Kofferchaos an Flughäfen – wenn das Gepäck das Schiff nicht oder zu spät erreicht : Betroffene sollten Minderung und Aufwendungs- sowie Schadensersatz geltend machen

Gepäckverlust oder Gepäckverspätung – Ansprüche sorgfältig prüfen lassen

 

Kreuz­fah­rer haben es im Moment nicht leicht. Nach­dem die Rei­sen mit der Lieb­lings­ree­de­rei oft schon von vie­len Regeln rund um die Coro­na­pan­de­mie und Ände­run­gen auf­grund des Ukrai­ne­kriegs beein­träch­tigt wer­den, gesellt sich aktu­ell ein wei­te­res Schreck­ge­spenst hin­zu. An deut­schen Flug­hä­fen herrscht das Kof­fer­cha­os. „Kreuz­fah­rer wer­den hier schnell zum „Kof­fer­hof­fer“ und soll­ten in Fäl­len aus­blei­ben­den Gepäcks gegen den Ver­an­stal­ter Ansprü­che auf Rei­se­preis­min­de­rung, Auf­wen­dungs­er­satz und Scha­dens­er­satz gel­tend machen“, stel­len Dr. Mar­cus Hoff­mann und Mir­ko Göp­fert, Part­ner der im Ver­brau­cher­schutz­recht täti­gen Kanz­lei Dr. Hoff­mann & Part­ner Rechts­an­wäl­te, wel­che die Platt­form Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de betreibt, klar.

Die Som­mer­fe­ri­en sind in vol­lem Gan­ge. Die Urlaubs­rei­sen begin­nen oft an einem der deut­schen Flug­hä­fen. Auch vie­le Kreuz­fah­rer sind unter den Urlaubs­wil­li­gen, die mit dem Flug­zeug zu ihrer per­sön­li­chen Traum­rei­se auf einem Kreuz­fahrt­schiff anrei­sen möch­ten. In den letz­ten Wochen kam es an den Flug­hä­fen aber ver­mehrt zu Cha­os. Gepäck wur­de nicht oder viel zu spät beför­dert. Kreuz­fah­rer, die ihr Gepäck erst nach Tagen auf das Schiff gelie­fert oder auch gar nicht erhal­ten, haben umfang­rei­che Ansprü­che gegen die Veranstalter.

 

Gepäck­ver­lust oder Gepäck­ver­spä­tung – Ansprü­che sorg­fäl­tig prü­fen lassen 

Zunächst sind zwei ver­schie­de­ne Fall­kon­stel­la­tio­nen zu unter­schei­den. Hat der Kreuz­fah­rer den Flug nicht über die Ree­de­rei, son­dern sepa­rat von der Kreuz­fahrt selbst gebucht, bestehen Ansprü­che nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung aus­schließ­lich gegen­über der Airline.

Liegt dem­ge­gen­über eine Buchung des Flu­ges und der Kreuz­fahrt im Paket vor, also bei einer Anrei­se mit der Ree­de­rei, dann kann der Rei­sen­de auch statt der Ansprü­che nach der Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung Ansprü­che aus dem deut­schen Pau­schal­rei­se­recht gel­tend machen. „Im Ein­zel­fall müs­sen Betrof­fe­ne also prü­fen, wel­che Ansprü­che hoch­wer­ti­ger sind. Sofern bei einer Kreuz­fahrt das Gepäck gar nicht oder vie­le Tage ver­spä­tet gelie­fert wird, sind dies häu­fig die Ansprü­che aus dem Pau­schal­rei­se­recht“, weiß Rechts­an­walt Mir­ko Göp­fert von Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de zu berichten.

 

Gepäck­ver­lust oder Gepäck­ver­spä­tung – Anspruch auf Min­de­rung und Ersatzkleidung

Betrof­fe­ne kön­nen hier zunächst einen Anspruch auf Rei­se­preis­min­de­rung gel­tend machen. Die Recht­spre­chung ist hier ver­brau­cher­freund­lich. Gerich­te spre­chen in der­ar­ti­gen Fäl­len häu­fig 20 bis 30 Pro­zent Rei­se­preis­min­de­rung je betrof­fe­nen Rei­se­tag zu. Auch die Beschaf­fung von Ersatz­klei­dung und Hygie­ne­ar­ti­keln des täg­li­chen Bedarfs ist aus der Sicht vie­ler Gerich­te erstat­tungs­fä­hig, wenn auch teil­wei­se Abzü­ge vom Anschaf­fungs­preis vor­ge­nom­men wer­den. „Schon die­se Ansprü­che auf Min­de­rung und Auf­wen­dungs­er­satz kön­nen, je nach Ein­zel­fall, schnell bis zu 50 % des Rei­se­prei­ses ins­ge­samt aus­ma­chen“, erklä­ren die erfah­re­nen Ver­brau­cher­schüt­zer von Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de. Betrof­fe­ne soll­ten sich daher nicht mit gerin­gen Bord­gut­ha­ben zufriedengeben.

 

Gepäck­ver­lust oder Gepäck­ver­spä­tung – Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubsfreude

Der Anspruch auf Min­de­rung und Auf­wen­dungs­er­satz wird aber im deut­schen Pau­schal­rei­se­recht noch um einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­de ergänzt. „Betrof­fe­ne wer­den ja ganz erheb­lich in ihren Urlaubs­freu­den beein­träch­tigt, wenn die wich­tigs­ten per­sön­li­chen Gegen­stän­de und die Wohl­fühl­klei­dung im Urlaub nicht vor­han­den sind. Es ist daher auch nur kon­se­quent, den Kreuz­fah­rern einen zusätz­li­chen Scha­dens­er­satz zuzu­bil­li­gen“, führt Rechts­an­walt Dr. Mar­cus Hoff­mann von Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de aus.

Auch in die­ser Hin­sicht sind die Gerich­te ver­brau­cher­freund­lich und spra­chen betrof­fe­nen Kreuz­fah­rern bereits Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen ent­gan­ge­ner Urlaubs­freu­den zu. „Ein sol­cher Anspruch kann dabei schnell wei­te­re 20–30 % des Rei­se­prei­ses aus­ma­chen, denn hier liegt eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung des Rei­se­gas­tes vor“, ergänzt Rechts­an­walt Göpfert.

 

Ach­tung, wenn die Ree­de­rei auf die Flug­gast­rech­te­ver­ord­nung verweist

Nach Auf­fas­sung der Rechts­an­wäl­te von Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de soll­ten Betrof­fe­ne im Ein­zel­fall prü­fen las­sen, wel­che Rech­te die maxi­ma­le Ent­schä­di­gung erbrin­gen. Kreuz­fahrt­ver­an­stal­ter ver­wei­sen Betrof­fe­ne häu­fig auf die Air­line, egal wie der Flug gebucht wur­de. Gera­de dann, wenn der Flug aber als Anrei­se zum Schiff über die Ree­de­rei gebucht wur­de, soll­ten Kreuz­fah­rer sehr genau prü­fen, ob Sie mit die­sem Ver­weis auf die Air­line nicht von der Gel­tend­ma­chung ihrer gege­be­nen­falls deut­lich höhe­ren Ansprü­che aus dem Pau­schal­rei­se­recht gegen­über der Ree­de­rei abge­hal­ten wer­den sollen.

Ansprü­che gegen den Ver­an­stal­ter aus dem deut­schen Pau­schal­rei­se­recht kön­nen bis zu 2 Jah­re gel­tend gemacht wer­den. Ent­schei­dend für den Frist­be­ginn ist der Tag, an dem die Kreuz­fahrt laut Ver­trag enden sollte.

 

Über Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de 

Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de ist ein Ange­bot der Ver­brau­cher­schutz­kanz­lei Dr. Hoff­mann & Part­ner Rechts­an­wäl­te aus Nürn­berg. Kreuz​fahrt​-Anwalt​.de bie­tet Ver­brau­chern eine kos­ten­freie und unver­bind­li­che Erst­prü­fung etwa­iger im Raum ste­hen­der Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Kreuz­fahr­ten an. Nach Erst­prü­fung besteht für Ver­brau­cher die Mög­lich­keit, eine qua­li­fi­zier­te außer­ge­richt­li­che Inter­es­sen­ver­tre­tung gegen­über dem Anbie­ter zu einem garan­tier­ten Fest­preis zu buchen.

Ent­schei­dend für den Erfolg eines Vor­ge­hens gegen Groß­kon­zer­ne bzw. eines „Kamp­fes David gegen Goli­ath“ ist ins­be­son­de­re im Kreuz­fahrt­recht die Betrach­tung des Ein­zel­fal­les. Seit jeher nimmt die Kanz­lei Dr. Hoff­mann & Part­ner Rechts­an­wäl­te aus Nürn­berg die recht­li­chen Inter­es­sen von Ver­brau­chern in weni­gen, aus­ge­wähl­ten Rechts­ge­bie­ten wahr, die sie auf höchs­tem Niveau beherrscht. So ver­tra­ten die Ver­brau­cher­schüt­zer der Kanz­lei Dr. Hoff­mann & Part­ner Rechts­an­wäl­te bereits hun­der­te Man­dan­ten erfolg­reich gegen Groß­un­ter­neh­men und erstrit­ten weg­wei­sen­de, bun­des­weit beach­te­te Entscheidungen.

 

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Quel­le : Kreuz­fahrt Anwalt, 90409 Nürnberg

 

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