Jobben in den Ferien

Darauf müssen Arbeitgeber und Studenten im Hochsauerlandkreis achten

win­ter­berg-total­lo­kal: Hoch­sauer­land­kreis: Für vie­le Stu­den­ten sind die Semes­ter­fe­ri­en eine will­kom­me­ne Gele­gen­heit zum Geld­ver­die­nen. Auch Stu­den­ten im Hoch­sauer­land­kreis job­ben, um ihr Ein­kom­men auf­zu­bes­sern. Hier­bei gilt: Wenn der Job nicht län­ger als drei Mona­te bezie­hungs­wei­se 70 Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr dau­ert, han­delt es sich in der Regel um eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung und die Stu­die­ren­den blei­ben in der Kranken‑, Pflege‑, Arbeits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­frei. Es wer­den alle Beschäf­ti­gun­gen des lau­fen­den Kalen­der­jah­res berück­sich­tigt und das unab­hän­gig davon, wie viel Geld Stu­den­ten dabei ver­die­nen und wie vie­le Stun­den sie in der Woche arbei­ten“, sagt AOK-Ser­vice­re­gi­ons­lei­ter Dirk Schneider.

Sobald sich die Beschäf­ti­gung aber ver­län­gert und die bis­her kurz­fris­ti­ge Tätig­keit jetzt mehr als drei Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr andau­ert, müs­sen ab dem Zeit­punkt des Bekannt­wer­dens der Über­schrei­tung Bei­trä­ge in die Ren­ten­kas­se gezahlt werden.

Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung wer­den dann fäl­lig, wenn der Job nicht aus­schließ­lich in den Semes­ter­fe­ri­en aus­ge­übt wird und die Wochen­ar­beits­zeit der Beschäf­ti­gung mehr als 20 Stun­den beträgt. Dage­gen sind kei­ne Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zu zah­len, wenn alle befris­te­ten Beschäf­ti­gun­gen ins­ge­samt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalen­der­ta­ge im Jahr aus­ge­übt wer­den. Dabei wer­den alle befris­te­ten Jobs im Lau­fe eines Jah­res, zurück­ge­rech­net vom vor­aus­sicht­li­chen Ende der zu beur­tei­len­den Beschäf­ti­gung, mit einer Wochen­ar­beits­zeit von jeweils mehr als 20 Stun­den berück­sich­tigt. Fol­ge: Die Beschäf­ti­gung, mit der die Gren­ze über­schrit­ten wird, ist dann kom­plett sozialversicherungspflichtig.

„Ist ein Stu­dent über sei­ne Eltern oder den Ehe­part­ner fami­li­en­ver­si­chert und übt er ledig­lich eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung in sei­nen Semes­ter­fe­ri­en aus, bleibt die kos­ten­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung bestehen. Bei Stu­den­ten, die nicht aus­schließ­lich kurz­fris­tig beschäf­tigt sind, das Stu­di­um jedoch wei­ter­hin im Vor­der­grund steht (Werk­stu­den­ten­pri­vi­leg), ist die maß­ge­ben­de Gesamt­ein­kom­mens­gren­ze für die kos­ten­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung zu beach­ten. Die­se liegt in die­sem Jahr bei monat­lich 470 Euro. Wird die­se Gren­ze über­schrit­ten, kommt mög­li­cher­wei­se eine Ver­si­che­rung in der Kran­ken­ver­si­che­rung der Stu­den­ten in Betracht“, so Schneider.

Übri­gens: Für kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gun­gen, die frü­hes­tens am 1. Juni 2021 begon­nen hat­ten, wur­de die Zeit­gren­ze vor­über­ge­hend von drei Mona­ten oder 70 Arbeits­ta­gen auf vier Mona­te oder 102 Arbeits­ta­ge erhöht. Die coro­nabe­ding­te Erhö­hung der Gren­ze galt nur bis zum 31. Okto­ber 2021 und wur­de nicht verlängert.

Bild: Für vie­le Stu­den­ten aus dem dem Hoch­sauer­land­kreis sind die Semes­ter­fe­ri­en ein will­kom­me­ner Anlass, um durch Job­ben Geld zu verdienen.

 

Foto­credits: AOK/​hfr

Quel­le: AOK NordWest