AOK informiert über Versicherungspflicht von studentischen Beschäftigungen

Das sollten Studenten aus dem Hochsauerlandkreis bei Tätigkeiten in den Semesterferien beachten

win­ter­berg-total­lo­kal : Auch Stu­den­ten im Hoch­sauer­land­kreis nut­zen die Semes­ter­fe­ri­en ger­ne, um ihr Ein­kom­men auf­zu­bes­sern. Hier­bei gilt es fol­gen­de Regeln zu beachten :

Wenn die kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung nicht län­ger als drei Mona­te bezie­hungs­wei­se 70 Arbeits­ta­ge im Kalen­der­jahr dau­ert, blei­ben Stu­den­ten in der Kranken‑, Pflege‑, Arbeits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung ver­si­che­rungs­frei. In der der­zei­ti­gen Coro­na-Kri­se wur­de die­se Regel auf höchs­tens fünf Mona­te und 115 Arbeits­ta­ge erhöht. „Die coro­nabe­ding­te Erhö­hung der Gren­zen gilt bis zum 31. Okto­ber 2020. Es wer­den alle Beschäf­ti­gun­gen des lau­fen­den Kalen­der­jah­res berück­sich­tigt und das unab­hän­gig davon, wie viel Geld Stu­den­ten dabei ver­die­nen und wie vie­le Stun­den sie in der Woche arbei­ten“, sagt Dirk Schnei­der, Ser­vice­re­gi­ons­lei­ter der AOK NordWest.

Übt ein Stu­dent im Lau­fe eines Jah­res meh­re­re befris­te­te Beschäf­ti­gun­gen aus, sind kei­ne Bei­trä­ge zur Kranken‑, Pfle­ge- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung zu zah­len, wenn alle befris­te­ten Beschäf­ti­gun­gen ins­ge­samt nicht mehr als drei Mona­te oder 70 Arbeits­ta­ge im Jahr aus­ge­übt werden.

Studentischer Eisverkäufer
Stu­den­ti­scher Eis­ver­käu­fer AOK/​hfr

Infol­ge der der­zei­ti­gen Coro­na-Pan­de­mie wur­den die­se Gren­zen auf fünf Mona­te oder 115 Arbeits­ta­ge aus­ge­wei­tet. Bis zum 31. Okto­ber wer­den die­se Wer­te zugrun­de gelegt. Danach gel­ten wie­der die bis­he­ri­gen Grenz­wer­te von drei Mona­ten oder 70 Arbeits­ta­gen. Wird die Zeit­gren­ze für eine kurz­fris­ti­ge Beschäf­ti­gung von 3 Mona­ten oder 70 Arbeits­ta­gen (bzw. bis zum 31.10.2020 : 5 Mona­te und 115 Arbeits­ta­ge) über­schrit­ten, kann bei einer befris­te­ten Beschäf­ti­gung noch Ver­si­che­rungs­frei­heit im Rah­men des „Werk­stu­den­ten­pri­vi­legs“ in Fra­ge kommen.

Dies ist nur dann der Fall, wenn die „20-Stun­den-Gen­ze“ durch Beschäf­ti­gun­gen am Wochen­en­de, in den Abend- und Nacht­stun­den oder den Semes­ter­fe­ri­en über­schrit­ten wird. Für die­se Aus­nah­me­fäl­le kommt kei­ne Ver­si­che­rungs­pflicht in Betracht, wenn die Beschäf­ti­gung mit den zuvor aus­ge­üb­ten Beschäf­ti­gun­gen die Gren­ze von 26 Wochen bzw. 182 Kalen­der­ta­gen inner­halb eines (Zeit-)Jahres nicht überschreitet.

„Ist ein Stu­dent über sei­ne Eltern oder den Ehe­part­ner fami­li­en­ver­si­chert und übt er eine Beschäf­ti­gung aus­schließ­lich von vorn­her­ein befris­tet in drei Mona­ten sei­ner Semes­ter­fe­ri­en aus, bleibt die kos­ten­freie Fami­li­en­ver­si­che­rung bestehen“, so Schneider.

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen rund ums Stu­di­um und zur Kran­ken­ver­si­che­rung wäh­rend der Semes­ter­fe­ri­en gibt es in jedem AOK-Kun­den­cen­ter oder online unter aok​.de/nw Stich­wort ‚Kran­ken­ver­si­che­rung für Studierende‘.

Bild 1 : Vie­le Stu­den­ten aus dem Hoch­sauer­land­kreis nut­zen die Semes­ter­fe­ri­en, um ihr Ein­kom­men durch Job­ben aufzubessern.

Bild 2 : Für Beschäf­ti­gun­gen von Stu­den­ten gel­ten in Coro­na-Zei­ten bis zum 31.10.2020 beson­de­re Regeln in der Kranken‑, Pflege‑, Arbeits­lo­sen- und Rentenversicherung.

Foto : AOK/​hfr.

Quel­le : AOK NordWest

Print Friendly, PDF & Email