                                  
Werbungskosten-Pauschbetrag:                                     ./. 102 Euro
Zu versteuern:                                                     3.218 Euro    

Jahresbetrag der Rente 2024                     12.600 Euro       12.600 Euro
(6 x 1.000 Euro + 6 x 1.100 Euro):

Besteuerungsanteil: 83 Prozent von 12.600 Euro:  ./.10.458 Euro 

Rentenfreibetrag zeitlebens:                   = 2.142 Euro    ./. 2.142 Euro

Werbungskosten-Pauschbetrag:                                    ./. 102 Euro

Zu versteuern:                                                  = 10.356 Euro

 

 

Übri­gens : Je nach Ren­ten­art wird unter­schied­lich besteu­ert : mit dem Besteue­rungs­an­teil, dem Ertrags­an­teil oder dem per­sön­li­chen Steu­er­satz. Mit dem Besteue­rungs­an­teil – also genau wie bei der gesetz­li­chen Ren­te – wer­den zum Bei­spiel Erwerbs­min­de­rungs­ren­ten, Wit­wen- und Wai­sen­ren­ten aus der gesetz­li­chen Ver­si­che­rung oder Rürup-Ren­ten besteuert.

Ren­ten aus einer pri­va­ten Ren­ten­ver­si­che­rung (kei­ne Ries­ter- oder Rürup-Ren­te) oder eine Zusatz­ver­sor­gungs­ren­te (wie von der Ver­sor­gungs­an­stalt des Bun­des und der Län­der, kurz VBL) wer­den meist mit dem güns­ti­ge­ren Ertrags­an­teil besteu­ert. Eine Ries­ter-Ren­te oder eine Ren­te aus der betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge wird bei Aus­zah­lung grund­sätz­lich mit dem per­sön­li­chen Steu­er­satz besteuert.

Das soll­ten Rentner/​innen außer­dem bei der Steu­er­erklä­rung beachten

Neben dem Man­tel­bo­gen müs­sen Rentner/​innen die Anla­ge R für „Ren­ten und ande­re Leis­tun­gen aus dem Inland“ aus­fül­len. Das Finanz­amt berück­sich­tigt den Wer­bungs­kos­ten-Pausch­be­trag von 102 Euro, sofern Rentner/​innen nicht höhe­re Auf­wen­dun­gen gel­tend machen.

Hin­zu kom­men unter Umstän­den fol­gen­de Anlagen :

  • Anla­ge R‑AV / bAV für Leis­tun­gen aus inlän­di­schen Alters­vor­sor­ge­ver­trä­gen und aus der inlän­di­schen betrieb­li­chen Altersversorgung
  • Anla­ge R‑AUS für Ren­ten und ande­re Leis­tun­gen aus aus­län­di­schen Ver­si­che­run­gen, aus­län­di­schen Ren­ten­ver­trä­gen und aus­län­di­schen betrieb­li­chen Versorgungseinrichtungen
  • Anla­ge KAP für Kapitalerträge
  • Anla­ge V bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Verpachtung

Übri­gens : Die bei­den Ren­ten­an­la­gen R‑AV / bAV und R‑AUS gibt es erst seit 2020. Bis 2019 waren alle Anga­ben zur Ren­te nur in Anla­ge R zu machen.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als einer Mil­li­on Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Foto­credit : Ado­be­Stock 136280745

 

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