Urteil – Türöffner muss sein! Er gehört zum Mindeststandard im modernen Mietshaus

Das Urteil: Ein elektrischer Türöffner gehöre ebenso zu den Mindeststandards wie eine Gegensprechanlage …

Ein elek­tri­scher Tür­öff­ner, der von den Woh­nun­gen eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses aus bedient wer­den kann, ist nach heu­ti­gen Kri­te­ri­en schlicht­weg unver­zicht­bar. Der Eigen­tü­mer des Objekts muss nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS für die Ein­hal­tung die­ses Min­dest­stan­dards Sor­ge tragen.

(Ver­wal­tungs­ge­richt Frank­furt, Akten­zei­chen 8 L 305820.F)

Der Fall: Eini­ge Bewoh­ner eines Miets­hau­ses in Frank­furt beschwer­ten sich beim Woh­nungs­auf­sichts­amt über die Zustän­de in ihrer Wohn­an­la­ge. Die Behör­de erließ dar­auf­hin eine Anord­nung gegen den Eigen­tü­mer, diver­se Miss­stän­de zu besei­ti­gen. Der Betrof­fe­ne ver­tei­dig­te sich mit dem Argu­ment lau­fen­der Moder­ni­sie­rungs­ar­bei­ten, die vor­über­ge­hend zu eini­gen Män­geln geführt hätten.

Das Urteil: Das Ver­wal­tungs­ge­richt stütz­te das behörd­li­che Ein­grei­fen. Ein elek­tri­scher Tür­öff­ner gehö­re eben­so zu den Min­dest­stan­dards wie eine Gegen­sprech­an­la­ge und eine Zeit­tak­tung der Trep­pen­haus­be­leuch­tung, die im betref­fen­den Anwe­sen dau­er­haft ein­ge­schal­tet gewe­sen war. Die Sanie­rung habe sich mit ein­ein­halb Jah­ren so lang hin­ge­zo­gen, dass man nicht mehr von kurz­fris­ti­gen Ein­schrän­kun­gen spre­chen könne.

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Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuel

Bild­un­ter­schrift: Er gehört zum Min­dest­stan­dard im moder­nen Miets­haus. Ein elek­tri­scher Tür­öff­ner, der von den Woh­nun­gen eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses aus bedient wer­den kann, ist nach heu­ti­gen Kri­te­ri­en schlicht­weg unver­zicht­bar. Der Eigen­tü­mer des Objekts muss nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS für die Ein­hal­tung die­ses Min­dest­stan­dards Sor­ge tragen.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Foto­graf: Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS

 

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