Unterhalt an Kinder in fester Partnerschaft

Bundesfinanzhof entscheidet : Höchstbetrag darf nicht gekürzt werden !

win­ter­berg-total­lo­kal : Eltern kön­nen finan­zi­el­le Unter­stüt­zun­gen an die eige­nen Kin­der als Unter­halts­auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend machen. Der Unter­halts­höchst­be­trag darf nicht allein des­halb gekürzt wer­den, weil das unter­stütz­te Kind mit einem Lebens­ge­fähr­ten zusam­men­wohnt. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Eltern kein Kin­der­geld bezie­hen, erklärt der Bund der Steu­er­zah­ler NRW.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te fol­gen­den Fall zu ent­schei­den : Ehe­leu­te unter­stütz­ten ihre 25-jäh­ri­ge Toch­ter, die wäh­rend ihres Stu­di­ums selbst nur gerin­ge Ein­künf­te erziel­te, mit einem monat­li­chen Betrag. Die Stu­den­tin leb­te mit ihrem Part­ner zusam­men, der über ein eige­nes Ein­kom­men ver­füg­te. Die Zah­lung an die Toch­ter mach­ten die Eltern als Unter­halts­leis­tung im Rah­men der Höchst­be­trä­ge bei ihrer Steu­er­erklä­rung gel­tend. Das Finanz­amt berück­sich­tig­te die Unter­halts­auf­wen­dun­gen nur zur Hälf­te mit der Begrün­dung, dass das jun­ge Paar gemein­sam wirt­schaf­ten wür­de und die Toch­ter somit auch von ihrem Part­ner unter­stützt werde.

Gegen die Kür­zung des Unter­halt­höchst­be­trags wand­ten sich die Eltern gericht­lich. Mit Erfolg : Der Betrag steht den Eltern voll­stän­dig zu. Wird ein Kind noch von ande­ren Steu­er­zah­lern unter­stützt, muss der Höchst­be­trag dem­entspre­chend antei­lig gekürzt wer­den. Dass die Toch­ter mit dem Part­ner unver­hei­ra­tet einen gemein­sa­men Haus­halt unter­hält, führt allein aber noch nicht dazu, dass von einer finan­zi­el­len Unter­stüt­zung aus­ge­gan­gen wer­den kann, so die Rich­ter (Az.: VI R 43/17.) Es kann daher der vol­le Unter­halts­höchst­be­trag abge­setzt wer­den. Für das Kalen­der­jahr 2019 kön­nen Eltern bis zu 9.168 Euro (2020 : bis zu 9.408 Euro) bei der Steu­er anset­zen. Aller­dings nur in der Höhe, in der der Unter­halt auch tat­säch­lich gezahlt wurde.

Eltern, denen das Finanz­amt in einem ähn­li­chen Fall den Höchst­be­trag für den absetz­ba­ren Unter­halt kürzt, soll­ten Ein­spruch gegen ihren Steu­er­be­scheid ein­le­gen und auf das Akten­zei­chen hin­wei­sen. Die Unter­halts­zah­lun­gen soll­ten außer­dem nach­weis­bar sein, zum Bei­spiel durch Kon­to­aus­zü­ge, und nicht in bar erfol­gen, rät der Bund der Steuerzahler.

Bild : Ein erfreu­li­ches Urteil für Eltern, die ihre erwach­se­nen Kin­der finan­zi­ell unter­stüt­zen, fäll­te der Bundesfinanzhof.

Foto­credits : Foto : elec­tri­ce­ye / fotolia

Quel­le : Bund der Steu­er­zah­ler NRW

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