Kaution als Streitpunkt – Wie deutsche Gerichte zu dieser Spezialfrage urteilen

Sie steht am Anfang und am Ende eines Mietverhältnisses : die Frage nach der Kaution.

 

Im ers­ten Fal­le geht es dar­um, ob sie recht­zei­tig bezahlt wur­de und der Höhe nach ange­mes­sen war, im zwei­ten Fal­le geht es um den Zeit­punkt und den Umfang der Rück­erstat­tung. Dahin­ter ver­birgt sich man­che juris­ti­sche Stol­per­fal­le. Der Info­dienst Recht und Steu­ern der LBS hat meh­re­re Urtei­le deut­scher Gerich­te zu die­sem miet­recht­li­chen Spe­zi­al­pro­blem gesam­melt und stellt sie in sei­ner Extra-Aus­ga­be vor.

Wenn der Mie­ter die Kau­ti­on bezahlt hat, dann muss sie nach dem Ende des Ver­trags­ver­hält­nis­ses auch an ihn zurück­er­stat­tet wer­den – und nicht an einen Drit­ten. Ein Ver­mie­ter hat­te den fäl­li­gen Betrag an den Mak­ler aus­ge­hän­digt. Das Amts­ge­richt Berg­heim (Akten­zei­chen 27 C 165/15) betrach­te­te dies nicht als eine ord­nungs­ge­mä­ße Rück­erstat­tung – und zwar selbst dann nicht, wenn der Mie­ter die Kau­ti­on ursprüng­lich an den Mak­ler über­ge­ben hatte.

Immer wie­der gibt es Streit um die Fra­ge, wel­chen Teil der Miet­kau­ti­on der Ver­mie­ter nach Ver­trags­en­de wegen noch offe­ner Betriebs­kos­ten­ab­rech­nun­gen ein­be­hal­ten darf. Das Amts­ge­richt Lud­wigs­burg (Akten­zei­chen 1 C 351/18) stell­te fest : Wenn die Able­se­wer­te zur Ver­fü­gung ste­hen und bei einem Ver­gleich mit frü­he­ren Abrech­nun­gen der erwar­te­te Nach­zah­lungs­be­trag zuver­läs­sig ermit­telt wer­den kann, dann darf der Ein­be­hal­tungs­be­trag nur etwa die­se Grö­ßen­ord­nung ausmachen.

Manch­mal kommt es im Zusam­men­hang mit der Kau­ti­on zu einer wun­der­sa­men Geld­ver­meh­rung. So hat­te eine Woh­nungs­ge­sell­schaft in den 60er Jah­ren den Betrag von 800 Mark (etwa 400 Euro) in Akti­en ange­legt. Das Amts­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 203 C 199/21) gab dem Mie­ter recht, der Jahr­zehn­te spä­ter die­se Kau­ti­on in Akti­en zurück­er­hal­ten woll­te. Schließ­lich war die Sum­me auch 2005 in einem neu­en Ver­trag über­nom­men wor­den. Die Beson­der­heit : Der Kurs­wert war bis 2021 auf etwa 115.000 Euro angestiegen.

Eines soll­te der Ver­mie­ter kei­nes­falls tun – die ihm über­ge­be­ne Kau­ti­on nicht ord­nungs­ge­mäß anle­gen. Ein Mie­ter bekam her­aus, dass dies der Fall war und dass gegen den Eigen­tü­mer außer­dem eine Miet­pfän­dung wegen Steu­er­schul­den vor­lag sowie eine Vor­stra­fe wegen eines Ver­mö­gens­de­likts. Dar­auf­hin ent­schied das Land­ge­richt Kon­stanz (Akten­zei­chen C 61 S 58/15), dass der Miet­ver­trag erfolg­reich ange­foch­ten wer­den könne.

Der Eigen­tü­mer kann den Kau­ti­ons­rück­for­de­rungs­an­spruch des Mie­ters nicht mit allen ver­meint­li­chen Gegen­for­de­run­gen ver­rech­nen. So hat­te im kon­kre­ten Fall ein Ver­mie­ter noch vor Ablauf einer dem Mie­ter gesetz­ten Frist zur Besei­ti­gung eine Schim­mel­ana­ly­se in Auf­trag gege­ben. Das Amts­ge­richt Ott­wei­ler (Akten­zei­chen 16 C 170/15) ver­nein­te, dass die dabei ent­stan­de­nen Kos­ten auf den Rück­for­de­rungs­an­spruch anzu­rech­nen seien.

Allei­ne schon die Tat­sa­che, dass ein Ver­mie­ter beab­sich­tigt, nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses die Kau­ti­on wegen einer strit­ti­gen For­de­rung ein­zu­be­hal­ten, eröff­net dem Mie­ter recht­li­che Mög­lich­kei­ten. Nach Ansicht des Land­ge­richts Ber­lin (Akten­zei­chen 67 S 111/17) kann er die­ses Vor­ha­ben mit Hil­fe einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gegen den Ver­mie­ter verhindern.

Wenn die für eine Miet­woh­nung hin­ter­leg­te Kau­ti­on vom Eigen­tü­mer nicht getrennt von des­sen Ver­mö­gen ange­legt wur­de, dann hat der Käu­fer des Objekts grund­sätz­lich einen Anspruch auf Über­ga­be die­ses Betra­ges an ihn. Zu die­sem Ergeb­nis kam das Land­ge­richt Wup­per­tal (Akten­zei­chen 9 S 282/14) in einem Streit­fall. Das müs­se unab­hän­gig von dem kon­kre­ten Zeit­punkt gesche­hen, zu dem die Kau­ti­on tat­säch­lich an den Mie­ter über­ge­ben wer­den müsse.

Ein Mie­ter hat nicht das Recht, die letz­ten fäl­li­gen Miet­zah­lun­gen mit der hin­ter­leg­ten Miet­kau­ti­on zu ver­rech­nen. Das Amts­ge­richt Mün­chen (Akten­zei­chen 432 C 1707/16) bezeich­ne­te die­ses „Abwoh­nen“ der Kau­ti­on als rechts­wid­rig. Die bei­den rück­stän­di­gen Mie­ten in Höhe von gut 4.600 Euro muss­ten unab­hän­gig von der vor­lie­gen­den Miet­kau­ti­on bezahlt wer­den. Sonst sei der Siche­rungs­zweck der Kau­ti­on aus­ge­he­belt, urteil­te der zustän­di­ge Richter.

 

Quel­le : Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift : Wie deut­sche Gerich­te zu die­ser Spe­zi­al­fra­ge urtei­len. Sie steht am Anfang und am Ende eines Miet­ver­hält­nis­ses : die Fra­ge nach der Kau­ti­on. Im ers­ten Fal­le geht es dar­um, ob sie recht­zei­tig bezahlt wur­de und der Höhe nach ange­mes­sen war, im zwei­ten Fal­le geht es um den Zeit­punkt und den Umfang der Rück­erstat­tung. Dahin­ter ver­birgt sich man­che juris­ti­sche Stolperfalle.

Bild­rech­te : Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS)
Fotograf:Bundesgeschäftsstelle LBS

 

 

 

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