Schneeschippen von der Steuer absetzen 

BdSt-Broschüre gibt Tipps zu Steuerersparnissen rund um Haus und Garten

win­ter­berg-total­lo­kal : Wäh­rend sich die meis­ten Kin­der über den Schnee freu­en, macht er Erwach­se­nen vor allem Arbeit. Denn vie­le Mie­ter und Haus­ei­gen­tü­mer trifft die Räum­pflicht auf Wegen und Stra­ßen. Manch einem ist das frü­he Auf­ste­hen und der Griff zur Schnee­schau­fel jedoch zu müh­sam oder er kann es aus gesund­heit­li­chen Grün­den nicht mehr. Was vie­le nicht wis­sen : Wird ein Drit­ter mit den Arbei­ten beauf­tragt, las­sen sich die­se Kos­ten steu­er­lich absetzen.

Eigen­tü­mer, aber auch Mie­ter, die für die Schnee­be­sei­ti­gung auf pri­va­tem oder öffent­li­chem Geh­weg vor dem Haus zah­len, kön­nen die Kos­ten in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung als haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen abset­zen. Ins­ge­samt wer­den für sol­che Dienst­leis­tun­gen 20 Pro­zent der Auf­wen­dun­gen, maxi­mal 4.000 Euro pro Jahr, steu­er­lich berück­sich­tigt. Wer bei­spiels­wei­se 600 Euro für das Keh­ren des Geh­wegs vor dem Haus zahlt, kann mit dem Steu­er­bo­nus bis zu 120 Euro Steu­ern spa­ren. Vor­aus­set­zung ist, dass der Räum­dienst eine Rech­nung aus­ge­stellt hat und der Rech­nungs­be­trag auf das Kon­to des Dienst­leis­ters über­wie­sen wur­de. Steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den kön­nen nur die Arbeits- und Anfahrts­kos­ten des Räum­diensts. Mate­ri­al­kos­ten, wie bei­spiels­wei­se Streu­salz und ähn­li­ches, kön­nen nicht bei der Steu­er abge­zo­gen werden.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zur steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung von Leis­tun­gen im Haus­halt ent­hält die Bro­schü­re „Arbei­ten in Haus und Gar­ten“, die beim BdSt NRW kos­ten­frei ange­for­dert wer­den kann unter der Tele­fon­num­mer 0211/99175–42.

Bild : Früh mor­gens raus zum Schnee­schip­pen ? Die Kos­ten für den Räum­dienst las­sen sich in der Steu­er­erklä­rung gel­tend machen.

Foto­credits : Oli­ver T. Mül­ler / BdSt NRW

Quel­le : und der Steu­er­zah­ler NRW

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