Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Geld zurück wegen Corona-Maßnahmen im Urlaub – Verbraucherfreundliches Urteil für Pauschalreisende

Pauschalreisende können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ihr Geld zurückverlangen, wenn Corona-Maßnahmen die Reise durchkreuzen.

Im vor­lie­gen­den Fall muss­ten zwei Urlau­ber frü­her nach Hau­se zurück­flie­gen, das Hotel­zim­mer durf­ten sie nur zur Nah­rungs­auf­nah­me ver­las­sen und auch die Strän­de waren gesperrt. Die Coro­na-Maß­nah­men stel­len aus Sicht des EuGH eine Ver­trags­wid­rig­keit dar. Der Rei­se­preis kön­ne des­halb redu­ziert wer­den, heißt es in dem Urteil vom 12. Janu­ar 2023 (Az.: C‑396/21). Die Kanz­lei Dr. Stoll & Sau­er wer­tet das Urteil als gro­ßen Fort­schritt in der Ver­brau­cher­recht­spre­chung. Dr. Stoll & Sau­er bie­tet für Rei­sen­de, die Pro­ble­me mit Flug­ge­sell­schaf­ten, Ver­an­stal­tern oder Hotels haben eine kos­ten­lo­se Erst­be­ra­tung im Online-Check an. Mehr Infos zum The­ma Rei­se­recht gibt es auf unse­rer spe­zi­el­len Website.

Rei­se­ver­an­stal­ter haf­ten schuld­un­ab­hän­gig für Corona-Maßnahmen

Die Coro­na­pan­de­mie ver­ha­gel­te den Bür­gern regel­mä­ßig ihre Urlaubs­plä­ne. Deut­sche Gerich­te muss­ten sich mit Preis­min­de­run­gen, Stor­nie­run­gen und Rei­se­aus­fäl­len beschäf­ti­gen. Der Fall zwei­er Spa­ni­en-Urlau­ber schaff­te es jetzt bis vor den Euro­päi­schen Gerichts­hof. Auf­grund der Coro­na-Maß­nah­men in Spa­ni­en gestal­te­te sich der Urlaub alles ande­re als erhol­sam. Sie muss­ten im Hotel­zim­mer blei­ben und die Strän­de waren gesperrt. Für den EuGH Grün­de genug, den Rei­se­preis zu min­dern. Hier die wich­tigs­ten Eck­da­ten zum sen­sa­tio­nel­len Ver­brau­cher­ur­teil vom 12. Janu­ar 2023:

  • Die zwei Klä­ger buch­ten im März 2020 eine zwei­wö­chi­ge Rei­se auf die Kana­ri­schen Inseln. Bereits zwei Tage nach ihrer Ankunft ver­häng­ten die spa­ni­schen Behör­den auf­grund der Coro­na-Pan­de­mie eine Aus­gangs­sper­re. Eben­so wur­den die Strän­de gesperrt. Nur zum Essen durf­ten die Urlau­ber das Hotel­zim­mer ver­las­sen. Der Zutritt zu Pools und Lie­gen war natür­lich auch unter­sagt, so wie das Ani­ma­ti­ons­pro­gramm. Nach nur sie­ben Tagen muss­ten die Urlau­ber die Heim­rei­se antre­ten. Von 14 Tagen Strand und Son­ne war nichts mehr geblie­ben außer Ärger.
  • Nur 30 Pro­zent des Rei­se­prei­ses woll­ten die kla­gen­den Urlau­ber bezah­len. Der Ver­an­stal­ter ver­wei­ger­te die Preis­min­de­rung, weil man ihn aus sei­ner Sicht nicht für ein “all­ge­mei­nes Lebens­ri­si­ko” ver­ant­wort­lich machen kön­ne. Der Fall lan­de­te vor dem Land­ge­richt Mün­chen I. Dort schick­te die Kam­mer den Fall zur Vor­ab­ent­schei­dung an den Euro­päi­schen Gerichts­hof und bat um Aus­le­gung der Pau­schal­rei­se­richt­li­nie. Die Rei­se­richt­li­nie sieht eine Preis­min­de­rung vor, wenn eine Ver­trags­wid­rig­keit in einem bestimm­ten Zeit­raum vor­liegt. Außer der Rei­se­ver­an­stal­ter kann nach­wei­sen, dass die Ver­trags­wid­rig­keit vom Rei­sen­den ausgeht.
  • Der EuGH wer­te­te die Coro­na-Maß­nah­men in sei­nem Urteil als Ver­trags­wid­rig­keit. Die Ursa­che der Ver­trags­wid­rig­keit und ins­be­son­de­re ihre Zure­chen­bar­keit zum Rei­se­ver­an­stal­ter sei näm­lich uner­heb­lich, da die Richt­li­nie in Bezug auf den Anspruch auf Preis­min­de­rung eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung des Rei­se­ver­an­stal­ters vor­se­he. Der EuGH wies dar­über hin­aus dar­auf hin, dass der Ver­an­stal­ter von der Haf­tung nur dann befreit sei, wenn die Nicht­er­brin­gung oder man­gel­haf­te Erbrin­gung von Rei­se­leis­tun­gen dem Rei­sen­den zuzu­rech­nen sei­en. Das ist aus Sicht des EuGH im vor­lie­gen­den Fall jedoch nicht so.
  • Das LG Mün­chen I muss nun den Fall abschlie­ßend klären.

Fazit: Der EuGH hat ein höchst ver­brau­cher­freund­li­ches Urteil gefällt. Pau­schal­rei­sen­de kön­nen unter bestimm­ten Umstän­den ihr Geld zurück­ver­lan­gen, wenn die Rei­se von Coro­na-Maß­nah­men durch­kreuzt wur­de. Dr. Stoll & Sau­er bie­tet von Coro­na-Maß­nah­men betrof­fe­nen Rei­sen­den eine kos­ten­lo­se anwalt­li­che Erst­be­ra­tung im Online-Check an. Hier zei­gen wir den Ver­brau­chern Mög­lich­kei­ten auf, ihr Geld zurück­zu­ho­len, wenn es Pro­ble­me rund um den Urlaub gege­ben hat.

Dr. Stoll & Sau­er gehört zu den füh­ren­den Kanzleien

Bei der Kanz­lei Dr. Stoll & Sau­er Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH han­delt es sich um eine der füh­ren­den Kanz­lei­en in Deutsch­land. Mit der Exper­ti­se von 37 Anwäl­ten und Fach­an­wäl­ten steht die Kanz­lei in allen wich­ti­gen Rechts­ge­bie­ten den Man­dan­ten in den Stand­or­ten Lahr, Stutt­gart, Ken­zin­gen und Etten­heim zur Ver­fü­gung. Die Kanz­lei ist unter ande­rem auf Bank- und Kapi­tal­markt­recht sowie den Abgas­skan­dal spe­zia­li­siert. Hin­zu kom­men die The­men Arbeits‑, IT‑, Versicherungs‑, Reise‑, Ver­kehrs, Sozi­al, Wohn- und Ver­wal­tungs­recht. Die Gesell­schaf­ter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sau­er führ­ten 2020 die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge gegen die Volks­wa­gen AG, han­del­ten für 260.000 Ver­brau­cher einen 830-Mil­lio­nen-Ver­gleich aus. Aktu­ell füh­ren die Inha­ber in einer Spe­zi­al­ge­sell­schaft die Mus­ter­kla­ge gegen die Mer­ce­des-Benz Group AG.

Quel­le: Dr. Stoll & Sau­er Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH
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