„Wohlfühl-Garage“ Von einem Abstellort für das Auto war wenig zu spüren

Wenn ein Immobilienbesitzer seine Garage so ausbaut, dass sie fast wohnungsähnlich wirkt, dann kann er sich nicht mehr auf baurechtliche Sondervorschriften berufen.

Nach Aus­kunft des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS ver­lor ein Betrof­fe­ner des­we­gen die Pri­vi­le­gie­rung als Grenzgarage.

(Ober­lan­des­ge­richt Frankfurt/​Main, Akten­zei­chen 6 U 117/20)

Der Fall : Ein Grund­stücks­ei­gen­tü­mer in Hes­sen hat­te eine behörd­li­che Geneh­mi­gung erwirkt, sei­ne Grenz­ga­ra­ge sanie­ren zu dür­fen. Die­se Erlaub­nis war erfor­der­lich, weil das Objekt den Min­dest­ab­stand von drei Metern zum Nach­barn unter­schritt. Doch mit einer Gara­ge im eigent­li­chen Sin­ne hat­te das Ergeb­nis nichts mehr zu tun. Der Eigen­tü­mer riss den Alt­bau ab und errich­te­te ein Gebäu­de mit auf­ge­setz­ter Ter­ras­se, bun­ten Beleuch­tungs­ele­men­ten und Die­len­bo­den. Licht­kup­peln brach­ten eben­so wie eine gro­ße Glas­falt­tür Hel­lig­keit in das Objekt.

Das Urteil : Ein der­ar­ti­ges Bau­werk dür­fe nicht direkt an der Grund­stücks­gren­ze ste­hen, ent­schie­den die Rich­ter. Es habe ein­deu­tig Wohn­cha­rak­ter. Die Nach­barn konn­ten des­we­gen auf einem Abriss bestehen – unter ande­rem, weil ihnen die „Gara­ge“ Licht rau­be und ein Brand­ri­si­ko darstelle.

 

___________________________________________

Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

 

Bild­un­ter­schrift : Von einem Abstell­ort für das Auto war wenig zu spü­ren Wenn ein Immo­bi­li­en­be­sit­zer sei­ne Gara­ge so aus­baut, dass sie fast woh­nungs­ähn­lich wirkt, dann kann er sich nicht mehr auf bau­recht­li­che Son­der­vor­schrif­ten berufen.

Bildrechte:©Bundesgeschäftsstelle Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:©Bundesgeschäftsstelle LBS

 

Print Friendly, PDF & Email