Kündigung wegen Eigenbedarfs muss nicht alle Details aufführen

Kündigen Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, müssen sie im Kündigungsschreiben angeben, für welchen Angehörigen sie die Wohnung benötigen und welches Interesse damit verbunden ist.

win­ter­berg-total­lo­kal : Wei­te­re Details muss das Schrei­ben nicht ent­hal­ten. Die Wüs­ten­rot Immo­bi­li­en GmbH, ein Unter­neh­men der W&W‑Gruppe, weist auf eine aktu­el­le Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH VIII ZR 346/19) hin.

Im ent­schie­de­nen Fall begrün­de­ten die Ver­mie­ter einer 62 Qua­drat­me­ter gro­ßen Woh­nung die Kün­di­gung damit, dass sie die Woh­nung für ihren Sohn benö­tig­ten. Die­ser habe einen grö­ße­ren Wohn­raum­be­darf und brau­che ins­be­son­de­re für sei­ne regel­mä­ßi­gen Home-Office-Tätig­kei­ten aus­rei­chend Platz. Da die Mie­ter die Kün­di­gung nicht akzep­tier­ten, klag­ten die Ver­mie­ter auf Räu­mung. Das Amts­ge­richt und das Land­ge­richt wie­sen die Kla­ge ohne nähe­re Prü­fung ab, da das Kün­di­gungs­schrei­ben nicht alle rele­van­ten Fak­ten ent­hal­te. Aus ihm erge­be sich näm­lich nicht, wie groß die seit­he­ri­ge Woh­nung des Soh­nes ist. Der BGH, bei dem die Ver­mie­ter eine Revi­si­on des Urteils anstreb­ten, stell­te jedoch klar, dass das Kün­di­gungs­schrei­ben alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Fak­ten ent­hal­te. Den­noch sei­en die Mie­ter aus­rei­chend geschützt. Sie könn­ten im Pro­zess vor­tra­gen, dass die seit­he­ri­ge Woh­nung des Soh­nes für die­sen min­des­tens genau­so geeig­net sei. Das Gericht müs­se dies dann durch geeig­ne­te Bewei­se klären.

Im kon­kre­ten Fall muss­te die­se Klä­rung nicht mehr erfol­gen, da sich die Par­tei­en außer­ge­richt­lich einig­ten. Der BGH ent­schied daher, dass jeder sei­ne Anwalts­kos­ten für die drei Instan­zen selbst tra­gen müs­se und die Gerichts­kos­ten hal­biert wer­den. Das Gericht begrün­de­te die Kos­ten­ent­schei­dung damit, dass es das Urteil des Land­ge­richts auf­ge­ho­ben hät­te, aber offen war, zu wel­chem Ergeb­nis die anschlie­ßend not­wen­di­ge Beweis­auf­nah­me geführt hätte.

Die W&W-Gruppe
1999 aus dem Zusammenschluss der beiden Traditionsunternehmen Wüstenrot und Württembergische entstanden, entwickelt und vermittelt die W&W-Gruppe heute die vier Bausteine moderner Vorsorge: Absicherung, Wohneigentum, Risikoschutz und Vermögensbildung. Sie verbindet die Geschäftsfelder Wohnen, Versichern und brandpool als gleichstarke Säulen und bietet auf diese Weise jedem Kunden die Vorsorgelösung, die zu ihm passt. Dabei setzt die W&W-Gruppe auf den Omnikanalvertrieb, der von eigenen Außendiensten über Kooperations- und Partnervertriebe sowie Makleraktivitäten bis hin zu digitalen Initiativen reicht. Für den börsennotierten Konzern mit Sitz in Stuttgart arbeiten derzeit rund 13.000 Menschen im Innen- und Außendienst.

Quel­le : Wüs­ten­rot & Würt­tem­ber­gi­sche AG

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