Rattenbefall: Bauliche Mängel waren dafür verantwortlich

Wenn ein Mietshaus wegen baulicher Mängel von Ratten heimgesucht wird, dann können die Behörden die Nutzung des Objekts untersagen. Dabei kommt es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht darauf an, ob die Schuld beim Vermieter liegt.

(Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg, Akten­zei­chen 1 LA 12721)

Der Fall: Das Mau­er­werk einer Immo­bi­lie war so löch­rig, dass Rat­ten in das Gebäu­de gelan­gen und sich dort fest­set­zen konn­ten. Sie dran­gen sogar in Woh­nun­gen ein. Als die Behör­den davon erfuh­ren, unter­sag­ten sie die wei­te­re Nut­zung des Miets­hau­ses. Die gesund­heit­li­chen Gefah­ren, die von den Nagern aus­gin­gen, sei­en viel zu groß, um das wei­ter tole­rie­ren zu kön­nen. Der Eigen­tü­mer hin­ge­gen mach­te gel­tend, er habe den Rat­ten­be­fall nicht ver­schul­det und auch eini­ges unter­nom­men, um das Pro­blem zu besei­ti­gen. Er woll­te auf die­se Wei­se die behörd­li­che Anwei­sung vom Tisch bekommen.

Das Urteil: Das kon­kre­te Ver­hal­ten des Ver­mie­ters spie­le hier nicht die ent­schei­den­de Rol­le, beschie­den die Ver­wal­tungs­rich­ter. Die Nut­zungs­un­ter­sa­gung habe damit nichts zu tun. Sie sei ver­schul­dens­un­ab­hän­gig und ori­en­tie­re sich nur dar­an, ob Gesund­heits­ge­fah­ren bestehen oder nicht. Genau das sei hier der Fall gewe­sen. Die Anord­nung gel­te weiter.

Quel­le: Dr. Ivonn Kap­pel, Refe­rat Pres­se, Bun­des­ge­schäfts­stel­le Landesbausparkassen
Ori­gi­nal-Con­tent von: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS), über­mit­telt durch news aktuell

Bild­un­ter­schrift: Bau­li­che Män­gel waren dafür ver­ant­wort­lich Wenn ein Miets­haus wegen bau­li­cher Män­gel von Rat­ten heim­ge­sucht wird, dann kön­nen die Behör­den die Nut­zung des Objekts unter­sa­gen. Dabei kommt es nach Infor­ma­ti­on des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS nicht dar­auf an, ob die Schuld beim Ver­mie­ter liegt. (Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Lüne­burg, Akten­zei­chen 1 LA 12721)

Bild­rech­te: Bun­des­ge­schäfts­stel­le Lan­des­bau­spar­kas­sen (LBS) – Foto­graf: Bun­des­ge­schäfts­stel­le LBS