Lernschwierigkeiten, Motivationsprobleme, Konzentrationsschwäche … Kosten für Nachhilfe absetzen: Wann und wie das geht

Nachhilfe-Unterricht oder therapeutische Behandlungen können teuer sein – doch leidet ein Kind an ADS, ADHS, Legasthenie …

Lern­schwie­rig­kei­ten, Moti­va­ti­ons­pro­ble­me, Kon­zen­tra­ti­ons­schwä­chen: Die Coro­na-Kri­se hat bei vie­len Schü­le­rin­nen und Schü­lern tie­fe Spu­ren hin­ter­las­sen. Nach­hil­fe-Unter­richt oder the­ra­peu­ti­sche Behand­lun­gen kön­nen teu­er sein – doch lei­det ein Kind an ADS, ADHS, Leg­asthe­nie oder Dys­kal­ku­lie, las­sen sich die Kos­ten unter bestimm­ten Umstän­den von der Steu­er abset­zen. Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) zeigt, wor­auf es ankommt und wel­che wei­te­ren Kos­ten absetz­bar sind.

Seit April 2020 unter­sucht das Deut­sche Schul­ba­ro­me­ter die aktu­el­le Lage an Schu­len. Die Befra­gung von gut 1.000 Lehr­kräf­te an all­ge­mein­bil­den­den und berufs­bil­den­den Schu­len im letz­ten Jahr ergab: Zahl­rei­che Lehr­kräf­te bemerk­ten deut­li­che Lern­rück­stän­den ihrer Schü­le­rin­nen und Schü­ler. Zudem berich­te­ten vie­le über einen deut­li­chen Anstieg von Kon­zen­tra­ti­ons- und Motivationsproblemen.

Für Kin­der mit Lern­schwie­rig­kei­ten sind die Fol­gen der Kita- und Schul­schlie­ßun­gen wäh­rend der Coro­na-Kri­se mit­un­ter beson­ders hart. Immer­hin: Beruht die­se auf einer Krank­heit, zäh­len die hier­mit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen zu den Krank­heits­kos­ten und kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­setzt werden.

Die Lern­schwä­che beruht auf einer Krankheit 

Zu den bekann­tes­ten Lern­schwä­chen zäh­len die Lese-Recht­schreib-Schwä­che (Leg­asthe­nie), das erschwer­te Erler­nen des Rech­nens (Dys­kal­ku­lie), das Auf­merk­sam­keits-Defi­zit-Syn­drom (ADS) und die Auf­merk­sam­keits-Defi­zit-Hyper­ak­ti­vi­täts-Stö­rung (ADHS).

Hat ein Kind eine Lern­schwä­che und beruht die­se auf einer Krank­heit, zäh­len die damit ver­bun­de­nen Aus­ga­ben zu den Krank­heits­kos­ten und kön­nen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abge­setzt wer­den. Zumin­dest dann, wenn man mit sei­nen Kos­ten, die zu den außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen zäh­len, die zumut­ba­re Belas­tungs­gren­ze überschreitet.

Das heißt: Wenn die Lern­schwie­rig­keit des Kin­des von einem Amts­arzt oder dem Medi­zi­ni­schen Dienst der Kran­ken­ver­si­che­rung als Krank­heit attes­tiert ist, kön­nen Eltern die Kos­ten, die nicht von der Kran­ken­kas­se über­nom­men wer­den, in ihrer Steu­er­erklä­rung eintragen.

Die­se Kos­ten kön­nen Eltern absetzen

Wenn das Kind nach­weis­lich ADS, ADHS, Leg­asthe­nie, eine Dys­kal­ku­lie oder eine ande­re amts­ärzt­lich attes­tier­te Lern­schwie­rig­keit hat, kön­nen Eltern fol­gen­de Kos­ten absetzen:

  • Kos­ten für Arzt und Medikamente
  • Kos­ten für Nach­hil­fe durch einen qua­li­fi­zier­ten Nachhilfelehrer
  • Kos­ten für eine Pri­vat­schu­le, wenn die­se auf­grund der Lern­schwie­rig­keit aus medi­zi­ni­scher Sicht besucht wer­den muss
  • Kos­ten für eine psy­cho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lung oder die not­wen­di­ge aus­wär­ti­ge Unter­brin­gung des Kin­des in einer Spezialeinrichtung
  • Kos­ten der Beglei­tung des Kin­des zu den ent­spre­chen­den The­ra­pie­maß­nah­men, inklu­si­ve der Fahrtkosten.

VLH-Tipp: Aus steu­er­li­cher Sicht ist es sinn­voll, die Lern­schwä­che des eige­nen Kin­des amts­ärzt­lich als Krank­heit nach­wei­sen zu kön­nen. Das geht mit einem amts­ärzt­li­chen Attest oder auch mit einem Attest des Medi­zi­ni­schen Diens­tes der Kran­ken­ver­si­che­rung. Die­sen Nach­weis muss das Finanz­amt immer anerkennen.

Und: Das amts­ärzt­li­che Attest muss vor dem Beginn der För­der­maß­nah­men ein­ge­holt wer­den. Ein nach­träg­lich erstell­tes Attest wird nicht berücksichtigt.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­ter. Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Kos­ten für Nach­hil­fe abset­zen: Wann und wie das geht
Bild­rech­te: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH
Foto­graf: VLH