Karnevalsverein, Trachtenverein & Co.: Diese Mitgliedsbeiträge sind nicht absetzbar

Ein­ge­fleisch­te Kar­ne­va­lis­ten dürf­ten es wis­sen : Die Kos­ten für den Mit­glieds­bei­trag, den sie ihrem Kar­ne­vals­ver­ein zah­len, las­sen sich nicht von der Steu­er abset­zen. Glei­ches gilt für Trachten‑, Sport- oder Musik­ver­ei­ne. Wel­che Mit­glieds­bei­trä­ge sich dage­gen abset­zen las­sen, zeigt der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Wann kann man sei­ne Mit­glieds­bei­trä­ge in der Steu­er­erklä­rung angeben ?

Mit­glie­der eines Ver­eins kön­nen ihren Mit­glieds­bei­trag als Son­der­aus­ga­be von der Steu­er abset­zen, sofern ihr Ver­ein altru­is­ti­sche Zie­le ver­folgt. Das ist bei gemein­nüt­zi­gen, mild­tä­ti­gen oder kirch­li­chen Zwe­cken der Fall, wie zum Beispiel :

  • Kul­tu­rel­le För­der­ver­ei­ne (zum Bei­spiel Museen)
  • Kir­chen
  • Deut­sche Krebshilfe
  • Deut­sches Rotes Kreuz
  • UN-Flücht­lings­hilfs­werk
  • Cari­tas
  • Green­peace
  • uvm.

War­um ist der Bei­trag zum Kar­ne­vals- oder Sport­ver­ein nicht absetzbar ?

Weil ein sol­cher Ver­ein zwar gemein­nüt­zig sein kann, aber gleich­zei­tig frei­zeit­na­he Zwe­cke mit „Eigen­nutz“ ver­folgt, ein Hob­by zum Bei­spiel. Anders gesagt : Das Mit­glied selbst hat etwas davon, wenn es im Kar­ne­vals- oder Faschings­ver­ein mit­macht. Auch die Mit­glieds­bei­trä­ge zu Ver­ei­nen mit fol­gen­den Zwe­cken erkennt das Finanz­amt nicht als Son­der­aus­ga­ben an :

  • Tra­di­tio­nel­les Brauchtum
  • Hei­mat­pfle­ge und Heimatkunde
  • Sport
  • Schach
  • Tier­zucht, Pflan­zen­zucht oder Kleingärtnerei
  • Hun­de­sport
  • Sol­da­ten- und Reservistenbetreuung
  • Ama­teur­funk
  • Modell­flug

Was ist mit der Aufnahmegebühr ?

Man­che Ver­ei­ne ver­lan­gen eine Auf­nah­me­ge­bühr, damit man über­haupt Mit­glied wer­den kann. Die­se Ein­mal­zah­lung wird auch „Bei­tritts­spen­de“ genannt. Ein Begriff, der ver­wirrt, denn die­se Gebühr bei­spiels­wei­se zur Auf­nah­me in einen Kar­ne­vals­ver­ein erkennt das Finanz­amt nicht als Son­der­aus­ga­be an. Der Grund : Die Auf­nah­me­ge­bühr wird vom bei­tritts­wil­li­gen Mit­glied frei­wil­lig gezahlt.

Die VLH : Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

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Quel­le : Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von : Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Kar­ne­vals­ver­ein, Trach­ten­ver­ein & Co.: Die­se Mit­glieds­bei­trä­ge sind nicht absetzbar
Bildrechte:©Vereinigte Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Fotograf:©VLH

 

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