Minijob: Höhere Verdienstgrenzen, mehr Steuerfreiheit – Mindestlohn steigt, die Minijob-Verdienstgrenze auch

Minijobber dürfen jetzt zweimal im Jahr mehr verdienen

Seit 1. Okto­ber 2022 dür­fen Men­schen im Mini­job mehr ver­die­nen, näm­lich bis zu 520 Euro im Monat. Wie häu­fig und aus wel­chen Grün­den die Gren­ze über­schrit­ten wer­den darf, ohne dass gleich Steu­ern und Sozi­al­ab­ga­ben fäl­lig wer­den, erklärt der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­enig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH).

Der Min­dest­lohn steigt, die Mini­job-Ver­dienst­gren­ze auch

Der Deut­sche Bun­des­tag hat­te im Som­mer beschlos­sen, den gesetz­li­chen Min­dest­lohn auf 12 Euro brut­to pro Stun­de zu erhö­hen. Gleich­zei­tig steigt auch die Mini­job-Gren­ze, damit eine Wochen­ar­beits­zeit von zehn Stun­den zum Min­dest­lohn mög­lich ist. Seit 1. Okto­ber dür­fen Mini­job­ber des­halb bis zu 520 Euro im Monat ver­die­nen. Zuvor waren es noch maxi­mal 450 Euro monat­lich. Die Ver­dienst­gren­ze für Mini­job­ber wird künf­tig mit jeder wei­te­ren Erhö­hung des Min­dest­lohns glei­tend ange­passt: Steigt der Min­dest­lohn, steigt künf­tig auch auto­ma­tisch die Ent­gelt­gren­ze für Mini­jobs, wie die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung Bund mit Sitz in Ber­lin bekannt gibt.

Mini­job­ber dür­fen jetzt zwei­mal im Jahr mehr verdienen

Laut der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung arbei­ten rund 6,7 Mil­lio­nen Men­schen in Deutsch­land als gering­fü­gig Beschäf­tig­te in einem Mini­job (Stand Okto­ber 2022). Wer das gan­ze Jahr über als Mini­job­ber beschäf­tigt ist, kann mit dem neu gel­ten­den monat­li­chen Höchst­ver­dienst von 520 Euro ins­ge­samt bis zu 6.240 Euro im Jahr einnehmen.

Seit Okto­ber die­ses Jah­res gilt: Mini­job­ber dür­fen ihre jähr­li­che Ver­dienst­gren­ze in zwei Mona­ten außer­plan­mä­ßig über­schrei­ten. Das heißt: In zwei Mona­ten eines Kalen­der­jah­res darf ein Mini­job­ber mehr als 520 Euro ver­die­nen, und zwar maxi­mal den dop­pel­ten Betrag, also bis zu 1.040 Euro. Ein Ver­dienst von 7.280 Euro statt 6.240 Euro pro Jahr ist also mög­lich, wenn die Über­schrei­tung unvor­her­seh­bar und gele­gent­lich ein­tritt. Als „unvor­her­seh­bar“ gilt hier zum Bei­spiel, wenn eine Arbeits­kol­le­gin kurz­fris­tig aus Krank­heits­grün­den aus­fällt und der Mini­job­ber für sie ein­springt. Was aller­dings nicht erlaubt ist: Wenn der Mini­job­ber als Urlaubs­ver­tre­tung ein­springt. Eine sol­che Mehr­ar­beit wür­de dann als vor­her­seh­bar gelten.

Wich­tig: Zur Berech­nung der Jah­res­sum­me wer­den nicht nur die lau­fen­den, son­dern auch ein­ma­li­ge Zah­lun­gen wie Urlaubs- oder Weih­nachts­geld hinzugerechnet.

Mini­jobs sind prin­zi­pi­ell steuerpflichtig

Ein­nah­men aus dem Mini­job kön­nen ent­we­der pau­schal ver­steu­ert wer­den oder indi­vi­du­ell nach Lohn­steu­er­merk­ma­len. Wel­che Art der Besteue­rung gewählt wird, ent­schei­det der/​die Arbeitgeber/​in. Die wahr­schein­lich häu­figs­te Vari­an­te ist die Pau­schal­be­steue­rung, denn dann sind für den Mini­job­ber kei­ne Steu­ern fällig.

In die­sem Fall zahlt der Arbeit­ge­ber die Lohn­steu­er in Höhe von zwei Pro­zent des monat­li­chen Brut­to­ge­hal­tes. Dar­in ist auch die Kir­chen­steu­er ent­hal­ten. Der Mini­job­ber muss sei­nen Ver­dienst nicht in sei­ner Steu­er­erklä­rung ange­ben. Dafür kann er aller­dings auch kei­ne Fahrt­kos­ten oder ande­re Wer­bungs­kos­ten von der Steu­er absetzen.

Übri­gens: Arbeit­ge­ber kön­nen den Mini­job­bern nach den all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Regeln zusätz­lich zum Gehalt Fahrt­kos­ten zur Arbeit erstat­ten oder bezu­schus­sen. Wel­che Art der Besteue­rung des Mini­jobs im indi­vi­du­el­len Fall am güns­tigs­ten ist, prü­fen bei­spiels­wei­se die Bera­te­rin­nen und Bera­ter der VLH. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu den neu­en Rege­lun­gen für Mini- und auch Midi­job­ber fin­den Inter­es­sier­te auf den Sei­ten der Mini­job-Zen­tra­le.

Die VLH: Größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Deutschlands

Der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH) ist mit mehr als 1,2 Mil­lio­nen Mit­glie­dern und rund 3.000 Bera­tungs­stel­len bun­des­weit Deutsch­lands größ­ter Lohn­steu­er­hil­fe­ver­ein. Gegrün­det im Jahr 1972, stellt sie außer­dem die meis­ten nach DIN 77700 zer­ti­fi­zier­ten Bera­ter. Die VLH erstellt für ihre Mit­glie­der die Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung, bean­tragt sämt­li­che Steu­er­ermä­ßi­gun­gen, prüft den Steu­er­be­scheid und eini­ges mehr im Rah­men der ein­ge­schränk­ten Bera­tungs­be­fug­nis nach § 4 Nr. 11 StBerG.

 

Quel­le: Chris­ti­na Geor­gi­a­dis, Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e. V. (VLH)
Ori­gi­nal-Con­tent von: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH, über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Mini­job. Höhe­re Ver­dienst­gren­zen, mehr Steuerfreiheit
Bild­rech­te: Ver­ei­nig­te Lohn­steu­er­hil­fe e.V. – VLH / Foto­graf: VLH