Übergangsregelung für Corona-Schnelltests

Ärzte, medizinische Einrichtungen und Apotheken dürfen bis zum 15.3. testen

win­ter­berg-total­lo­kal : Mit der neu­en Coro­naschutz­ver­ord­nung ab dem 8. März haben Bür­ge­rin­nen und Bür­ger wie­der die Mög­lich­keit, ver­schie­de­ne Ange­bo­te bei soge­nann­ten kör­per­na­hen Dienst­leis­tun­gen wahr­neh­men zu kön­nen. Die Vor­aus­set­zung ist oft ein nega­ti­ves Corona-Schnelltest-Ergebnis.

Der­zeit liegt noch kei­ne neue Bun­des­test­ver­ord­nung vor, die fest­legt, wer in wel­chem Umfang Anspruch auf einen Schnell­test hat und wer die Test­leis­tung erbrin­gen darf. Daher gilt zunächst eine Über­gangs­lö­sung im Hoch­sauer­land­kreis sowie im gesam­ten Bun­des­land, die das Land NRW am spä­ten Sonn­tag­abend per All­ge­mein­ver­fü­gung gere­gelt hat.

Dem­nach wer­den “Ärz­te, Zahn­ärz­te, ärzt­lich oder zahn­ärzt­lich geführ­te Ein­rich­tun­gen, medi­zi­ni­sche Labo­re und auch Apo­the­ken vor­läu­fig mit der Leis­tungs­er­brin­gung zur Vor­nah­me von Bür­ger­tes­tun­gen nach § 4a der Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung ein­schließ­lich der nach­fol­gen­den PCR-Tes­tun­gen nach der Coro­na­vi­rus-Test­ver­ord­nung beauf­tragt, wenn sie bereits vor dem 8. März 2021 eine Dia­gnos­tik durch Anti­gen-Tests zur pati­en­ten­na­hen Anwen­dung (PoC-Anti­gen-Tests) ange­bo­ten haben”, zur Durch­füh­rung der Tes­tun­gen bereit und in der Lage sind sowie die Min­dest­an­for­de­run­gen gemäß der Anla­ge zu die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung erfüllen.

Die Rege­lung gilt vom 8. März bis ein­schließ­lich zum 15. März 2021. Wie die län­ger­fris­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se sein wird, steht der­zeit noch nicht fest. Sobald dem Hoch­sauer­land­kreis Infor­ma­tio­nen zum Schnell­test-Ver­fah­ren vor­lie­gen, gibt er die­se kurz­fris­tig bekannt.

Foto­credits : AdobeStock_317729392

Quel­le : Caro­lin Fisch – Pres­se­stel­le Hochsauerlandkreis

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